Präambel Musterklauseln

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie ...
Präambel. Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Xxxx Xxxx und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.
Präambel. 1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-13-042 in der Fassung der Festlegung BK6-20-160, Beschl. v. 21.12.2020). 2Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 3Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages.
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
Präambel. Die ÖPNV-Leistungen im Teilnetz Südost im Landkreis Calw werden künftig auf einem Quali- tätsniveau erbracht, das im Genehmigungswettbewerb vom Verkehrsunternehmen in Anleh- nung an den „Nahverkehrsplan Calw 2016“ und unter Beachtung des in der Vorabbekannt- machung und des zugehörigen Ergänzungstextes (sowie der Anlagen) definiert wurde. Im Interesse der Fahrgäste soll dieses Qualitätsniveau während der Genehmigungslaufzeit min- destens beibehalten werden, um den ÖPNV als attraktive Alternative zum Motorisierten Indi- vidualverkehr (MIV) zu entwickeln. Es ist deshalb von besonderer Bedeutung, dass die im Teilnetz Südost angebotenen und gegenüber der Genehmigungsbehörde zugesicherten Leis- tungen und Qualitäten verbindlich mit dem Betreiber des ÖPNV im Teilnetz Südost vereinbart und die Einhaltung der Standards vom Aufgabenträger überwacht werden. Die Kontrolle der Einhaltung der mit den Genehmigungen verbundenen Betriebspflichten und Auflagen liegt in der Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde (Landratsamt Calw, Abteilung S-Bahn und ÖPNV, Xxxxxxxxx. 00-00, 00000 Xxxx). Xxx Xxxxxxxxx Xxxx in seiner Funktion als Aufgabenträger wirkt an dieser Kontrolle nach Maßgabe der Regelungen dieser Vereinbarung mit. Die Pflichten und Rechte der Genehmigungsbehörde bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Der Landkreis Calw ist gemäß § 6 Abs. 1 ÖPNVG BW ÖPNV-Aufgabenträger und in seinem Wirkungskreis zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Im Blick der Partner steht dabei insbesondere die gemeinsame Weiterentwicklung des straßengebun- denen öffentlichen Nahverkehrs im Teilnetz Südost. Der Landkreis Calw als Aufgabenträger und <Verkehrsunternehmen> verfolgen das gemein- same Ziel, einen attraktiven, hochwertigen und bei den Fahrgästen erfolgreichen ÖPNV im Teilnetz Südost anzubieten. Hierfür ist nach der Überzeugung der Partner eine kontinuierli- che und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Partner erforderlich. Die Partner unterstützen sich wechselseitig im Rahmen dieser Zusammenarbeit und sorgen so für die Grundlagen ei- ner erfolgreichen Entwicklung des ÖPNV im Teilnetz Südost. In dieser Vereinbarung regeln die Partner die Struktur ihrer Zusammenarbeit, insbesondere Umfang, Inhalt und Ablauf der wechselseitigen Abstimmung und Information. Die Rechtsstellung der Partner bleibt jeweils unberührt. Die Vereinbarung ist kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag und begründet keine Ausgleichspflichten.
Präambel. Die sonible GmbH („sonible“) ist ein österreichisches Unternehmen mit dem geschäftlichen Fokus auf der Generierung, Konzeption, Entwicklung, Implementierung sowie dem kommerziellen Vertrieb software- sowie hardwarebasierter Qualitätslösungen für den Audiomarkt. Das Produktportfolio von sonible umfasst neben „Plug and Play“ Hardwarelösungen für diverse Probleme der Beschallungs- und Veranstaltungstechnik vor allem innovative Softwareprodukte zur Bearbeitung von Musik und Sprachsignalen. Über die Website von sonible <xxx.xxxxxxx.xxx> können sich Kunden über das gesamte, jeweils aktualisierte Produktportfolio von sonible informieren und die Produkte zu den hier geregelten rechtlichen- und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beziehen. Softwareprodukte werden dabei per „Download“ über die Website bezogen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als rechtliche Grundlage des zwischen sonible und den Kunden abzuschließenden (Nutzungs-) Vertrages. § 1 Nachstehende Begriffe/Definitionen werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einheitlich verwendet und kommen diesen, vorbehaltlich einer ausdrücklich anderslautenden Regelung, die im Folgenden beschriebenen Bedeutungen zu. Begriffserläuterungen erstrecken sich jeweils auf die Einzahl sowie die Mehrzahl der angeführten Definitionen. Festgehalten wird, dass nachstehende Begrifflichkeiten aufgrund ihrer Bedeutung und Relevanz für das rechtsgeschäftliche Verhältnis zum Kunden hervorgehoben wurden; weitere, weniger häufige Definitionen können auch im Text dieser AGB (an betreffender Stelle) vorgenommen werden. AGB: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, als ausschließliche Grundlage für den zwischen sonible und dem Nutzer zustande gekommenen Nutzungsvertrag. Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter <xxx.xxxxxxx.xxx/xx/xxxx> abrufbar. Geistiges Eigentum: Sämtliche proprietären Rechte einschließlich Urheberrechten, (Marken- und Kennzeichnungsrechten sowie dem darüber hinausgehenden schutzfähigen Know-how von sonible, allen voran auch geistige Eigentumsrechte (in obigem Sinne) am gesamten, jeweils aktuellen, Produktportfolio von sonible. Nutzer/Kunde: Jede natürliche oder juristische Person, welche die Webseite von sonible im Internet aufruft oder aufrufen lässt ohne ein Mitglied zu werden.
Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.
Präambel. Dem vorliegenden Messstellenvertrag liegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die jeweils auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils geltender Fassung zugrunde.
Präambel. Im „Innovationsbündnis Hochschule 2013“ vom 18. Juli 2008 haben die Hochschulen und die Bayerische Staatsregierung das „Innovationsbündnis Hochschule 2008“ fortge- schrieben. Das „Innovationsbündnis Hochschule 2008“ hat sich bewährt als wesentli- cher Bestandteil und Triebfeder des grundlegenden Reformprozesses, in dem sich die bayerischen Hochschulen mit dem Ziel der Strukturanpassung, Effizienzsteigerung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit befinden. Die Hochschulen haben diesen Re- formprozess aktiv vorangebracht. Die Herausforderungen der kommenden Jahre erfor- dern weitere Anstrengungen des Staates wie der Hochschulen. Der nationale und inter- nationale Wettbewerb unter den Hochschulsystemen nimmt zu. Ferner gilt es, die prog- nostizierten steigenden Studierendenzahlen und den doppelten Abiturjahrgang 2011 unter Wahrung der Qualität in Lehre und Forschung zu bewältigen. Die Hochschulen benötigen und erhalten für die Jahre 2009 bis 2013 weiterhin verläss- liche finanzielle Rahmenbedingungen und die notwendige Planungssicherheit. Im Ge- genzug verpflichten sich die Hochschulen, an der Realisierung zentraler hochschulpoli- tischer Ziele mitzuwirken. Insofern bildet das Innovationsbündnis den Rahmen für den Abschluss neuer Zielvereinbarungen zwischen Hochschulen und Freistaat mit einer Laufzeit der Jahre 2009 bis 2013. Darin werden individuell und entsprechend dem spe- zifischen Profil der jeweiligen Hochschule weitere Leistungen vereinbart. Der im Haus- halt des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst ausgebrachte In- novationsfonds dient der Unterstützung dieser Zielerreichung.
Präambel. Die Regionalwert Niederösterreich - Wien AG baut einen regionalen Wertschöpfungsverbund entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette auf. Betriebe, die Teil dieses Verbundes werden wollen, gehen mit der Regionalwert Niederösterreich – Wien AG einen Vertrag ein und werden Lizenzpartner der Regionalwert Niederösterreich – Wien AG („Lizenzpartnerschaft“) und haben keinen Eigenkapitalbedarf. Der Betrieb, der die Lizenz erwirbt, will von den Vorteilen der Vernetzung im Wertschöpfungsverbund der Regionalwert Niederösterreich - Wien AG partizipieren. Parallel dazu kann bei finanziellem Bedarf der Lizenzpartner - unter Erfüllung von betrieblichen Voraussetzungen - die Regionalwert Niederösterreich – Wien AG sich an den Lizenzpartnerbetriebe finanziell beteiligen („Investitionspartnerschaft“ bzw. „Beteiligungspartnerschaft“). Dazu ist ein gesonderter Vertrag notwendig. Die im Vertrag genannte Regionalwert Treuhand ist die Dachorganisation der Regionalwert- AGs in Deutschland und Österreich und die Inhaberin der Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken der Regionalwert AG. Es besteht zwischen der Regionalwert Niederösterreich – Wien AG und der Regionalwert Treuhand ein Vertrag zur Nutzung der Marke. Gegenstand der Lizenzpartnerschaft sind die folgenden Leistungen, Rechte und Pflichten.