Gewährleistung Musterklauseln

Gewährleistung. 12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mail...
Gewährleistung. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 13.1.Der Kunde hat die Warengebrauchs- und Pflegeanweisungen der bezogenen Waren zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass die Pflege sowie Reinigung dieser Waren samt den warenzugehörigen Materialien fachgerecht erfolgt und dass die Temperatur und Luftfeuchtigkeit der Warenumgebung auf die Waren und deren Materialien abgestimmt ist. 13.2.Die Gewährleistung für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt entfällt. Gleiches gilt, wenn der Kunde ohne unsere ausdrückliche Zustimmung die Ware, das Gerät oder unsere Leistung (Montage) ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 00.0.Xxx der Kunde Unternehmer, so hat er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachzukommen, d.h. er hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Montage und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 00.0.Xx allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 13.5.Handelt es sich bei der mangelhaften Sache um von uns gelieferte Ware, die von uns oder einem Dritten beim Kunden eingebaut wurde und nicht ohne unzu...
Gewährleistung. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
Gewährleistung. Soweit die Sparkasse Lizenzrechte an den Kunden vermittelt hat, richten sich Gewährleistungsansprüche aus dem Lizenzverhältnis gegen den Hersteller Star Finanz. Die Sparkasse übernimmt die Gewähr dafür, Lizenz- wünsche des Kunden für ein gemäß dem Abonnement zeitlich befristetes Nutzungsrecht weiterzuleiten. Von der Sparkasse zur Verfügung gestellte Flyer oder sonstige Werbemittel zu SFirm sind nur dann eine Garantieerklä- rung der Sparkasse im Sinne von § 433 BGB bzw. § 639 BGB, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden gesondert vereinbart wird. Die Sparkasse übernimmt die Gewähr, per Hotline oder Fernwartung den Kunden bei der SFirm- Nutzung sachgerecht zu unterstützen und gegebenenfalls bei der Ermittlung von Softwarefehlern und deren Be- seitigung zu helfen. Mitgeteilte Fehler an der Software werden in Zusammenarbeit mit dem Hersteller geprüft und durch Bereitstellung von Patches oder Updates des Herstellers beseitigt. Die Sparkasse hat selbst keinen Zugriff auf den Programmcode und kann daher Softwarefehler nur durch den Hersteller beseitigen. Arbeitet SFirm nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, können insbesondere Zahlungsvorgänge nicht fehlerfrei über SFirm ausgelöst werden, so ist der Fehler möglichst konkret der Sparkasse mitzuteilen und der Sparkasse die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist den Fehler zu suchen und Wege aufzuzeigen, wie der Fehler vermieden oder umgangen werden kann. Gemäß Nr. 4.3 hat der Kunde bei der Feh- leraufklärung aktiv mitzuwirken. Die Nacherfüllung erfolgt durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung, ins- besondere per Online-Update) oder Neulieferung der Software zur Installation. Dabei ist der Sparkasse vom Kun- den eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Hat die Sparkasse die Nachbesserung zweimal ver- geblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen und der Kunde kann die Vergütung herabsetzen oder den Ver- trag fristlos kündigen. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels können erst geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Für Schadenersatzansprüche gilt Nr. 7. Vom Kunden oder im Auftrag des Kunden von Dritten vorgenommene Änderungen an SFirm-Programmteilen führen zum Verlust von Gewähr- leistungsansprüchen gegenüber der Sparkasse, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Auslieferung der Software, eines Updates oder von Wartungsleistungen, es sei ...
Gewährleistung. 7.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
Gewährleistung. Die Gewährleistung betrifft neue und gebrauchte Anla- gen und Maschinen und richtet sich nach den Gewähr- leistungsvorschriften des § 483ff BGB. Sie beträgt 12 Monate ab dem Tage der Auslieferung für Kaufverträge mit Unternehmen. Bei Kaufverträgen mit Privatperso- nen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab dem Tage der Auslieferung. Für normale Abnutzung und Verschleißteile besteht keine Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt, wenn an der Ware Arbei- ten durch fremde Hand vorgenommen wurden oder wenn die Seriennummer entfernt oder unkenntlich ge- macht wurde. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch falsche Behandlung, unzulässi- ges Arbeitsmaterial, nicht autorisiertes Verbrauchsma- terial oder unsachgemäße Wartung, Verunreinigung und außergewöhnliche Anschlüsse oder Transportschä- den entstanden sind. Insoweit eine Beschaffenheits- o- der Haltbarkeitsgarantie vom Hersteller gegeben wird, gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Her- stellers. In einem Gewährleistungsfall sind wir verpflichet, die mangelhafte Leistung nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen. Für Mängel der Nachbesserung o- der neu erbrachte Leistung wird entsprechend den hier festgelegten Gewährleistungsbedingungen Gewährleis- tung zugesichert. Erweist sich eine Mängelrüge als un- berechtigt, hat der Kunde alle Aufwendungen zu erset- zen, die durch diese Mängelrüge entstanden sind. Die Gewährleistung verlängert sich nicht dadurch, dass ur- sprünglich gelieferte Ware durch eine andere ersetzt wurde. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, gelten fol- gende Sonderbestimmungen: Alle Programme wurden sorgfältig erstellt und geprüft. Sollten sich dennoch Programmfehler zeigen, sind wir innerhalb der Ge- währleistungspflicht zur Fehlerbeseitigung verpflich- tet. Wir haften jedoch nicht für irgendwelchen, aus fal- scher oder unvollständiger Programmierung entstande- nen Schaden. Die Verpflichtung für uns aus Gewähr- leistung ist beschränkt auf Fehlerbeseitigung. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer o- der ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art an der Ware vornimmt oder sie unsachgemäß behandelt.
Gewährleistung. 13.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.
Gewährleistung. Die gelieferte Ware unterliegt entsprechend den Bestimmungen des Handels- gesetzbuches der unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht. Ansprüche des Käufers setzen stets voraus, daß dieser insbesondere seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind sofort bei Ankunft per Lkw, Bahn, Spedition oder bei Abholung festzustellen und die Annahme zu verweigern. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Verkäuferin nach ihrer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Minderungsrechte sind ausgeschlossen. Ebenso ist die Geltendmachung von Einbau- und Ausbaukosten, entgangenem Gewinn sowie mittelbaren und unmittelbaren Schäden ausgeschlossen. Für etwaige Schäden, verursacht bei Besuchen der Mitarbeiter, Montagen oder Reparaturen gleich welcher Art, haftet die Verkäuferin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Einbauteile der Vorlieferanten leistet die Verkäuferin insoweit Garantie, wie dieselben hierfür Garantie übernehmen. Unbedeutende Abweichungen in Farben und Maßen von den Modellzeichnungen, soweit dieselben branchenüblich sind, geben dem Käufer kein Recht auf Beanstandungen oder Erhebung von Mängelrügen. Mutwillige Beschädigungen, die durch unsachgemäße bzw. nachlässige Behandlung in der Sphäre des Käufers eingetreten sind, werden von der Verkäuferin nicht behoben. Ansprüche des Käufers erlöschen, wenn dieser gegen die Wartungs- und Pflegeanleitung verstoßen hat. Ein Recht auf Sicherheitseinbehalt sowie ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Sämtliche beanstandeten Artikel werden vom Käufer zum Werk der Verkäuferin zurückgesandt. Dort werden dieselben einer Prüfung unterzogen. Sonderanfertigungen und Teile, welche bereits eingebaut waren, können nicht zurückgenommen werden. von 0 kg bis 500 kg - +/- 25 % von 501 kg bis 1.000 kg - +/- 20 % Bei vereinbarten Rücksendungen behält sich die Verkäuferin vor, 20 % des Netto- von 1.001 kg bis 3.000 kg - +/- 15 % warenwertes für Kosten der Rücknahme, Überprüfung der Ware, Neuverpackung mehr als 3.000 kg - +/- 10 % und Einlagerung einzubehalten. Rücksendungen sind grundsätzlich frei dem Werk der Verkäuferin zu stellen. Nicht vereinbarte Rücksendungen werden nicht angenommen und Ungeachtet der hier aufgeführten Bestimmungen und ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung, werden die Lieferungen und Arbeiten der Verkäuferi...
Gewährleistung. Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.