Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von XXXX Xxxxxxx für Xxxxxxx, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Gastes von XXXX Xxxxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinaus- gehende Ansprüche, die der Xxxx in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein An- spruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzun- gen ausgeschlossen ist, so kann sich auch AIDA Cruises gegenüber dem Xxxx hierauf berufen (§ 651 p BGB). Die Seebeförderung unter- liegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392 / 2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von AIDA Cruises führen. XXXX Xxxxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebe- förderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin:
a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt XXXX Xxxxxxx bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrts- ereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberech-
b) Die Haftung von XXXX Xxxxxxx für den Verlust und die Beschä- digung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Gästen und / oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Xxxx und / oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spä- testens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung XXXX Xxxxxxx mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird.
c) AIDA Cruises haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z. B. Geld, wichtige Dokumente, beg...
Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung der Riverside Collection GmbH & Co. KG für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haf- tung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, so- weit der Schaden des Reisenden von der Riverside Collection GmbH & Co. KG nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Mögli- cherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internatio- nalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzli- chen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. Der Reisende hat sich bei der Geltendmachung etwaiger An- sprüche gegen die Riverside Collection GmbH & Co. KG den Betrag anrechnen zu lassen, den er aufgrund desselben Ereig- nisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhal- ten hat.
9.2 Die Riverside Collection GmbH & Co. KG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusam- menhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich ver- mittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theater- besuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistung in der Reiseausschreibung und der Buchungsbe- stätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeich- net werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Be- standteil der Reiseleistungen der Riverside Collection GmbH & Co. KG sind.
Haftung, Haftungsbeschränkung. 11.1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet ONEPAGE Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:
11.2. ONEPAGE haftet bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die die ONEPAGE eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte.
11.3. In allen anderen Fällen haftet die ONEPAGE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Die Verletzung einer Kardinalpflicht liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf.
11.4. ONEPAGE haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage, einschließlich entgangenen Gewinns oder des Verlusts von Goodwill, für vergebliche Aufwendungen, die auf eine Fehlfunktion des Webportals zurückzuführen sind.
11.5. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.6. Für alle Ansprüche gegen ONEPAGE auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieser Ziff. 11.6 gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (Ziff. 10.5) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
Haftung, Haftungsbeschränkung. 11.2.1. Die Parteien haften einander nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, sofern sich aus Nachstehendem nichts anderes ergibt.
11.2.2. Der Auftraggeber kann neben dem Ersatz eigener Schäden den Ersatz von Xxxxxxx der Business-Partner, die durch den Auftragnehmer verursacht wurden und von ihm zu vertreten sind, durch Leistung an sich selbst verlangen, als ob es sich um eigene Schäden des Auftraggebers handeln würde. Die Geltendmachung des gleichen Schadens durch die Business-Partner gegenüber dem Auftragnehmer ist in diesem Fall ausgeschlossen.
11.2.3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, haften die Parteien im Falle einfacher Fahrläs- sigkeit für alle Schäden in einem Vertragsjahr nur bis zu einem Betrag in Höhe des vierfachen Betrages der Nettovergütung, die der Auftraggeber für die Services in dem Vertragsjahr, in dem der Schaden entsteht, bezahlt bzw. bezahlen müsste. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Fälle der Produkthaftung, der Verletzung von Leib, Gesundheit oder Leben, für die Verletzung von Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtungen sowie im Fall der Verletzung von Rechten Dritter.
Haftung, Haftungsbeschränkung. 10.1 Die vertragliche Haftung von Xxxxx für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Kunden von Xxxxx weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
b) Costa für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Für alle gegen Costa gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche in Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr.392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Punkt 10.1 zu einer geringen Inanspruchnahme von Costa führen. Xxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin:
a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt Costa bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000,00 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an Costa zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009).
b) Die Haftung von Xxxxx für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach d...
Haftung, Haftungsbeschränkung. Charlys Hundezentrum haftet nicht für Schäden, die auf (einfache) fahrlässige Pflichtverletzung oder auf (einfache) fahrlässige Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ausgenommen hiervon sind Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der jeweilige Hundehalter haftet für Personen, Sach- oder Vermögensschäden, welche durch seinen zu betreuenden Hund verursacht werden. Bei durch Krankheit oder Unfall verstorbenen Tieren kann mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kein Schadensersatz verlangt werden. In anderen Fällen wird der Schadensersatz auf 200,00 EUR beschränkt. Charlys Hundezentrum übernimmt keine Haftung für den Fall, dass sich ein Hund eigenständig, während des Bring- bzw. Abholvorgangs befreit oder bei der Betreuung entwischt. Der Hundehalter wird vor Aufnahme des Hundes darauf hingewiesen, dass sein Hund auf eigene Gefahr in die Hundebetreuung gegeben wird. Dies bezieht sich auch ausdrücklich auf die anderen in der Hundebetreuung befindlichen Tiere bzw. aus auf Auseinandersetzungen zwischen den Hunden und etwaige Verletzungsfolgen. Für mitgebrachte Gegenstände (z.B. Körbchen, Spielzeug, Leinen usw.) wird keine Haftung übernommen. Der Hundehalter erklärt sich damit einverstanden, dass der Hund in den Räumlichkeiten von Charlys Hundezentrum ohne Leine geführt wird und übernimmt alle damit in Verbindung stehenden Risiken. Die Aufnahme läufiger Hündinnen ist ausgeschlossen. Dem Hundehalter ist bekannt, dass Hündinnen, die während des Aufenthaltes läufig werden könnten, auf eigenes Risiko gebracht werden. Für auftretende Folgen, (Deckung der Hündin während der Betreuungszeit usw.) wird keine Haftung übernommen. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten des Hundehalters. Der Hund muss unverzüglich abgeholt werden. Im Fall des berechtigten Abbruchs der Betreuung gelten die Stornierungsbedingungen 4.4., d.h. der Hundehalter hat den vollen Preis bei Abholung des Hundes zu leisten.
Haftung, Haftungsbeschränkung. (1) Der Lieferant haftet grundsätzlich nur für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Lieferanten und die seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist daher ausge- schlossen, sofern es sich nicht um
(a) die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also solcher, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf,
(b) die Verletzung von Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden die Leistung des Liefe- ranten nicht mehr zuzumuten ist,
(c) die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
(d) die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung oder für das Vorhandensein eines Leistungserfolges,
(e) Arglist oder
(f) sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt.
(2) Sofern dem Lieferanten nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemacht werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haftet der Lieferant nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung des Lieferanten ist mit Ausnahme der Fälle gemäß vorstehendem Abschnitt 9 Abs. 1 (a) bis
Haftung, Haftungsbeschränkung. Zusätzlich zu den Haftungsbeschränkungen in den Multimedia-AGB (x. Xxxxxx 17. in Abschnitt A.) gilt für die Haftung der nvb GmbH für die Erbringung der Leistungen Folgendes:
Haftung, Haftungsbeschränkung. 1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund mit Ausnahme Leistungsverzug (vgl. Abschnitt IV.) – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a. von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder
b. auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Gemäß Ziff. VIII.1.a und VIII.1.b haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.
2. Haften wir gemäß Ziffer VIII.1.a für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aus vertraglich übernommenen Verpflichtungen gegenüber Dritten entstehen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen (Garantien, Vertragsstrafen etc.).
3. Die vorstehenden in Ziffer VIII.1 bis VIII.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Beschaffenheit (Eigenschaft), haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern VIII.1 bis VIII.3 vorgesehen ist, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzun...
Haftung, Haftungsbeschränkung. 10.1 Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO- Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See findet ab dem 31. Dezember 2012 in den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums Anwendung. Sie umfasst einige Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung). DieVerordnung gilt für alle Beförderer, die internationale Beförderungen durchführen, einschließlich Beförderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und bestimmter Arten inländischer Beförderungen, sofern das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt, in einem Mitgliedstaat registriert ist, der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde, oder Abgangs- und/oder Bestimmungsort nach dem Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat liegen. Sie regelt die Haftung des Beförderers für Reisende, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge sowie für Mobilitätshilfen bei Unfällen. Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Beförderer, ihre Unfallhaftung entsprechend dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden, durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung zu beschränken. Unter dem Begriff Unfall im Sinne dieser Verordnung sind sowohl „Schifffahrtsereignisse“ („Schifffahrtsereignisse“ im Sinne dieser Verordnung umfassen: Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes. Alle anderen während der Beförderung eintretenden Ereignisse gelten für die Zwecke dieser Zusammenfassung als „andere Ereignisse“) als auch andere während der Beförderung eintretende Ereignisse zu verstehen. a) Rechte der Reisenden - Anspruch auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung: • Schifffahrtsereignis: der Reisende hat in jedem Fall Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer oder den Versicherer des Beförderers bis zu einer Höhe von 250.000 Sonderziehungsrechten (Verlust oder Beschädigung infolge eines Unfalls werden auf der Grundlage von „Rechnungseinheiten“ berechnet; dies sind „Sonderziehungsrechte“ (SZR) für die Mitgliedstaaten des Internationa...