Gewährleistungen Musterklauseln

Gewährleistungen. 10.1 inet gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vereinbarten Leis- tungsmerkmale erfüllt sind und dem schriftlich vereinbarten Leistungsum- fang entsprechen. inet wird Mängel, die ihr vom Kunden schriftlich mitgeteilt wurden, beseitigen. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Lieferung einer korrigierten Version des Alpega TMS. inet kann wahlweise eine Umgehungs- lösung, die den Kunden nicht maßgeblich in der Nutzung der Funktionen einschränkt, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls den Mangel spätes- tens mit der Lieferung des nächsten ordentlichen Alpega TMS Releases end- gültig beseitigen. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit be- seitigt, steht dem Kunden ausschließlich das Recht zur Minderung des auf die gestörte Leistung entfallenden Preises zu. Andere Gewährleistungsan- sprüche, insbesondere Wandlung, sind ausgeschlossen. Eine Mängelbehe- bung durch Dritte ist ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel (8.3) können jedenfalls durch inet im Rahmen eines nächsten ordentlichen Releases des Alpega TMS behoben werden. 10.2 Der Kunde muss inet einen Mangel innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung oder innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel dem Kunden bewusst hätte werden müssen bei sonstigem Rechts- verlust von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, informieren. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt sechs (6) Mo- nate ab dem Tag, an dem die Lieferung erfolgte oder die Leistung erbracht wurde. 10.3 inet ist nicht Betreiber von IP- oder Telekommunikationsinfrastruktu- ren und übernimmt insoweit keine Gewährleistung und/oder Haftung für technisch bedingte Ausfälle, Unterbrechungen, fehlende oder fehlerhafte Datenübertragungen oder sonstige in diesem Zusammenhang mögliche 10.4 inet übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre zu erbringende Leistung (insbesondere das Alpega TMS) mit sämtlicher kundenseitig in Anwendung befindlicher Software und Schnittstellen kompatibel ist. Art und Umfang der Kompatibilität ist von den Vertragsparteien jeweils für den Einzelfall schrift- lich festzulegen. 10.5 Sofern Open Source Software und Komponenten (OSS) in den Leis- tungen inet enthalten sind, ist für diese OSS jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. 10.6 Darüber hinaus übernimmt inet keine Gewähr dafür, dass jeder Soft- warefehler behoben bzw. beseitigt werden kann. 10.7 In jedem Fall ist die Gewährleistung im Hinblick auf die Alpega TMS Software nur auf reproduzierbare Mängel beschränkt. 10.8 Die Ge...
Gewährleistungen. Zusätzlich zu allen gesetzlich vorgeschriebenen Garantien und Gewährleistungen garantiert der Lieferant, der die Waren, Materialien und begleitenden Dienstleistungen (die „Waren“) gemäß den Vertragsbedingungen zu liefern hat (der „Lieferant“), dass ab dem Datum des Angebots der Lieferung der Waren und für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten danach oder achtzehn (18) Monaten ab dem Datum der Installation dieser Waren, welcher Zeitpunkt auch immer zuerst eintritt, alle Waren: (i) von zufriedenstellender Qualität (entsprechend der Definition durch das örtliche Recht, soweit zutreffend) und frei von Material-, Design- und Verarbeitungsfehlern sind (unabhängig davon, ob sie von der Gesellschaft genehmigt wurden oder nicht); (ii) allen anwendbaren Beschreibungen, Spezifikationen, Zeichnungen, Plänen, Anweisungen, Daten, Mustern und Modellen entsprechen, einschließlich derjenigen, die vom Lieferanten nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden; (iii) für den jeweiligen Zweck geeignet sind, für den die Waren benötigt werden, und der Lieferant erkennt an, dass sich die Gesellschaft auf die Fähigkeiten oder das Urteilsvermögen des Lieferanten verlässt, um geeignete Waren bereitzustellen; (iv) ausschließlich aus neuen Komponenten zusammengesetzt sind; (v) frei von und unbelastet mit jeglichen Pfandrechten, Belastungen und anderen Sicherungsrechten sowie frei von tatsächlichen oder behaupteten Patent-, Urheberrechts- oder Markenverletzungen oder anderen geltend gemachten Ansprüchen sind; und (vi) in Übereinstimmung mit allen geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen und Handelsstandards hergestellt und verkauft werden, die für die Herstellung, Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung, Handhabung und Lieferung der Waren gelten. Diese Gewährleistungen erstrecken sich ausdrücklich auf die zukünftige Lieferung und Leistung der Waren. Diese Gewährleistungen gelten zusätzlich zu allen anderen ausdrücklichen, stillschweigenden oder gesetzlichen Garantien, die anwendbar sein können. Etwaige Einschränkungen der Rechtsmittel der Gesellschaft oder Gewährleistungsausschlüsse in den Unterlagen des Lieferanten oder anderweitig sind nicht wirksam und werden hiermit beanstandet und abgelehnt. Alle Gewährleistungen und sonstige Bestimmungen dieses Abschnitts gelten über die Inspektion oder Annahme, Bezahlung und Nutzung der Waren sowie den Ablauf, die Kündigung oder die Kündigung dieses Vertrags hinaus und binden die Gesellschaft, ihre Kunden, Rechtsnachfol...
Gewährleistungen. Der Kunde sichert Catalent zu und garantiert, dass ▪ das vom Kunden gelieferte Material allen anwendbaren Spezifikationen entspricht, in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Vorgaben produziert wurde und Catalent gemäß den Bestimmungen in diesen AGB zur Verfügung gestellt wird; ▪ er über alle erforderlichen Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Rechte in Bezug auf die vom Kunden gelieferten Materialien verfügt; ▪ für das Produkt oder die vom Kunden gelieferten Materialien keine besonderen Anweisungen zur sicheren Handhabung gelten, es sei denn, der Kunde hat Catalent diese vor der Lieferung schriftlich angezeigt und ihm genug Zeit zur Prüfung und Schulung der Anweisungen eingeräumt; ▪ alle von Catalent an den Kunden gelieferten Produkte vom Kunden in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt, genutzt und/oder entsorgt werden; ▪ der Kunde alle Gesetze, Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien einhalten wird, die für seine Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung und die Nutzung der von Catalent nach dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Produkte gelten; ▪ der Kunde keine Produktcharge freigeben wird, wenn die entsprechenden Analysezertifikate darauf hinweisen, dass das Produkt nicht den Spezifikationen entspricht; ▪ der Inhalt aller vom Kunden an Catalent gelieferten Materialien (z.B. Illustrationen, Grafiken) den gesetzlichen Vorgaben entspricht; ▪ der Kunde alle erforderlichen Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Rechte, Urheberrechte, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Patente oder Rechte an Erfindungen und Entwicklungen in Bezug auf das Produkt, dessen Verarbeitung und alle Produktmaterialien besitzt; ▪ die von Catalent im Rahmen der Vereinbarung zu erbringenden Leistungen keine Marken-, Handelsnamen-, Urheber-, Patent- oder sonstigen Rechte von anderen Person verletzen oder gegen diese verstoßen; und ▪ der Kunde das Produkt nicht vermarktet oder verkauft oder eine andere Partei mit der Vermarktung oder dem Verkauf des Produkts beauftragt, ohne zuvor alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um sicherzustellen, dass das Produkt für den beabsichtigten Zweck oder einen anderen Zweck, für den das Produkt vernünftigerweise verwendet werden könnte, sicher und wirkungsvoll ist. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich alle behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Lizenzen, die im Zusammenhang mit dem Testen, der Vermarktung, dem Verkauf, der Werbung oder dem Vertrieb des Produkts erforderlich sind, einzuholen. ▪ der Kunde die...
Gewährleistungen. 11.1 Für die Rechte von Mileway bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten von Mileway, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen. 11.2 Der Lieferant erklärt und übernimmt gegenüber Xxxxxxx die Gewährleistung dafür, dass die gelieferten Waren und Leistungen: a. für den beabsichtigten Einsatzzweck geeignet, neu und von einwandfreier Qualität und fehlerfrei in Bezug auf Design, verwendete Materialien, Konstruktion und Verarbeitung sind; b. die Spezifikationen sowie sämtliche sonstigen Anforderungen aus dem Vertrag exakt einhalten; x. xxxx xxx Xxxxxxx Dritter oder sonstigen Belastungen sind; d. unter Beachtung sämtlicher geltenden Gesetze und Vorschriften, einschließlich der Regelungen zum Arbeitsrecht und zur Produktsicherheit und ggf. der Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzregelungen, entwickelt, produziert und geliefert worden sind; sowie e. unter Beifügung aller für die korrekte und sichere Nutzung erforderlichen Informationen und Anleitungen geliefert werden. 11.3 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist Xxxxxxx bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Mileway Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn Mileway der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist 11.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Mileway beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Mileway für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. 11.5 Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 11.6 Abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansp...
Gewährleistungen. OPTION 1: (a) [Jegliche zusätzlichen, vom Lieferanten erteilten Gewährleistungen einfügen.] Es gelten die Bedingungen der Vereinbarung.
Gewährleistungen. 9.1 Mit Stellung eines Antrags auf Abschluss eines Darlehensvertrags verpflichtet sich der Kunde dazu und bestätigt, dass (i) er gegenüber Ferratum wahrheitsgemäße, korrekte und vollständige Angaben gemacht hat und Xxxxxxxx unverzüglich informieren wird, wenn sich diese Angaben ändern oder er feststellt, dass gemachte Angaben fehlerhaft oder anderweitig unwahr, falsch oder unvollständig waren, (ii) das Ferratum für Aus- und Rückzahlungszwecke genannte Bankkonto auf seinen Namen bei einer namhaften Bank mit Sitz in der Europäischen Union geführt wird, wobei er zur Kenntnis nimmt und zustimmt, dass er bei einer Änderung der Angaben seines persönlichen Bankkontos gebeten werden kann, diese Angaben in der von Ferratum gewünschten Form zu überprüfen, (iii) er diesen Darlehensvertrag aus freien Stücken und weder in Not noch unter Androhungen, Zwang oder augenscheinlich ungünstigen Bedingungen hinsichtlich seiner persönlichen oder finanziellen Lage abgeschlossen hat, (iv) er den Darlehensvertrag gelesen und die dort aufgeführten Informationen verstanden hat, (v) es sich bei ihm um keine politisch exponierte Person handelt (eine natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt bekleidet bzw. der ein solches anvertraut wurde, was u. a. auch für nahe Familienangehörige des Betreffenden oder Personen gilt, die bekanntermaßen enge Angehörige solcher Personen sind), sofern Ferratum gegenüber nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde, (vi) er das Darlehen nicht zugunsten oder im Auftrag einer anderen Person aufnimmt und andernfalls oder bei anderweitigem Tätigwerden im Auftrag einer anderen Person Ferratum unverzüglich informiert, wobei er sich bewusst ist, dass in diesem Fall weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, und toleriert, dass Ferratum den Abschluss eines Darlehensvertrags oder die Gewährung eines Darlehens ablehnen oder bei Gewährung eines Darlehens sowohl ihm als auch seinem Auftraggeber zusätzliche Bedingungen auferlegen kann, bzw. (vii) er sich bewusst ist, dass eine kurzfristige Kreditaufnahme gewisse Risiken bedeuten kann, da mit ihr Liquiditätsbedürfnisse über kurze Zeiträume gedeckt werden sollen und sie mit höheren Zinsen als eine langfristige Kreditaufnahme einhergeht, weshalb die Inanspruchnahme eines kurzfristigen Kredits über lange Zeit sowie zur Deckung langfristiger finanzieller Bedürfnisse zu einem erhöhten finanziellen Druck führen kann. 9.2 Unbeschadet anderer Ferratum zustehender Rechte oder Rechtsmittel wird der Kunde Ferratum...
Gewährleistungen. Die Parteien bestätigen, dass sie ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung jeweils im Einklang mit den geltenden Gesetzen erfüllen werden. Der Datenbereitsteller bietet keine Gewähr dafür, dass die dem Datennutzer bereitgestellten Daten keine persönlichen Daten enthalten. Der Datennutzer anerkennt, dass er, soweit er im Rahmen dieser Vereinbarung Zugriff auf Personendaten erhält, möglicherweise zusätzlichen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes untersteht und verpflichtet sich, solche allfällig anwendbaren Bestimmungen einzuhalten. Die bereitgestellten Daten werden «so wie sie sind» («as is») und ohne jegliche Gewähr, weder ausdrücklich noch implizit, bereitgestellt. Insbesondere, wird keine Zusicherung des Eigentums, der Nichtverletzung von Drittrechten, der kommerziellen Verwertbarkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck abgegeben. Soweit im Rahmen des anwendbaren Rechts gesetzlich zulässig, schliesst der Datenbereitsteller die Haftung für direkte oder indirekte Schäden (inklusive entgangenen Gewinn) aus der Nutzung der bereitgestellten Daten aus, ungeachtet der Ursache des Schadens oder des Rechtsgrundes, sei er vertraglicher, deliktischer oder sonstiger Natur, vorsätzlich oder fahrlässig verursacht und selbst für den Fall, dass eine Warnung vor dem möglichen Eintritt eines solchen Schadens erfolgt ist.
Gewährleistungen. Der Verband und der Verein gewährleisten nicht den erfolgreichen Abschluss der Flugausbil- dung. Sie erbringen die Ausbildung nach bestem Wissen und Gewissen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Da die Ausbildung von den Leistungen, der Befähigung und der Lernbereitschaft des Flugschülers abhängig ist, kann ein Erfolg jedoch nicht gewährleistet werden.
Gewährleistungen. 10.1. IB/ARZTIS gewährleistet, dass die IB/ARZTIS- Software erprobt wurde, und die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus wird keine Gewähr geleistet. IB/ARZTIS übernimmt insbesondere keine Gewährleistung für einen ununterbrochenen oder fehlerlosen Betrieb der IB/ARZTIS-Software. 10.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Mängel sind inner- halb von 14 Tagen ab Übergabe der Leistung (bzw. Download der ArztIS-Software via Internet) anzuzeigen. Sind Mängel erst später erkennbar, beginnt diese Frist mit der Erkennbarkeit des Mangels. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und schriftlich oder per E-Mail dokumentiert und unter genauer Beschreibung des Problems erfolgen. 10.3. XX/ARZTIS wird allfällige Mängel je nach Schwere des gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist durch Verbesserung oder Austausch (nach Xxxx von IB/ARZTIS) beheben. Sollte IB/ARZTIS einen schwerwiegenden Mangel trotz Setzung einer neuerlichen Frist zur Behebung nicht innerhalb angemessener Frist beheben können, kann der Kunde die Rücknahme der IB/ARZTIS-Software gegen Erstattung des Kaufpreises verlangen. Weitergehende Ansprüche, etwa die Rückerstattung von Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, aus welchem Grund auch immer, sind ausgeschlossen. 10.4. Bei Abschluss eines Software- / Hardwarewartungsvertrags er- folgt die Mängelbehebung im Rahmen der laufenden Wartung nach den Bedingungen jenes Vertrags. Im Fall der Softwaremiete ist der Abschluss eines Softwarewartungsvertrags verpflichtend. 10.5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei nachträglichen Veränderungen der IB/ARZTIS- Software durch den Kunden o- der Dritte, Manipulationen an gelieferter Hardware und bei Fehlern, Störungen oder Schäden, die in der Sphäre des Kunden liegen oder durch geänderte Betriebssystemkomponenten entstehen, bei un- sachgemäßer Bedienung oder Verwendung ungeeigneter Datenträger. 10.6. Alle Gewährleistungsarbeiten werden während der üblichen ArztIS-Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08:00-16:30 Uhr und Xxxxxxx 08:00-14:00) durchgeführt. Auf Kundenwunsch anfallende Leistungen außerhalb der IB/ARZTIS-Bürozeiten werden zu den jeweils gültigen Stundensätzen berechnet. 10.7. Kosten für Hilfestellungen, Fehlerdiagnose sowie Beseitigung von Fehlern oder Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von IB/ARZTIS gegen gesonderte Vergütung verrechnet. 10.8. Der Kunde hat IB/ARZTIS ...