Haftung/Freistellung Musterklauseln

Haftung/Freistellung. 13.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. 13.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung der Zif- fer 13.1 gilt nicht: a) für Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 327l Abs. 1 S. 1, 439 Abs. 3 S. 1 und 445a Abs. 1 BGB; b) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsge- setz; c) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrläs- sigkeit; d) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit; e) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von TotalEner- gies wegen Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. 13.3 Soweit die Haftung von TotalEnergies nach dieser Ziffer 13 beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Mitarbeiter, Hilfspersonen und gesetzlichen Vertreter von TotalEnergies. 13.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbun- den 13.5 Die Regelung in Ziffer 6.4 im Fall von Verzöge- rungsschäden bleibt von dieser Ziffer 13 unberührt. 13.6 Die Haftung von TotalEnergies ist ausgeschlossen, soweit der Grund der Haftung auf eine Pflichtverletzung des Kunden zurückzuführen ist. TotalEnergies ist nicht zur Gel- tendmachung von Garantieansprüchen gegenüber Herstel- lern der Vertragsleistungen verpflichtet, soweit TotalEner- gies keine eigene Verpflichtung hierzu aus einer gesonder- ten Garantie- und/oder Software-Pflegevereinbarung trifft. 13.7 Erheben Dritte gegenüber TotalEnergies Ansprü- che wegen der Verletzung eigener Rechte, die durch eine Pflichtverletzung des Kunden, der Berechtigten Personen, seiner gesetzlichen Vertreter oder Organe, seiner Erfül- lungsgehilfen oder anderen vom Kunden beauftragten Drit- ten verursacht wurden, stellt der Kunde TotalEnergies von sämtlichen Ansprüchen frei. Dies gilt nicht, soweit der Kunde mangelndes Verschulden nachweist.
Haftung/Freistellung. 10.1 Mit Ausnahme von Schäden, die (i) durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von TEVA verursacht wurden oder (ii) auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, ist die Gesamthaftung von TEVA für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderweitig, auf die von TEVA für die Waren und/oder Dienstleistungen im Rahmen des Vertra- ges gezahlten Gesamtbeträge beschränkt, und die Haftung von TEVA für indirekte Schäden, Bußgelder oder Folgeschäden, wozu (ohne abschließend zu sein) auch entgangene Umsätze und Ge- winne, Verlust von erwarteten Einsparungen und Kulanz zählen, unabhängig davon, wie diese entstehen, ist vollständig ausge- schlossen. 10.2 Der Lieferant stellt TEVA und mit ihr verbundene Unternehmen sowie ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Direktoren, Vertre- ter, Berater, Kunden, Lieferanten, Auftragnehmer und Rechtsnach- folger frei und hält sie schadlos von jeglicher Haftung, Verlusten, Kosten (einschließlich Anwaltskosten, Kosten für Rückrufaktionen und Kosten für ihre eigenen Mitarbeiter), Schäden und Verletzun- gen, verursacht durch: 10.2.1 Mangelhafte Waren oder Mangelhafte Dienstleistungen; 10.2.2 eine Verletzung des Vertrages durch den Lieferanten oder seinen eigenen Lieferanten oder Subunternehmer (dazu gehört auch die verspätete Lieferung von Waren oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Dienstleistungen zum Liefertermin), 10.2.3 jegliche Fahrlässigkeit, vorsätzliche Nichterfüllung oder un- rechtmäßiges Handeln oder Unterlassen des Lieferanten oder seiner eigenen Lieferanten oder Subunternehmer; und 10.2.4 eine Verletzung oder behauptete Verletzung von Rechten Dritter (einschließlich geistiger Eigentumsrechte und Know- how), die von irgendeiner Person aufgrund der Herstellung, Bereitstellung, Entgegennahme, Einfuhr, Ausfuhr, des Ver- trieb, Verkaufsangebots, Verkaufs, der Verwendung oder des Besitzes von Waren und/oder Dienstleistungen, die vom oder im Auftrag des Lieferanten geliefert bzw. erbracht wurden, 10.3 Im Falle von Ziffer 10.2.4 hat der Lieferant TEVA unverzüglich darüber zu informieren und TEVA nach eigener Xxxx und auf ei- xxxx Xxxxxx (einschließlich etwaiger Lizenzgebühren) 10.3.1 eine unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete Lizenz zur Nutzung der Waren und/oder Dienstleistungen und zur Ausübung der sonstigen Rechte, die TEVA im Zusammen- hang mit den Waren und/oder Dienstleistungen eingeräumt wurden,...
Haftung/Freistellung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten nach dem in dem Auftrag festgelegten Zeitplan auszuführen. Er haftet uns für Schäden, die uns aus einer unbegründeten Überschreitung der Ausführungsfristen entstehen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die von ihm oder seinen Beauftragten bei der Aus- führung der Arbeiten oder durch Nichtbeachtung dieser Bedingungen verursacht werden. Er hält uns von allen Ansprüchen frei, falls wir aus ei- nem derartigen Grund durch Dritte in Anspruch genommen werden sollten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausrei- chend gegen alle Schäden zu versichern, die uns oder Dritten aufgrund der Ausführung der Arbeiten entstehen. Der Versicherungsschutz ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
Haftung/Freistellung. 12.1. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen leisten wir, gleich aus welchem Rechtsgrund z.B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung nur wenn uns ein Verschulden trifft und nur nach folgenden Maßgaben: 12.1.1. Im Fall von einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, und zwar beschränkt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, die Freiheit des Liefergegenstandes von Sach- und Rechtsmängel sowie andere Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf die der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist diesbezüglich begrenzt pro Schadensfall auf das Doppelte der vereinbarten Vergütung des vom Schaden betroffenen Auftrags und auf das Dreifache des Auftragswertes für sämtliche Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis. 12.1.2. Im Fall von grober Fahrlässigkeit haften wir nur in Höhe des bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens. 12.1.3. Im Fall von Vorsatz ist die Haftung unbeschränkt. 12.2. Bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten nur die gesetzlichen Regelungen. 12.3. Eine Haftung für Schäden, die aus einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung resultieren, ist ausgeschlossen. Der Kunde stellt uns hiermit von jeder Haftung aufgrund des Gebrauchs von Produkten in solchen Zusammenhängen auf erstes Anfordern in vollem Umfang schad- und klaglos, einschließlich der Kosten angemessener Rechtsverteidigung. Verstößt der Kunde hiergegen, geschieht dies auf eigene Gefahr und in alleiniger Verantwortung des Kunden.
Haftung/Freistellung. 21.1 Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Maßstäben. 21.2 Die Haftung des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Daneben haftet der Auftraggeber auch für eine einfache fahrlässige Verletzung von für die Vertragserfüllung wesentlichen und die Erreichung des Vertragszwecks sichernden Pflichten (sog. Kardinalpflichten). Hier ist die Haftung allerdings auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden auch auf die Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers entsprechende Anwendung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos, sowie bei dem Vorliegen von Arglist. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten außerdem nicht in Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. ProdHaftG), sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Beschränkung der Haftung durch Rechtsgeschäft nicht möglich ist. 21.3 Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Arbeiten entstehen, ist der Auftraggeber, sofern er diese Schäden nicht zu vertreten hat, durch den Auftrag- nehmer freizustellen. 21.4 Mehraufwand aufgrund fehlender, fehlerhafter bzw. unvollständiger Unterlagen im Sinne von Ziff. 4, geht zu Lasten des Auftragnehmers. Die entsprechenden Unterlagen sind nachzureichen.
Haftung/Freistellung. 8.1 Die Haftung der TIWB ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere übernimmt die TIWB keine Gewähr und Haftung für Informationen gegenüber dem Mieter zum Mietobjekt und auch keine Haftung für die Verfügbar- und Funktionsfähigkeit des DMS. 8.2 Der Vermieter stellt die TIWB von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die TIWB aufgrund der Mangelhaftigkeit der von dem Vermieter zu erbringenden Leistung geltend machen. Gleiches gilt für Ansprüche, die gegen die TIWB geltend gemacht werden, weil der Vermieter die gemäß diesem Vertrag zu erbringende Leistung nicht erbringt, bzw. nicht erbracht hat. 8.3 Dem Vermieter ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Softwareprogramme so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen immer fehlerfrei arbeiten. Für die Zeit der Fehlerbehebung und für die Zeit von Wartungsarbeiten besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit des DMS, sowie bestehen keine Sekundäransprüche. Die TIWB wird bei Fehlern des Systems unverzüglich die Fehlerbeseitigung veranlassen. 8.4 Der Vermieter hat die TIWB umgehend zu informieren, wenn das DMS oder Teile von diesem nicht mehr fehlerfrei funktionieren.
Haftung/Freistellung. Der AN trägt im Verhältnis zum AG die Verantwortung und Haftung für Schäden jeder Art, die bei der Abwicklung des Vertrages ihm selbst, dem AG oder Dritten entstehen und deren Ursache der AN zu vertreten hat. Der AN haftet insbesondere für alle Schäden, die durch Verletzung der Ver- kehrssicherungspflicht entstehen. Der AN stellt den AG von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, soweit sie vom AN zu vertreten sind, frei. Der AN hat den AG auch von der Haftung für alle Schäden freizustellen, die durch die Tätigkeit des AN bzw. seiner Erfüllungsgehilfen oder im Zusammenhang mit der Vertragsdurchfüh- rung entstehen, soweit diese nicht durch den AG oder dessen Erfüllungsgehilfen verschuldet sind. Der AN haftet insbesondere für von ihm bzw. seinen Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Personen oder Sachen, am Baugrundstück, an Nachbargrund- stücken, am Grundwasser, an Straßen und Gehwegen. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte übernimmt der AN für den AG die Abwehr aller derartiger Ansprüche auf eigene Kosten und veran- lasst alle hierfür erforderlichen Maßnahmen. Er hat den AG unverzüglich schriftlich hierüber zu in- formieren. Der AG ist in den vorbenannten Fällen zum Einbehalt des von dem geschädigten Dritten geltend gemachten oder geschätzten Schadensbetrages von der Vergütung des AN berechtigt. Sollte der geltend gemachte Schaden des Dritten die ausstehende Vergütung des AN übersteigen und der AN den AG trotz Aufforderung nicht anders freistellen, so ist der AG zur Verwertung der Vertragserfül- lungssicherheit berechtigt.
Haftung/Freistellung. Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Einkaufsbedin- gungen keine andere Regelung getroffen ist. Für den Fall, dass BENTELER von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, BENTELER auf schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch einen Mangel der vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen/Leistungen oder durch eine von ihm zu vertretene Pflichtverletzung verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, BENTELER etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben.
Haftung/Freistellung. 1. Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, haften die Vertragsparteien einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für von ihm in die Projektabwicklung einbezogene Dritte (vgl. Abschnitt II.4) haftet der Biobankpartner im Umfang der durch Abschnitt VIII getroffenen Festlegungen. 2. Der Biobankpartner haftet dem IBMT für die in Abschnitt I Nr. 2.4 sowie Abschnitt V ge- währleisteten Umstände. Der Biobankpartner übernimmt keine Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verwendung der DATEN bei IBMT oder Dritten entstehen, soweit die Erarbeitung, Erfassung und Eingabe der DATEN nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt sind. Der Biobankpartner haftet nicht für die Schutzfähigkeit, die Freiheit von Rechten Dritter oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit der DATEN. Weiterhin ausgeschlos- sen ist die Haftung des Biobankpartners und des IBMT für indirekte Schäden, reine Vermö- gensschäden etc.. In jedem Fall ist der Schadensersatz der Höhe nach auf das Dreifache des im jeweiligen Projektvertrag vereinbarten Entgeltes beschränkt. 3. In den mit den Nutzern abzuschließenden Verträgen wird nach Möglichkeit ein im Rahmen des gesetzlich zulässigen weitestgehender Haftungsausschluss zugunsten des Biobankpartners und des IBMT vereinbart für Schäden des Nutzers oder Dritter durch die Proben. Der Bio- bankpartner wird sich bemühen, einen solchen Haftungsausschluss in die zwischen ihm und den jeweiligen Nutzern abzuschließenden Verträge aufzunehmen. Soweit ein Nutzer diesen Haftungsausschluss nicht akzeptiert, ist der Biobankpartner berechtigt, die Haftungsaus- schlussklausel für sich einzuschränken oder ganz zu streichen und wird IBMT über den end- gültigen Wortlaut informieren. 4. Über von Dritten gegen eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung geltend gemachte Ansprüche informieren sich die Parteien wechselseitig unver- züglich und stimmen das weitere Vorgehen miteinander ab.