Vergütungen und Nebenkosten Musterklauseln

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honora...
Vergütungen und Nebenkosten. 1.12.1 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus § 19 des Fondsvertrags)
Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 3. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. 4. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragen. 1. Für die Leitung und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird. Die maximalen jährlichen Kommissionssätze sind wie folgt: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%
Vergütungen und Nebenkosten. §18. Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten der Anleger 89 §19. Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten des Fondsvermögens 89
Vergütungen und Nebenkosten. Die in Art. 19 des Fondsvertrags aufgeführten Kommissionen betragen: Verwaltungskommission (max. Satz p.a.) Vertriebskommission (max. Satz p.a.) Pauschalkommission für die Fondsleitung und die Depotbank (max. Satz p.a.) Kommission (Total) (max. Satz p.a.) Klassen E-D n.v. n.v. 0,25% 0,25% Klassen I-D 0,40% n.v. 0,25% 0,65% Klassen M-D 0,45% n.v. 0,25% 0,70% Klassen P-D 0,40% 0,40% 0,25% 1,05% Klassen S-D 0,35% n.v. 0,10% 0,45% Klassen T 0,40% n.v. 0,10% 0,50% Klassen U-D 0,30% n.v. 0,10% 0,40% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Für die Klasse Z werden die Bestandteile Verwaltung und Vertrieb auf der Grundlage eines Vermögensverwaltungsauftrags oder eines anderen Dienstleistungsvertrags, der mit einer Einheit der Gruppe Lombard Odier abgeschlossen wurde, separat verrechnet. Die effektiv angewandten Sätze der oben erwähnten Kommissionen sind jeweils aus den Jahres- und Halbjahresberichten des Anlagefonds ersichtlich.
Vergütungen und Nebenkosten a. Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten des Vermögens der Teilvermögen (vgl. §19 des Fondsvertrags) 1. Kommissionen der Fondsleitung: In den Anhängen dieses Fondsprospekts wird für jede Anteilsklasse der Höchstsatz für die folgenden Komponenten der Kommission der Fondsleitung erwähnt: • Administrative Gebühr: Die administrative Ge- bühr jedes Teilvermögens, die den jeweiligen An- teilsklassen entspricht und pro rata temporis an jedem Monatsende belastet wird. Der jeweils ef- fektiv angewandte Satz ist dem Jahres- und Halb- jahresbericht zu entnehmen. Inhabern von An- teilsklassen der Kategorie „Z0“ wird die admi- nistrative Gebühr direkt belastet. • Verwaltungskommission: Die Kommission für die Vermögensverwaltung und den Vertrieb der Anteilsklassen der Kategorien „I“, „J“, „P“, „R“, „P“ und „D2“, deren effektiv angewandter Satz im Jahres- und im Halbjahresbericht aufgeführt wird. Wird die Verwaltung des Vermögens dele- giert, kann der Fonds einen Teil der Verwal- tungskommissionen den Vermögensverwaltern direkt überweisen. Inhabern von Anteilen der Kategorie „Z“ und „Z0“ werden die Verwaltungs- kommissionen direkt belastet.
Vergütungen und Nebenkosten a. Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten des Vermögens der Teilvermögen (vgl. §19 des Fondsvertrags) 1. Kommissionen der Fondsleitung: In den Anhängen dieses Fondsprospekts wird für jede Anteilsklasse der Höchstsatz für die folgenden Komponenten der Kommission der Fondsleitung erwähnt: • Administrative Gebühr: Die administrative Ge- bühr jedes Teilvermögens, die den jeweiligen Anteilsklassen entspricht und pro rata temporis an jedem Monatsende belastet wird. Der jeweils effektiv angewandte Satz ist dem Jahres- und Halbjahresbericht zu entnehmen. • Verwaltungskommission: Die Kommission für die Vermögensverwaltung und den Vertrieb der Anteilsklassen der Kategorien „I“, „J“, „P“ und „R“, deren effektiv angewandter Satz im Jahres- und im Halbjahresbericht aufgeführt wird. Wird die Verwaltung des Vermögens delegiert, kann der Fonds einen Teil der Verwaltungskommissi- onen den Vermögensverwaltern direkt überwei- sen. Inhabern von Anteilen der Kategorie „Z“ werden die Verwaltungskommissionen direkt belastet.
Vergütungen und Nebenkosten. 1.11.1. Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen (Auszug aus § 21 des Fondsvertrages) Die Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission beträgt für die Teilvermögen Target Investment Fund Obligationen, Target Investment Fund 25, Target Investment Fund 35 , Target Investment Fund 45, Target Investment Fund 100 und Target Investment Fund Geldmarkt CHF max. 1.75% p.a. auf Anteilen der „B“ Klasse bzw. max. 2.00% p.a. auf Anteilen der „C“ Klasse, bzw. max. 2.5% p.a. auf Anteilen der „D“ Klasse zugunsten der Fondsleitung und gilt als Entschädigung für die Leitung und Verwaltung sowie den Vertriebstätigkeit des Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen und als Entschädigung der Depotbank für die Verwahrung d er Vermögen der Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und der sonstigen in § 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben der Depotbank. Der Besondere Teil kann zusätzlich für einzelne Teilvermögen die Erhebung einer Performance Fee vorsehen. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Umbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen keine Kommission. Zusätzlich können dem Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen die weiteren in § 21 des Fondsvertrags aufgeführten Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf höchstens 1.75% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird anzugeben.
Vergütungen und Nebenkosten. 5.4.1. Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus § 18 des Fondsver- trags): 5.4.2. Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus § 19 des Fondsvertrags): 5.4.3. Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten: