Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung der Sitz unserer Gesellschaft.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist - der Sitz unserer Gesellschaft. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt klarstellungshalber auch für solche Sach- verhalte zwischen uns und dem Besteller, die zu außervertragli- chen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an sei- nem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) EG VO Nr. 864 / 2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwin- gend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 9.1 Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
9.2 Ist der Vertragspartner Xxxxxxxx oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Ge- nossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichts- stand verklagt werden.
9.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwi- schen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitig- keiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 14.1 Erfüllungsort sowohl für die Lieferung als auch für die Zahlung ist Viersen.
14.2 Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten über die Gültigkeit, Entstehung und Beendigung der einzelnen Verträge zwischen dem Kunden und HUECK sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen ist Viersen, wenn und sofern der Kunde seinen dauerhaften Sitz in einem EU- Mitgliedsstaat, Island, Norwegen oder der Schweiz hat. XXXXX kann daneben auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage erheben. Sofern der Kunde seinen dauerhaften Sitz in einem anderen Staat hat, sind alle sich aus und/oder in Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Geschäftsbeziehung des Kunden und HUECK und/oder der vorliegenden AVB, insbesondere auch deren Zustandekommen, Wirksamkeit, Verlet- zung und/oder Beendigung, entstehenden Rechtsstreitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem einvernehmlich durch die Vertragspartner, mangels Einigung gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung, ernannten Schiedsrichter endgültig zu entscheiden. Schiedsort ist Zürich, Schweiz. Schiedssprache ist Deutsch. Der Schiedsspruch ist endgültig und ver- bindlich und verzichten HUECK und der Kunde auf ein allfälliges Recht, den Schiedsspruch vor natio- nalen, supra- bzw. internationalen, ordentlichen und/oder anderen Gerichten und/oder anderen Be- hörden anzufechten.
14.3 Ungeachtet der vorliegenden Schiedsvereinbarung behält sich HUECK das Recht vor, Unterlas- sungsansprüche, Ansprüche auf einstweiligen Rechtsschutz und/oder sonstige, zur Sicherung von Rechten von HUECK geeigneten Ansprüche, vor Behörden aller Art – eingeschlossen staatlicher Ge- richte –, welcher Rechtsordnung und in welchem Gebiet auch immer HUECK es für geeignet erachtet, geltend zu machen.
14.4 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und HUECK gilt das für die Rechtsbe- ziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Mondi. Auf diese AVB sowie auf jeden Vertrag, der auf diese AVB verweist, ist österreichisches Recht unter Ausschluss des österreichischen Kollisionsrechts anzuwenden. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNK) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für Xxxxxx, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder in der Schweiz haben, gilt das Folgende: Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AVB oder einem Vertrag ergeben, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständigen Handelsgerichts vereinbart. Für Xxxxxx mit Wohnsitz außerhalb eines EWR- Mitgliedsstaates oder außerhalb der Schweiz gilt Folgendes: Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen AVB und aus Verträgen ergeben, die auf diese AVB Bezug nehmen oder sich auf deren Verletzung, Beendigung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Ort und Sitz des Schiedsverfahrens ist Wien, Österreich. Die Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens ist Englisch.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 14.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht.
14.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn der Kunde Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. Erfüllungsort ist vereinbarungsgemäß der im Angebot genannte Geschäftssitz von Mondi. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie sämtliche Verträge, welche auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Bezug nehmen, unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder eines Vertrages, welcher auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder darauf basiert, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens, der Verletzung, Auflösung oder der Nichtigkeit wird die Zuständigkeit des für Wien Innere Stadt zuständigen Gerichts vereinbart. Alternativ ist jede Partei berechtigt, die Eröffnung eines Schiedsverfahrens zur Entscheidung einer der oben genannten Streitigkeiten zu beantragen, sofern dieselbe Sache nicht bereits vor dem ordentlichen Gericht (gemäß der Bestimmung oben) anhängig ist. In diesem Fall werden die Streitigkeiten nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien („Wiener Regeln“) von einem gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden. Schiedsort ist Wien. 10. Place of Performance, Venue, Applicable Law The place of performance is agreed to be Xxxxx’x place of business as set out in the offer. These general conditions of sale, including any Contract which refers to these general conditions of sale, shall be exclusively governed and construed by the substantive laws of Austria to the exclusion of the renvoi rules of the international private law. All disputes arising out of or in connection with these general conditions of sale or any Contract related to or based on these general conditions of sales, including any question related to its existence, violation, termination or nullity shall be submitted to the jurisdiction of the court competent for the first district of Vienna. Alternatively, either party shall have the right to initiate an arbitration procedure for the decision of any of the disputes as described above, if and to the extent that the respective dispute is not yet pending before the competent court (as stated in the provision above). In this case, the dispute shall be finally settled under the Rules of Arbitration and Conciliation of the International Arbitral Cen- tre of the Austrian Federal Economic Chamber in Vienna (“Vienna Rules”) by one arbitrator appointed ...
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 13.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist - soweit nicht anders schriftlich vereinbart - das Werk oder das Lager, von dem aus die Ware zur Abholung bereitgestellt oder versandt wird; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln. Erfüllungsort für Zahlungen ist Geisenheim, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
13.2. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Geisenheim ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäftsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, an Stelle des Gerichts, des vorstehend vereinbarten Gerichtsstandes jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 9.1 Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
9.2 Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
9.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechts- streit im Ausland geführt wird.