Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objek...
Präambel. 1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-13-042 in der Fassung der Festlegung BK6-20-160, Beschl. v. 21.12.2020). 2Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 3Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages.
Präambel kapilendo AG betreibt im Internet unter der Internetseite xxx.xxxxxxxxx.xx einen Kreditmarktplatz als Crowdlen- ding-Plattform (im Folgenden „Plattform“). Der Anleger ist registrierter Kunde von kapilendo AG. Auf der Plattform können kreditsuchende Unternehmen (im Folgenden „Kreditnehmer“), die ein Darlehen wünschen, Kreditgesuche (im Folgenden „Kreditprojekte“) zur Vermittlung freischalten. Anleger können innerhalb des auf dem Deckblatt genannten Zeitraumes (im Folgenden „Finanzierungsphase“) auf der Plattform Gebote zur Beteiligung an der Finanzierung von Kreditprojekten abgeben. Liegen genügend Gebote von Anlegern zur Finanzierung eines Kredit- projektes vor, kommt das Kreditprojekt zu Stande. Die Partnerbank von kapilendo AG (im Folgenden „Partnerbank“) schließt den Unternehmenskreditvertrag mit dem Kreditnehmer in eigener Verantwortung. Die Partnerbank verfügt als CRR-Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 3d Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) über die hierfür erforderliche Erlaubnis. Die Partnerbank refinanziert den Kredit, indem sie die Kreditforderung zum Nennwert an kapilendo Funding verkauft und abtritt, die ihrerseits jeweils Teil- forderungen an die von der kapilendo AG vermittelten Anleger weiterverkauft und abtritt. Der Unternehmenskre- ditvertrag und der Abtretungsvertrag an kapilendo Funding stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung, dass die auf das Funding Konto eingezahlten Anlagebeträge zusammen das für das Kreditprojekt ausgegebene Mindestzeichnungsvolumen erreichen. Gegenstand des vorliegenden „Vertrages über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Kreditforderung sowie deren Verwaltung“ (im Folgenden „Anlegervertrag“) ist der (teilweise) Verkauf durch kapilendo Funding und die (teilweise) Abtretung der Kreditforderung nebst Zinsen und etwaigen Sicherheiten sowie Neben- und Ge- staltungsrechten aus dem Unternehmenskreditvertrag an den Anleger. Der Verkauf kommt durch Vermittlung der kapilendo AG zustande. kapilendo AG ist Anbieter der Vermögensanlage gemäß Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Der Kreditnehmer ist Emittent der Vermögensanlage gemäß VermAnlG. Der Anleger wird auf die als Anlagen beigefügten vorvertraglichen Verbraucherinformationen sowie die Informati- onen gemäß §§ 12, 12a und 13 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hingewiesen. Der Anleger sollte die in den Anlagen aufgelisteten Informationen besonders aufmerksam lesen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren kapilendo Funding, kapilendo AG und der Anlege...
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvolls...
Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:
Präambel. Als Förderbank für Nordrhein-Westfalen unterstützt die XXX.XXXX das Land bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Sie agiert dabei im öffentlichen Auftrag, wettbewerbsneutral und setzt das gesamte Spektrum kreditwirtschaftlicher Förderprodukte ein – vom klassischen Kredit bis zur maßgeschneiderten Beratung. Ihre drei Förderfelder sind „Wirtschaft“, „Wohnraum“ sowie „Infrastruktur/Kommunen“. Im Gegensatz zu Geschäftsbanken sind die Kunden der XXX.XXXX in erster Linie Hausbanken und andere Fördermittler. Die XXX.XXXX beachtet dabei strikt das Diskriminierungsverbot im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten. Ihre Zusammenarbeit mit den genossenschaftlichen und privaten Banken sowie den Sparkassen folgt – wettbewerbsneutral – dem Hausbankenverfahren. Das Geschäft der XXX.XXXX fokussiert sich auf den Kanon der Förderbereiche, den die Verständigung II definiert. Wettbewerbsgeschäft (wie die gewerbliche Immobilienfinanzierung sowie die Neuemission von Hypothekenpfandbriefen) wurde schon von der Landesbank NRW, dem Vorgängerinstitut der XXX.XXXX, nicht mehr verfolgt. Zur Erfüllung ihres Auftrags ist die XXX.XXXX in folgenden Bereichen tätig: • Sicherung und Verbesserung der mittelständischen Struktur der Wirtschaft, insbesondere Finanzierungen für Existenzgründungen und -festigungen, • staatliche soziale Wohnraumförderung, • Bereitstellung von Risikokapital, • bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden, • Infrastrukturmaßnahmen, • Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum, • Umweltschutz-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen, • Maßnahmen sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Art. Nachhaltigkeit ist für die XXX.XXXX zentrales Leitmotiv und wesentliches Kriterium bei ihren geschäftspolitischen Entscheidungen. Sie beachtet im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten und auch bei der Vergabe von Leistungen ökonomische, ökologische (u. a. Umweltschutz, Energieeffizienz) sowie soziale und ethische Aspekte. Dies berücksichtigend wird auch die Auftragnehmerin darauf achten, dass sich ihr Unternehmen und ihre Nachunternehmer für die Leistungserbringung an • die Einhaltung der Menschenrechte nach Maßgabe der Resolution der UN- Generalversammlung [erstmalig gefasst am 10. Dezember 1948] über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie darauf aufbauend die Menschenrechte gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, • die Beachtung des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit nach der UN- Kinderrechtskonvention (KRK) aus...
Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.
Präambel. Der NAKO e. V. ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Durchführung der NAKO Gesundheitsstudie (im Folgenden als „NAKO“ bezeichnet) ist. Ziel der NAKO ist die Erforschung der Ursachen von Volkskrankheiten im Zusammenspiel von genetischen Veranlagungen, Lebensgewohnheiten und umweltbedingten Faktoren. Für diesen Zweck erhebt, speichert und verwaltet der NAKO e. V. Daten und biologische Proben der Personen, die an der Studie teilnehmen, und stellt diese auf Antrag Nutzern zur Verfügung. Grundlage für die Datennutzung ist die Nutzungsordnung des NAKO e. V. Der Verein fördert die nationale und internationale Wissenschaft und Forschung im Bereich der Epidemiologie. Die im Rahmen der NAKO erhobenen Daten und Bioproben sind ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke bestimmt und sollen qualitativ hochwertige Forschung begünstigen. Für diese ausschließlich gesundheitsbezogene, nicht kommerzielle Forschung stellt der NAKO e. V. nach Durchführung eines Antrags- und Genehmigungsverfahrens dem Nutzer aus den Studiendaten und aus den Bioprobenlagern der NAKO gewonnene, anonymisierte oder antragsspezifisch pseudonymisierte Auswertedatensätze und Bioproben für jeweils ein individuelles Forschungsvorhaben zur Verfügung. Die Parteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorgaben der nationalen und europäischen Datenschutzgesetze einzuhalten, insbesondere den Grundsatz der Datensparsamkeit zu wahren und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Re-Identifikation von Teilnehmenden zu verhindern. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien nach Maßgabe der nachstehenden Voraussetzungen und Regelungen das Folgende: Die Definitionen für die Begriffe: Transferstelle, Datennutzung, Vertragspartner/in, Ende des Vorhabens, Ergebnisdaten, Sperrfrist, Unabhängige Treuhandstelle, Transferstelle, Zentrales Biorepository, Dezentrale Bioprobenlager, Forschungsdatenbank, Use and Access Committee sind der als Anlage 2 beigefügten Nutzungsordnung zu entnehmen.
Präambel. Dem vorliegenden Messstellenvertrag liegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die jeweils auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils geltender Fassung zugrunde.