Gewährleistung Musterklauseln

Gewährleistung. 7.1 Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung bezüglich Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden DIN-Vorschriften oder – soweit einschlägig – entsprechenden Normen, wie zum Beispiel EN- oder ISO- Normen. Bei galvanisch und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. Dem Kunden entstehen dadurch keine wie immer gearteten Ansprüche. 7.2 Mängelrügen – auch für Ausfallmuster – sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen 10 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 7.3 Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen 10 ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 7.4 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Kunden von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist oder vom Kunden sonst bewiesen werden kann und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge keine Haftung, es sei denn, uns trifft daran grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder wenn dies abweichend vereinbart worden ist. 7.5 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen in Österreich. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingu...
Gewährleistung. 12.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Falle der miet- weisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen. 12.2 Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zu- nächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende An- sprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehl- geschlagen sind. 12.3 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder un- sachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf unwesentliche Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials, soweit die Gebrauchstauglichkeit im Übrigen nicht entfällt. 12.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 12.5 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter oder bei ordnungsgemäßer Unter- suchung erkennbarer Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. 12.6 Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auf- traggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragneh- mer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht. Dies ist regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe aufgetrete- ne oder bekannt gewordene Mängel der Fall.
Gewährleistung. 1. Der Lieferant garantiert die Mängelfreiheit entsprechend den vereinbarten Spezifikationen (gem. Zeichnung, Datenblatt, Lastenheft oder sonstigen vorgegebenen Daten) und der Tauglichkeit für den bekannten Einsatz. Wenn dem Lieferanten der Einsatzzweck nicht bekannt ist, hat er den Besteller darauf hinzuweisen und die Information anzufordern. Des Weiteren garantiert der Lieferant die Konformität seiner Lieferung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik. 2. Es gilt die mit dem Lieferanten abgeschlossene Gewährleistungsvereinbarung. Ansonsten treten an deren Stelle nachfolgende Bestimmungen: 3. Alle gesetzlichen Ansprüche aus Gewährleistung einschließlich Schadensersatz stehen dem Besteller ungekürzt zu. 4. Der Besteller hat das Recht, innerhalb einer von ihm angesetzten angemessenen Frist vom Lieferanten die Nachlieferung einer mangelfreien Ware oder die Mangelbeseitigung (Nachbesserung) zu verlangen. Der Besteller wird dem Lieferanten vor Einbau der Ware Gelegenheit geben, die mangelhafte Ware auszusortieren und nachzubessern oder durch einwandfreie Neuware zu ersetzen, wenn es für ihn selbst zumutbar ist. Soweit es dem Besteller nicht zumutbar ist oder der Lieferant sich weigert bzw. nicht fristgemäß der Mängelbeseitigung nachkommt oder hierzu nicht in der Lage ist, hat der Besteller das Recht, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen bzw. eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. In Fällen, in denen unverzüglich gehandelt werden muss, ist der Besteller berechtigt, dies ohne vorherige Ankündigung oder Nachfristsetzung vorzunehmen. 5. Alle wegen der Mängelbeseitigung anfallenden Kosten, einschließlich Folgekosten aus Ansprüchen Dritter hat der Lieferant zu tragen bzw. dem Besteller zu ersetzen. Dies betrifft insbesondere Kosten für Aus- und Einbau, Transport, Fehleranalyse, Aufwandsentschädigungen, Mehraufwand für Deckungskauf, Material, Verschrottung, etc. sowie Schadensersatzansprüche Dritter. 6. Wird im Zuge einer Rückrufaktion (incl. Stiller Rückruf) der Austausch einer gesamten Serie von Produkten oder Bauteilen, in die mangelhafte Lieferantenprodukte eingebaut worden sind, erforderlich, ersetzt der Lieferant die anfallenden Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der keinen Mangel aufweist. 7. Nach Aufforderung des Lieferanten wird der Besteller diejenige mangelhafte Ware zurücksenden, auf die der Besteller selbst Zugriff hat. In diesem Zusammenhang wird darauf hinge...
Gewährleistung. 9.7.1 Sollte das Werk mit einem Mangel behaftet sein, bessert ROSA Experts innerhalb angemessener Frist nach seiner Xxxx entweder nach, liefert neu oder stellt neu her. Gelingt die Mängelbeseitigung mit den gewählten Maßnahmen nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Auftraggeber lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. 9.7.2 Fehlt dem Werk ein in dem Einzelvertrag explizit vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal oder eine Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 633 II 1 BGB, kann der Auftraggeber, wenn Nachbesserung, Neuherstellung oder Ersatzlieferung zu keinem Erfolg führen, Minderung oder Rücktritt verlangen. 9.7.3 Für andere durch den Mangel verursachte Schäden haftet ROSA Experts nur, wenn sich der objektive Sinn der Beschaffenheitsgarantie nach Ziffer 17.2 gerade auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezog. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden, die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, wird eine Haftung nur übernommen, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten ROSA Experts verursacht wurde. 9.7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab Abnahme des Werkes. Im Falle eigenmächtiger Änderungen und/ oder Bearbeitungen des Werkes sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. 9.7.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, XXXX Experts umgehend eine schriftliche Mängelrüge – unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, andernfalls verliert der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung und etwaigen Schadenersatz. Erfolgt innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bereitstellung keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen. Bei Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
Gewährleistung. 12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. 12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. 12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. 12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
Gewährleistung. 11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. 11.2 Bei ordnungsgemäß erhobenen und berechtigten Mängelrüge werden wir unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Käufers Gewähr durch Verbesserung oder Gewährung eines Preisnachlasses vornehmen. 11.3 Ein etwaiger Mangel ist bei sonstiger Verfristung sämtlicher Ersatzansprüche betreffend offener Mängel innerhalb von 7 Kalendertagen ab Lieferung/Leistung bzw. betreffend versteckter Mängel innerhalb von 7 Kalendertagen ab Erkennbarkeit unter konkreter Beschreibung der Art des Mangels schriftlich geltend zu machen. 11.4 Die Geltendmachung des Mangels entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. 11.5 Der Käufer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen. 11.6 Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Wenn wir auf diese Weise unterrichtet wurden, können wir, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels von uns zu beheben sind, nach Xxxx: a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern; b) uns die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen; c) die mangelhaften Teile ersetzen; d) die mangelhafte Ware ersetzen. 11.7 Lassen wir uns die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anders vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. 11.8 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen uns zur Verfügung. 11.9 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben. 11.10 Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: mangelhafter Fremdinstallation und Inbetriebnahme bei uns gekaufter Maschinen, mangelhafter Aufstellung durch den Käufer selbst oder dessen Beauftragten, mangelhafter Instandhaltung, mangelhafter oder ohne unserer schriftlichen Zustimmung ausgeführter Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als uns oder unseren Beauftragten, natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung und/oder Beschädigung zurückzuführen ist. Die Gewährleistungspflicht erlischt im Falle des Weiterverkaufs oder der Weitergabe innerhalb der Gewährleistungsfrist und bei der V...
Gewährleistung. 8.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, ansonsten gemäß § 13 VOB/B. 8.2. Soweit nichts anderes geregelt ist, sind weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Wir haften wegen eines Mangels nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. 8.3. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden von uns oder einem unserer Erfül- lungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. 8.4. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintreten- den Schaden begrenzt. 8.5. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist nicht begrenzt. 8.6. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel am Asphalt, die auf Risse und Setzungen am Bauwerk zurückzuführen sind, • für Eindrücke in Außenbelägen, die bei hoher Punktbelastung und zusätzlicher Sonnen- einstrahlung entstehen können, • für Beschädigungen und Verschmutzungen durch andere Handwerker, • für spätere Setzungen, die auf mangelhafte Verdichtung des Untergrundes durch Dritte zurückzuführen sind (z. B. Kanalarbeiten, Wasserleitungsgräben, Versorgungsleitungen), für Pflanzendurchwüchse durch bituminöse Schichten, wenn nicht wir, sondern ein Drit- ter die Erdarbeiten durchgeführt hat, • für Schäden an bituminösen Belägen, die durch Öl und ölhaltige Stoffe entstehen, • für Schäden, die durch höhere Verkehrsbelastungen als vorgesehen entstehen, • für einen einwandfreien Wasserablauf, wenn nicht ein Mindestgefälle von 2 % vorge- schrieben ist. Die Verjährungsfrist für unsere Gewährleistungen beträgt 2 Jahre ab vollzogener Abnahme.
Gewährleistung. 1) Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 2) Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. 3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 4) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Untersuchungsergebnisse werden von uns nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer anerkannten Untersuchungsanstalt aus einer Probe erfolgt, die nach den Bestimmungen der amtlichen Probenahmeverordnung genommen wurde. 5) Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsansprüche zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft unseren Kunden. Wurde unser Kunde durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf einer Ware bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. 6) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei dem Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Di...
Gewährleistung. 6.1. Compleo gewährleistet, dass die geleistete Hardware zum Zeit- punkt der Übergabe an den Kunden (i) frei von Material- und Ver- arbeitungsfehlern ist, (ii) mit den jeweils anwendbaren Spezifikatio- nen aus der Leistungsbeschreibung übereinstimmt, und (iii) frei von Pfandrechten, Belastungen und Sicherungsrechten Dritter ist („Hardware-Beschaffenheit“). Diese Hardware-Beschaffenheit stellt keine Garantie im Sinne des § 443 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, sondern lediglich eine Beschaffenheitsvereinbarung. Die Hardware entspricht dem anwendbaren Recht der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Vertragsschließung dieses Vertrages. Compleo übernimmt keine darüber hinausgehende Gewähr oder Garantie. Sofern der Verwendungsort nicht innerhalb der Europäi- schen Union liegt bzw. für die später erfolgten Rechtsänderungen, ist die alleinige Verantwortung des jeweiligen Verwenders unter Be- rücksichtigung der Dokumentation sicherzustellen, dass die Ver- wendung der Hardware dem jeweils anwendbare Recht erfolgt. 6.2. Ansprüche des Kunden bezüglich jeglicher Verstöße gegen die Hardware-Beschaffenheit müssen vom Kunden gegenüber Com- pleo innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Übergabe der jeweiligen Hardware an den Kunden schriftlich geltend gemacht werden. 6.3. Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Verstoßes gegen die Hardware-Beschaffenheit sind für die jeweilige Hardware aus- geschlossen (a) nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, (b) falls der Kunde diese Hardware nicht im Einklang mit den Regelungen aus § 377 Handelsgesetzbuch gegenüber Compleo gerügt hat, (c) falls der Kunde oder ein Dritter die Hardware ohne vorheriges Einver- ständnis von Compleo verändert hat und die Behebung des Ver- stoßes gegen die Hardware-Beschaffenheit durch diese Verände- rung unmöglich oder unverhältnismäßig gemacht wurde, oder (d) falls die jeweilige Hardware nicht im Einklang mit der entspre- chenden Dokumentation montiert, in Betrieb genommen, gewartet und/oder betrieben wurde. 6.4. Zur Geltendmachung von Gewährleistung muss der Kunde nach Xxxx von Compleo entweder (i) einem Erfüllungsgehilfen von Com- pleo Zugang zu der als fehlerhaft identifizierten Hardware gewäh- ren oder (ii) zunächst auf eigene Kosten die als fehlerhaft identifi- zierte Hardware an einen durch Compleo auf Nachfrage benannten Prüfstandort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland („Prüf- standort“) schicken, damit die jeweilige Hardware von Compleo kontrolliert und getestet werden kann. Falls Kontrolle u...
Gewährleistung. 8.1. Wir übernehmen bei Sachmängeln die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften über den Kauf (§§ 433 ff. BGB), soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. 8.2. Eine besondere Beschaffenheit der zu liefernden Produkte wird nur vereinbart, wenn diese ausdrücklich in der Beschreibung des Produkts auf der Seite des Online-Shops oder der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Produkt angegeben ist. 8.3. Sie haben offensichtliche, ohne besondere Aufmerksamkeit auffallende Mängel an den gelieferten Produkten unverzüglich bei Anlieferung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt, unter Angabe des Mangels in Textform (z.B. per Fax oder E-Mail) zu beanstanden. Eine spätere Geltendmachung von offensichtlichen Mängeln führt bei einem Verbraucher jedoch nicht zu einem Verlust der Gewährleistungsrechte. 8.4. Erfolgt die Bestellung durch Sie als Unternehmer im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit, sind Sie verpflichtet, die Produkte umgehend nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von einer Woche zu rügen. Unterlassen Sie die Anzeige, gilt die gelieferte Xxxx als genehmigt. Gleiches gilt für später auftretende Mängel. 8.5. Uns steht das Recht auf Nacherfüllung zu. Es bleibt Ihnen jedoch vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Beim Rücktritt vom Vertrag sind Sie zur vollständigen Rücksendung der Ware verpflichtet. Die Versandkosten werden von uns übernommen. 8.6. Soweit das gelieferte Produkt mangelhaft ist (vgl. Ziffer 8.2), erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung. Insgesamt stehen uns zwei Versuche für die Nacherfüllung zu. Bleiben diese erfolglos oder erfüllen wir trotz einer von Ihnen gesetzten angemessenen Frist die Nacherfüllung nicht, so gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen, und Ihnen stehen die in Ziffer 8.5 Satz 2 genannten gesetzlichen Ansprüche zu.