Höhere Gewalt a) Neben dem, was im Gesetz und in der Rechtsprechung unter höhere Gewalt fällt, werden unter höherer Gewalt alle äußeren Umstände verstanden, die die ordnungsgemäße Erfüllung einer Verpflichtung verhindern und auf die der VACO-Lieferant keinen Einfluss ausüben kann, unabhängig davon, ob dieser Umstand bei Vertragsschluss vorherzusehen war. Bei solchen Umständen handelt es sich zum Beispiel um Arbeitsniederlegungen, allgemeinen Rohstoffmangel, nicht vorhersehbare Betriebsunterbrechungen bei Zulieferern oder sonstigen Dritten, von denen der VACO-Lieferant abhängig ist, staatliche Maßnahmen, allgemeine Störungen der Energieversorgung und allgemeine Transportschwierigkeiten.
b) Der VACO-Lieferant kann sich auch dann auf höhere Gewalt berufen, wenn der die (weitere) Erfüllung verhindernde Umstand eintritt, nachdem der VACO-Lieferant seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
c) Im Falle von andauernder höherer Gewalt ist der VACO-Lieferant berechtigt, schriftlich die Auflösung des Vertrags zu erklären, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
d) Für die Dauer der vorübergehenden höheren Gewalt werden die Lieferungsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen des VACO-Lieferanten ohne Einschaltung eines Gerichts ausgesetzt und verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der vorübergehenden höheren Gewalt. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate, so sind beide Parteien befugt, den Vertrag unter Berücksichtigung von Artikel 4e aufzulösen, ohne gegenüber dem Vertragspartner zu irgendeiner Schadenersatzleistung verpflichtet zu sein.
e) Hat der VACO-Lieferant seine Verpflichtungen beim Eintreten der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt, oder kann er seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, so ist der VACO- Lieferant berechtigt, den bereits gelieferten Teil separat in Rechnung zu stellen, beziehungsweise den zu liefernden Teil zu liefern und in Rechnung zu stellen. Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der bereits gelieferte Teil bzw. der lieferbare Teil keinen eigenen Wert hat.
Höhere Gewalt. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“).
11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornieren.
Höhere Gewalt. 14.1 Unter Höherer Gewalt werden alle Umstände verstanden, die die (rechtzeitige) Erfüllung des Vertrags verhindern, und die der Partei, die sich auf die Höhere Gewalt beruft, nicht zugeschrieben werden können. Zu diesen Umständen gehören in jedem Fall Streiks, Aussperrungen, Maßnahmen von Behörden, Krieg und Unruhen, Brand, Naturereignisse, Epidemien und Mangel an Rohmaterialien und/oder Arbeitskräften, die für die Lieferung der Produkte erforderlich sind, Transportprobleme beim Transport der Produkte von Fenner Dunlop B.V., und Probleme bei der elektronischen Nachrichten- und Datenübermittlung. Ein Fall von Höherer Gewalt gemäß der vorstehenden Bestimmung bei den Lieferanten oder bei anderen Dritten, von denen Fenner Dunlop B.V. abhängig ist, wird entsprechend als Fall von Höherer Gewalt für Fenner Dunlop B.V. angesehen.
14.2 Der Fall von Höherer Gewalt muss von der sich auf die Höhere Gewalt berufenden Partei innerhalb von 14 Tagen nach dem Eintreten der Höheren Gewalt gemeldet werden. Wenn der Kunde sich auf Höhere Gewalt beruft, ist Fenner Dunlop B.V. berechtigt, dem Kunden zusätzliche Kosten aufzugeben, einschließlich und ohne darauf beschränkt zu sein, Kosten für Wartezeiten sowie zusätzliche Kosten für Reise und Unterkunft. Wenn die Höhere Gewalt endet, muss dies von der sich auf die Höhere Gewalt berufenden Partei der anderen Partei sofort schriftlich gemeldet werden.
14.3 Während der Höheren Gewalt sind die Lieferungen und die anderen Verpflichtungen beider Parteien ausgesetzt. Wenn die Höhere Gewalt länger als 3 Monate andauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass ihr daraus eine Verpflichtung zum Schadenersatz erwächst.
14.4 Wenn Fenner Dunlop B.V. die Leistungen bereits teilweise erbracht hat, entweder durch die Herstellung oder durch die teilweise Lieferung der Produkte, steht Fenner Dunlop B.V. eine angemessene Vergütung für diese Leistungen zu, die bis zum Eintritt des Falls von Höherer Gewalt erbracht wurden.
14.5 Wenn Fenner Dunlop B.V. aufgrund eines Falls von Höherer Gewalt bei Fenner Dunlop B.V. nicht rechtzeitig liefern kann, muss Fenner Dunlop B.V. dafür sorgen, dass die Produkte auf Kosten und auf Gefahr des Kunden eingelagert werden. Die Pflicht des Kunden zur rechtzeitigen Bezahlung von fälligen Beträgen bleibt davon unberührt.
Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen.
12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage.
12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.
Höhere Gewalt. 10.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
Höhere Gewalt. 22.1. Der Auftragnehmer ist ausschließlich dann von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn er daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert wird. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließlich solche Ereignisse, die für einen erfahrenen Lieferanten unvorhersehbar und unabwendbar waren und nicht aus dessen Sphäre kommen. Jedenfalls nicht als Ereignisse höherer Gewalt gelten: Behördliche Maßnahmen und Verbote, Betriebsstörungen, Lieferverzögerung von Vorlieferanten, Transport- und Zollverzögerung, Energie- und Rohstoffmangel, Streiks, Cyberkriminalität.
22.2. Der durch ein Ereignis höherer Gewalt behinderte Auftragnehmer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er dem Auftraggeber unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich über Beginn und absehbares Ende der Behinderung unterrichtet und das Vorliegen dieser Umstände in geeigneter Form nachweist.
22.3. Der Auftragnehmer hat in Fällen höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und den Auftraggeber hierüber laufend zu unterrichten, andernfalls der Auftragnehmer schadenersatzpflichtig wird.
22.4. Termine und Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der unmittelbaren Auswirkungen der Höheren Gewalt verlängert. Sollte ein Fall höherer Gewalt länger als 2 Kalenderwochen andauern, kann der Auftraggeber nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
22.5. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer nicht für etwaige Folgen von Beeinträchtigungen der Vertragserfüllung, die durch höhere Gewalt verursacht wurden. Insbesondere ist der Auftragnehmer auch nicht berechtigt, in Fällen höherer Gewalt vom Vertrag zurückzutreten bzw. Preiserhöhungen und/oder -nachforderungen vorzunehmen.
Höhere Gewalt. Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtung, eine Verzögerung, ein Versäumnis oder eine Unterlassung einer Partei bei der Erfüllung oder Einhaltung einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, gilt nicht als Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn und solange eine solche Verzögerung, ein Versäumnis oder eine Unterlassung aus einem über den vernünftigen Grund hinausgehenden Grund der angemessenen Kontrolle dieser Partei liegt.
Höhere Gewalt. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
Höhere Gewalt. 15.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.