Haftung / Freistellung Musterklauseln

Haftung / Freistellung. 15.1 Die Haftung von xxxxx für sämtliche Schäden wird wie folgt beschränkt: Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) haftet felix jeweils der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Partei regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Handeln sowie im Falle zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch im Hinblick auf die Haftung von xxxxx für Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
Haftung / Freistellung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten nach dem in dem Auftrag festgelegten Zeitplan auszuführen. Er haftet uns für Schäden, die uns aus einer unbegründeten Überschreitung der Ausführungsfristen entstehen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die von ihm oder seinen Beauftragten bei der Aus- führung der Arbeiten oder durch Nichtbeachtung dieser Bedingungen verursacht werden. Er hält uns von allen Ansprüchen frei, falls wir aus ei- nem derartigen Grund durch Dritte in Anspruch genommen werden sollten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausrei- chend gegen alle Schäden zu versichern, die uns oder Dritten aufgrund der Ausführung der Arbeiten entstehen. Der Versicherungsschutz ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
Haftung / Freistellung. Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Einkaufsbedin- gungen keine andere Regelung getroffen ist. Für den Fall, dass BENTELER von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, BENTELER auf schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch einen Mangel der vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen/Leistungen oder durch eine von ihm zu vertretene Pflichtverletzung verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, BENTELER etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben.
Haftung / Freistellung. Der AN trägt im Verhältnis zum AG die Verantwortung und Haftung für Schäden jeder Art, die bei der Abwicklung des Vertrages ihm selbst, dem AG oder Dritten entstehen und deren Ursache der AN zu vertreten hat. Der AN haftet insbesondere für alle Schäden, die durch Verletzung der Ver- kehrssicherungspflicht entstehen. Der AN stellt den AG von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, soweit sie vom AN zu vertreten sind, frei. Der AN hat den AG auch von der Haftung für alle Schäden freizustellen, die durch die Tätigkeit des AN bzw. seiner Erfüllungsgehilfen oder im Zusammenhang mit der Vertragsdurchfüh- rung entstehen, soweit diese nicht durch den AG oder dessen Erfüllungsgehilfen verschuldet sind. Der AN haftet insbesondere für von ihm bzw. seinen Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Personen oder Sachen, am Baugrundstück, an Nachbargrund- stücken, am Grundwasser, an Straßen und Gehwegen. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte übernimmt der AN für den AG die Abwehr aller derartiger Ansprüche auf eigene Kosten und veran- lasst alle hierfür erforderlichen Maßnahmen. Er hat den AG unverzüglich schriftlich hierüber zu in- formieren. Der AG ist in den vorbenannten Fällen zum Einbehalt des von dem geschädigten Dritten geltend gemachten oder geschätzten Schadensbetrages von der Vergütung des AN berechtigt. Sollte der geltend gemachte Schaden des Dritten die ausstehende Vergütung des AN übersteigen und der AN den AG trotz Aufforderung nicht anders freistellen, so ist der AG zur Verwertung der Vertragserfül- lungssicherheit berechtigt.
Haftung / Freistellung. 8.1 Die Haftung der ISTS GmbH ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere übernimmt die ISTS GmbH keine Gewähr und Haftung für Informationen gegenüber dem Mieter zum Mietobjekt und auch keine Haftung für die Verfügbar- und Funktionsfähigkeit des DMS.
Haftung / Freistellung. 8.1 Die Haftung der TIWB ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere übernimmt die TIWB keine Gewähr und Haftung für Informationen gegenüber dem Mieter zum Mietobjekt und auch keine Haftung für die Verfügbar- und Funktionsfähigkeit des DMS.
Haftung / Freistellung. Die ebase haftet für Vorsatz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbe- grenzt. Die ebase haftet für grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zu einer Höchstsumme von 20.000 Euro. Das Vorstehende gilt auch für die Erfüllungsgehilfen der ebase. Eine darüber hinausgehende Haf- tung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die ebase übernimmt keinerlei Haftung für etwaige fehlende Aufklärung/Bera- tung der Gesellschaft bei jeglichem Kauf von Fondsanteilen bzw. von im Fond- sportfolio enthaltenen Fondsanteilen einschließlich der Folgegeschäfte. Die Gesellschaft stellt die ebase von allen Schäden und Nachteilen frei, die sich daraus ergeben könnten, dass der Datenaustausch mittels einer Textdatei erfolgt und diese Textdatei Aufträge enthält (wie z. B. Stammdatenänderungen). Die Gesellschaft stellt sicher, dass in den Textdateien nur von der Gesellschaft autorisierte Aufträge enthalten sind. Des Weiteren stellt die Gesellschaft die ebase von allen Ansprüchen und Schäden frei, die aus fehlerhaften und/oder unvollständigen und/oder verspäteten Textdateien der ebase oder einem Dritten entstehen. Das Risiko der fehlerhaften und/oder unvollständigen und/oder ver- späteten Übermittlung von Textdateien trägt die Gesellschaft. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig von allen Forderungen, auch von Ansprüchen Dritter, freistellen und für alle Verluste, Kosten und Schäden Ersatz leisten, denen die andere Vertragspartei infolge eines der nachstehend genann- ten Umstände ausgesetzt ist: • Verstoß einer Vertragspartei und/oder einer für sie tätigen (auch juristischen) Person gegen gesetzliche Bestimmungen, die auf ihre Tätigkeit Anwendung finden, und/oder • Verstoß einer Vertragspartei und/oder einer für sie tätigen (auch juristischen) Person gegen diesen Arbeitszeit Depotvertrag, soweit die freizustellende Partei jeweils kein eigenes Verschulden trifft. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig über Ansprüche Dritter alsbald zu informieren und sich bei der Abwendung weiterer Schäden, soweit erforderlich und zumutbar, zu unterstützen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfol- gung und Rechtsverteidigung, die bei der Durchsetzung von Rechten oder bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter erforderlich werden sollten. Die Rückdeckung der Zeitwertkonten wurde von der Gesellschaft ohne Mitwir- kung der ebase entwickelt. Die ebase trägt somit keine rechtliche Verantwortung bezüglich des Inhalts, des Umfangs...
Haftung / Freistellung. 14.1 Unbeschadet geltenden zwingenden Rechts und sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, wird der Lieferant den Kunden für jeglichen Schaden und für Verluste in Verbindung mit den Produkten, Leistungen und/oder Arbeitsergebnissen (i) wegen Verletzungen des Vertrags durch den Lieferanten und (ii) wegen Ansprüchen – mit Ausnahme von Ansprüchen bei Schutzrechtsverletzungen, für die ausschließlich Ziffer 11 (Gewerbliche Schutzrechte) Anwendung findet –, die von Dritten (einschließlich Beschäftigten des Lieferanten) in Verbindung mit den Produkten, Leistungen und/oder Arbeitsergebnissen gegen den Kunden geltend gemacht werden, entschädigen bzw. den Kunden von diesen freistellen; dies gilt in allen Fällen insoweit, als die Haftung, der Verlust, der Schaden, die Verletzung, Kosten oder Auslagen jeweils durch die von dem Lieferanten und/oder seinen Subunternehmern gelieferten Produkte, Leistungen und/oder Arbeitsergebnisse hervorgerufen wurden, diese betreffen oder sich aus diesen ergeben. Auf Verlangen des Kunden wird der Lieferant den Kunden gegen jedwede Ansprüche Dritter verteidigen.
Haftung / Freistellung. 25.1 Atelier Doppelpunkt haftet, aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt Atelier Doppelpunkt fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag Atelier Doppelpunkt nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung von Atelier Doppelpunkt ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hin- blick auf die Haftung von Atelier Doppelpunkt für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
Haftung / Freistellung. 23.1 Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Maßstäben.