Mängelansprüche des Kunden. 8.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Entsprechendes gilt für zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse. Die Prüfpflicht gilt insbesondere auch im Hinblick auf Druckfreierklärung/Fertigungsfreierklärung/Personalisierungsfreierklärung und für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.
8.2 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
8.3 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
8.4 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe des Materialwerts.
8.5 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfpflicht unsererseits. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Kunde vor Übersendung jeweils dem neuesten Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Wir sind berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
8.6 Verlust, Schäden an der Transportverpackung und offensichtliche Transportschäden sind bei Ablieferung bei der Transportperson geltend zu machen und von dieser schriftlich auf dem Ablieferdokument bestätigen zu lassen.
8.7 Für die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Absatz 2 Nr. 1 BGB ist nur unsere Produktbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
8.8 Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wir sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist.
8.9...
Mängelansprüche des Kunden a. Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Sachmängel bestehen nach Massgabe dieser Ziffer nur im Rahmen der Verfügbarkeit nach Ziff. 3 Buchst. j dieser AVB. PrimeSoft haftet nicht für Mängel, die nicht maschinell reproduzierbar sind, und nicht auf Schadenersatz infolge von Sachmängeln, sofern PrimeSoft kein eigenes Verschulden trifft (z.B. bei Sachmängeln 8. August 2024 Seite 11/15 der Fremdsoftware, der Drittkomponenten oder im Zusammenhang mit dem Internet). PrimeSoft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von PrimeSoft gewartete Software ununterbrochen und fehlerfrei, in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Programmen und Informationssystemen funktioniert.
b. Hat der Kunde Sachmängel der Software nach Massgabe von Ziff. 6 Buchst. d. dieser AVB ordnungsgemäss gemeldet und stehen dem Kunden nach Buchst. a Sachmängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung (Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung) nach Massgabe AVB Software-Assurance, die dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, sollte er über keinen Einzelauftrag über Pflegeleistungen verfügen. Nur wenn die Nacherfüllung nach Massgabe der AVB Software-Assurance mindestens zweimal innerhalb der angemessenen Frist fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist, kann der Kunde nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, bei einem Software-Kauf vom Einzelauftrag zurücktreten, bei einer Software-Miete bzw. SaaS den Einzelauftrag kündigen und/oder in allen Fällen Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Massgabe von Ziff. 10 dieser AVB verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von zehn (10) Werktagen.
c. Die vorstehende Haftung von PrimeSoft für Sachmängel besteht bei Software-Miete sowie SaaS für die Dauer des Einzelauftrages. Zusätzlich gewährt PrimeSoft bei Software-Miete und SaaS dem Kunden für die Dauer des Einzelauftrages Software-Assurance nach Massgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Vertragsbedingungen von PrimeSoft für Software-Assurance. Bei einem Software-Kauf verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Rechnungsdatum gemäss Ziff. 7. c. dieser AVB oder - wenn PrimeSoft nach Massgabe von Ziff. 3 dieser AVB die Installation ausführt - mit Abschluss der Installation. Jede weitergehende gesetzliche Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigke...
Mängelansprüche des Kunden. 11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Grundlage der Mängelhaftung der HW-INOX ist die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) bestehen jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein bestimmter Einsatz- oder Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der HW-INOX Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Produkte nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien.
11.3 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssen, die Mängelanzeige in Schriftform abzusenden. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Soweit der Kunde nicht über hinreichende technische Kenntnisse zur Erfüllung seiner gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten verfügt, ist er verpflichtet, sich sachkundiger Dritter zu bedienen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der sonstigen Verarbeitung zu erfolgen.
11.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HW-INOX zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der HW-INOX, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.5 HW-INOX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Ku...
Mängelansprüche des Kunden. 4.1. Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sa- che. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablie- ferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber Zietzgerügt werden, ansonsten ist Xxxxx von der Mängelhaftung befreit.
4.2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
4.2.1. Xxxxx ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Besei- tigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
4.2.2. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rück- tritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von Xxxxx nur unerheblich ist.
4.2.3. Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, me- chanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingun- gen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Bat- terien.
Mängelansprüche des Kunden. 8.1.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
8.1.2 Bei Kaufverträgen setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rü- geobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachge- kommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Man- gel, so ist Xxxxxxx hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Ab- sendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersu- chungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Xxxxxxx für den nicht angezeig- ten Mangel ausgeschlossen.
8.1.3 Ist ausdrücklich Abnahme und/oder Erstmusterprüfung ver- einbart, richtet sich diese mangels abweichender Regelung nach den geschäfts- und branchenüblichen Bedingungen und Vorgaben.
Mängelansprüche des Kunden. 9. Defect claims of the Customer
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde den Liefergegenstand weiter- veräußert. Offensichtliche Mängel, also solche, die durch eine Untersuchung erkennbar sind, oder unvoll- ständige Lieferungen wird der Kunde Eberspächer un- verzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Wo- che nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens inner- halb von einer Woche nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt in allen Fällen die rechtzeitige Absendung der Anzeige. In der Anzeige hat der Kunde Mängel oder vorhandene Fehlmengen ge- nau zu beschreiben und die Rechnungsnummer der be- troffenen Lieferung anzugeben. Alle Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit sind ausdrücklich ausgeschlossen, wenn er diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(1) Warranty claims of the Customer presuppose that it has properly fulfilled its legal obligations to examine and give notice of defects. This also applies if the Customer resells the delivery item. The Customer shall notify Eberspächer in writing of obvious defects, i.e. those which can be identified by inspection, or incomplete de- liveries without delay, but at the latest within one week of delivery of the goods. Hidden defects must be re- ported in writing immediately, at the latest within one week of their discovery. The timely dispatch of the noti- fication shall in all cases be sufficient to meet the dead- line. In the notification, the Customer must give a pre- cise description of defects or existing missing quantities and the invoice number of the delivery concerned. All claims of the Customer due to defectiveness or incom- pleteness are expressly excluded if the Customer does not properly comply with these obligations.
(2) Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung besteht nur, falls dies aus- drücklich schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen trägt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich der Kunde. Er ist verpflichtet, die Einhaltung von techni- schen Rahmenbedingungen, die in der Dokumentation und/oder in den ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind, sicherzustellen. Eine davon abweichende Nutzung ist untersagt. Der Kunde hat diese und ggf. sonstige vorgegebene Verwendungsbeschränkungen auch sei- nen Abnehmer...
Mängelansprüche des Kunden. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Mängelansprüche des Kunden. Sofern Gegenstand der von M&W erbrachten Serviceleistung eine Werkleistung ist, verjähren etwaige Mängelansprüche diesbezüglich innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479 Abs. 1 und § 634a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt, sowie für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von M&W beruhen.
Mängelansprüche des Kunden. 9. Claims for defects of the Customer
9.1 Für Mängel bei neuen Waren leisten wir - soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes für die jeweilige Lieferung vereinbart ist - über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im Falle der kundenseitigen Annahmeverweigerung vom Zeitpunkt des Zugangs der Bereitstellungsanzeige. Für Mängel bei gebrauchten Waren leisten wir keinerlei Gewähr, d.h. der Verkauf gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelgewährleistung.
9.1 Unless expressly agreed otherwise for the respective delivery, we shall provide a warranty for defects in new Goods for a period of 12 months, calculated from the date of transfer of risk, in the event of refusal of acceptance on the part of the customer from the date of receipt of the notice of availability. We do not provide any warranty for defects in used goods, i.e., the sale of used Goods is made to the exclusion of any warranty for defects as to quality and defects of title.
9.2 Die Verjährungsverkürzung sowie der Gewährleistungsausschluss gemäß Ziffer 9.1 gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns von uns oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder in den Fällen des §§ 445a, 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbraucher als Endabnehmer) oder soweit sonst gesetzlich (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist.
9.2 The shortening of the limitation period and the exclusion of warranty pursuant to clause 9.1 shall not apply to claims for damages arising from a guarantee, the assumption of a procurement risk within the meaning of sec. 276 BGB, claims for damages due to injury to life, body or health, due to fraudulent, intentional or grossly negligent acts on our part or on the part of our legal representatives or vicarious agents, or in the cases of secs. 445a, 478 BGB (recourse in the supply chain with consumers as the end customer) or insofar as applicable law strictly prescribes a longer limitation period (e.g., the German Product Liability Act).
9.3 Eine Umkehr der Beweislast ist mit der Regelung dieser Ziffer 9 nicht verbunden.
Mängelansprüche des Kunden. 4.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber EFA gerügt werden, ansonsten ist EFA von der Mängelhaftung befreit.
4.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
4.2.1 EFA ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
4.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von EFA nur unerheblich ist.
4.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.