Präambel Musterklauseln

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.
Präambel. 1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-13-042 in der Fassung der Festlegung BK6-20-160, Beschl. v. 21.12.2020). 2Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 3Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages.
Präambel. Aufgrund der COVID-19-Pandemie verständigten sich der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), der Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV), das Netzwerk der Geburtshäuser e. V. sowie der GKV-Spitzenverband im Xxxx 2020 auf befristete Regelungen, die eine digitale Erbringung einer Vielzahl von Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) ermöglichten und Regelungen zu Materialmehraufwendungen für persönliche Schutzausrüstung beinhalteten. Die Vereinbarung wurde im Laufe der Pandemie mehrfach verlängert und angepasst. Mit dem absehbaren Ende der Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag laufen diese Sonderregelungen aus. Während der COVID-19-Pandemie sammelten die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V ebenso wie freiberuflich tätige Hebammen und Versicherte positive Erfahrungen mit der digitalen Leistungserbringung. Es besteht der gemeinsame Wunsch, Leistungen mittels Videobetreuung zukünftig in die Regelversorgung zu überführen. Die Vertragsverhandlungen hierzu wurden bereits im Xxxx 2021 aufgenommen. Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen Digitale–Versorgung–und–Pflege– Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) wurden die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V in § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V zudem vom Gesetzgeber verpflichtet, Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, zu vereinbaren. Es ist das gemeinsame Anliegen der Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V, die laufenden Verhandlungen schnellstmöglich abzuschließen und verlässliche sowie dauerhafte Regelungen zur digitalen Leistungserbringung zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Gleichwohl soll eine Situation vermieden werden, in der aufgrund des Endes der Befristeten Corona- Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag digitale Leistungen kurzfristig nicht mehr erbracht werden könnten. Um Strukturen, die sich in den zurückliegenden Monaten entwickelt haben, nicht zu gefährden und Versicherte für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines überarbeiteten Hebammenhilfe-Vertrags weiterhin digitale Leistungen versorgen zu können, wird die vorliegende Vereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung orientiert sich an Regelungen zur Betreuung mittels Kommunikationsmedium der Befristeten ...
Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.
Präambel. Die TEG Nord entwickelt im Norden der Gemeinde Schuelp b RD auf einer rd. 4,0 ha großen landwirtschaftlichen Fläche ein allgemeines Wohngebiet (WA) für überwiegend Einfamilienhäuser. Die Gemeinde Schuelp b RD hat zur Realisierung dieses Vorhabens die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes Xx. 00 „Xx Xxxxxxxxxxxxxx“ auf den Weg gebracht. Bestandteil der Begründung des B-Planes ist ein Umweltbericht, der u. a. die Ausgleichsmaßnahmen für den örtlichen Eingriff regelt. Gemäß § 2 (4) Baugesetzbuch (BauGB) sind die Gemeinden verpflichtet, für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Bestandteil des Umweltberichtes sind u.a. die notwendigen Knickausgleichsmaßnahmen. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Xx. 00 „Xx Xxxxxxxxxxxxxx“ greift die TEG Nord für den Knickausgleich auf ein Grundstück in der Gemeinde Medelby im Kreis Schleswig-Flensburg zurück. Sowohl der Eingriffs- als auch der Ausgleichsort befinden sich im Naturraum Geest. Dies vorausgeschickt, schließen die Vertragsparteien folgenden Gestattungsvertrag: Der Knickausgleich erfolgt auf einer landwirtschaftlichen Fläche, auf dem Flurstück 171 der Flur 3 am nördlichen Siedlungsrand der Gemeinde Medelby. Geplant und bereits durch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg genehmigt ist hier ist die Neunanlage eines Knicks von 123 m Länge. Der Knick wird fachgerecht als landschaftstypischer Knick angelegt. Insgesamt werden diesem Standort im Zuge des B-Planverfahrens Nr. 16 „Am Buchweizenberg“, Gemeinde Schülp 55 m Knicklänge zugewiesen. Der Eigentümer, Xxxx-Xxxxx Xxxxxxx, gestattet der TEG Nord auf der gekennzeichneten Fläche gemäß Abbildung (Luftbild mit Knickstandort) den Knick anzulegen. Der Knick wird gemäß naturschutzrechtlicher Genehmigung vom 17.09.2020 (siehe Anlage) entsprechend angelegt. Die in § 1 genannten Flächen bleiben im Eigentum von Herrn Xxxx-Xxxxx Xxxxxxx. Dieser verpflichtet sich, den Knick auf eigene Kosten herzustellen, entsprechend zu bepflanzen und mit einer Einfriedigung zu versehen. Auch die dauerhafte Erhaltung und Pflege des Knicks, gemäß naturschutzrechtlicher Genehmigung und Knickverordnung, obliegt dem Eigentümer. Der Eigentümer erhält von der TEG Nord eine einmalige Aufwands- und Entschädigungszahlung von 120 EUR netto je lf...
Präambel. Die Gesellschaft unterhält in Süderholz eine 36-Löcher-Golfanlage mit Übungsanlagen, Golfakademie, Clubhaus mit Gastronomie, Pro Shop und Betriebshof. § 1 Erwerb des Nutzungsrechts Der Nutzer erwirbt hiermit von der Gesellschaft das Recht zur Nutzung der Golfanlage in Süderholz, nach Maßgabe des gewählten Nutzungsrechtes, der zeitlichen Fertigstellung und Nutzungsfreigabe der einzelnen Einrichtungen, sowie der Regeln, die die Gesellschaft aufstellt. §2 Inhalte des Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht beinhaltet ein Spielrecht auf den Übungsanlagen und dem Golfareal der Golfanlage Süderholz ab der Nutzungsfreigabe der jeweiligen Einrichtung/Anlage entsprechend des gewählten Nutzungsrechtes. Sonstige Leistungen wie z.B. Übungsbälle, Trainingsstunden, Turnierstartgelder, Garderobenschränke und Caddieboxen sind nicht Gegenstand des Vertrages, können aber gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Die Gesellschaft hat das Recht, einzelne Bauabschnitte für eine Übungsphase nur provisorisch zu errichten und die Golfanlage während der Laufzeit dieses Vertrages nach seinem Ermessen zu gestalten, zu ändern, zu erweitern, um- und auszubauen. Die Nutzung der Golfanlage hat gemäß den gültigen Spiel-, Wettspiel-, Platz- und Hausordnungen sowie den Regeln des Deutschen Golfverbandes zu erfolgen. Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechtes kann sich ergeben durch Turniere, soweit der Nutzer nicht teilnimmt, sowie durch wetter- oder reparaturbedingte Platzsperren oder auch durch Mitnutzer der Golfanlage. §3 Laufzeit und ordentliche Kündigung des Nutzungsrechtes Das Nutzungsrecht beginnt mit der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages. Wird das Nutzungsrecht im Laufe des Jahres geschlossen, ist eine Kündigung erst zum Folgejahr möglich. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform. §4 Konditionen Die Höhe der Nutzungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die Zahlung der Nutzungsgebühr kann als rabattierter Gesamtbetrag oder in Monatsraten vereinbart werden. Bei einem unterjährigen Eintritt bis 31.07. des jeweiligen Jahres wird bei jährlicher Zahlung die volle Nutzungsgebühr erhoben, bei monatlicher Zahlung die kumulierten Monatsraten von Januar einschließlich des Eintrittsmonats. Die jeweils gültigen Verbandsabgaben werden bei monatlicher Zahlung mit der ersten Jahresrate fällig. Die Nutzungsgebühr wird im Voraus fällig, erstmals ...
Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.
Präambel. ProfiTickets sind Abonnementsfahrkarten des Hamburger Verkehrsverbundes (hvv), die Mitarbeitende über ihre Arbeitgeber (Großkunden) im Rahmen eines Großkunden­ abonnements (GKA) beziehen können. Mit der Gesamtabwicklung des GKA haben die Verkehrsunternehmen im hvv durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag die S­Bahn Hamburg GmbH (S­Bahn), Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx beauftragt und ermächtigt. Das Vertragsverhältnis zwischen der S­Bahn und den Großkunden wird in GKA Verträgen geregelt, und zwar unter den Voraussetzungen � des Abschnitts 3.5.1 hvv Gemeinschaftstarif in einem Vertrag mit der S­Bahn direkt (Direktvertrag) oder � des Abschnitts 3.5.2 hvv Gemeinschaftstarif in einem Vertrag, den der ProfiTicket­ Vertriebspartner der S­Bahn in deren Vertretung schließt (Aufnahmevertrag). Maßgeblich für diese Verträge sind der hvv Gemeinschaftstarif, insbesondere Abschnitt 3.5, sowie diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum ProfiTicket“ (AGB) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen des hvv Gemeinschaftstarifs, die das ProfiTicket betreffen, sind in dem auch in digitaler Form bereitgestellten Sonderdruck „Benutzungsbedingungen für ProfiTickets im hvv Großkundenabonnement“ (Benutzungs­ bedingungen) zusammengefasst. Firmenstammdaten | Auskunftserteilung Mit der Unterzeichnung des GKA Vertrages/Bestellung der ProfiTickets erklären sich die Großkunden bereit, � wahrheitsgemäße, genaue, aktuelle und vollständige Angaben über Firma und Beleg­ schaft zu liefern (Firmenstammdaten) und � diese Firmenstammdaten bei Nachbestellung von ProfiTickets zu aktualisieren, damit sie wahrheitsgemäß, genau, aktuell und vollständig bleiben sowie � während und nach Auslaufen des Vertrages die in den folgenden Abschnitten beschrie­ benen Auskünfte zu erteilen. Kundenbetreuung | Ansprechperson Vor Inkrafttreten des Vertragsverhältnisses � benennt die S­Bahn bzw. der ProfiTicket­Vertriebspartner eine für die Kundenbe­ treuung zuständige Person � benennt der Großkunde unter seinen Mitarbeitenden eine Ansprechperson, die für die korrekte Umsetzung des GKA Vertrages verantwortlich ist und gegenüber der S­Bahn verbindlich die Vertretungsfunktion des Großkunden wahrnimmt, sowie jeweils eine weitere Person als Stellvertretung. Änderungen sind der S­Bahn, bzw. dem Vertriebspartner schriftlich mitzuteilen. Die Ansprechperson beim Großkunden erhält einen Onlinezugang zu den für seine Arbeit erforderlichen Hilfs­ und Informationsmitteln. Über Änderungen und Aktualisierungen wird de...
Präambel. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zur Abbildung der Inhalte nach § 2 Nr. 19 der Vereinbarung ge- mäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) vereinba- ren die Vertragspartner die nachfolgende Strukturierung des TNM-Status (einschließlich des Präfi- xes r bei Rezidiv) mit R- und G-Code nach UICC-Stadium und eine Angabe für die Progression der Tumorerkrankung ab dem 3. Quartal 2014. In ASV-Fällen, in denen die Diagnose der Erkrankung (ICD-Kode) alleine bereits den schweren Verlauf erkennen lässt („Im Regelfall schwere Verlaufsform“), ist keine Übermittlung ergänzender Dokumentationen erforderlich. Für Patienten mit einer „im Regelfall schweren Verlaufsform“ ge- nügt die Übermittlung des ICD-10-GM-Codes. In ASV-Fällen, in denen sich bei „Im Einzelfall schweren Verlaufsformen“ aus den übermittelten Diagnose(n) die schwere Verlaufsform der Erkrankung nicht bereits durch die Angabe der Diagno- se(n) ergibt, muss zusätzlich eine die schwere Verlaufsform dokumentierende Angabe nach den nachfolgenden Schlüsseln erfolgen. Diese Angabe ist zu Beginn der Behandlung im Rahmen der ASV im ersten Behandlungsquartal von mindestens einem ASV-Berechtigten des Kernteams zu übermitteln. Sofern gemäß Konkretisierung ein Überweisungserfordernis vorliegt, ist diese Anga- be erneut, nach Ablauf der in der jeweiligen Anlage der ASV-RL vorgegebenen Frist, d.h. zu Be- ginn des neuen „ASV-Überweisungsfalls“, zu melden. Als Grundlage dient die internationale Klas- sifizierung von Tumorstadien (TNM) der „Union internationale contre le cancer“ (UICC). Die hier abgebildeten Ausprägungen werden in einer einzigen 11-stelligen Ziffern- und Buchsta- benkombination abgebildet [z.B.: rT1N2M1G2R1] Diese 11 Stellen werden wie folgt abgebildet: 0 kein Rezidiv vorhanden
Präambel. Dem vorliegenden Messstellenvertrag liegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die jeweils auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils geltender Fassung zugrunde.