Immaterialgüterrechte Musterklauseln

Immaterialgüterrechte. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts das nicht übertragbare und nicht ex- klusive Recht, die Arbeitsergebnisse (z.B. Software, Datenbanken oder sonstige urheberrechtlich ge- schützte Werke und dazugehörige Dokumentationen) innerhalb des EU-Raums zum vertragsgegenständ- lichen Zweck für die vertraglich vereinbarte Dauer zu benutzen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle Arbeitsergebnisse auf Verlangen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zurückzustellen, an- dernfalls nachweislich zu löschen oder zu vernichten. Die Nutzung kann beschränkt sein auf ein im Vertrag zu bestimmendes System bzw. auf eine im Vertrag anzugebende Anzahl an Benutzern. Ist die Nutzung beschränkt durch die Anzahl der erworbenen Lizen- zen, liegt eine Nutzung im Weg der einzelnen Lizenz vor, gleichgültig ob dieser Vorgang gleichzeitig oder zeitverschoben, direkt oder indirekt, unmittelbar oder mittelbar erfolgt und/oder erfolgen kann. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an den Arbeitsergebnissen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auf- tragnehmers die Arbeitsergebnisse Dritten nicht bekannt werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fas- sung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat; folglich gelten alle Beschränkungen, denen der Auftragnehmer seinen Lizenzgebern ge- genüber unterliegt, auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber darf Software und Daten- banken nur in maschinenlesbarer Form benutzen. Mit Inbetriebnahme einer neuen Version der Software, spätestens jedoch drei Monate nachdem die neue Version vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde, erlischt die Werknutzungsbewilligung an der vorangehenden Version. Der Auftraggeber darf Softwarekomponenten nicht so einsetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme möglich wird, es sei denn, das Benutzen durch Dritte ist eine bestimmungsgemäße Eigenschaft der Softwarekomponente. Der Auftraggeber ist berechtigt, gedruckte oder maschinenlesbare Teile der Software in dem für die ver- tragsgemäße Nutzung notwendigen Umfang zu vervielfältigen oder in eine andere maschinenlesbare oder gedruckte Form zu übertragen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Teile der Software in gedruckter oder anderer nicht-maschinenlesbarer Form (z.B. Microfiche) zu vervielfältigen. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Dat...
Immaterialgüterrechte. Alle vorbestehenden Immaterialgüterrechte verbleiben bei der jeweiligen Partei (resp. ihren Dritten wie z.B. Lizenzgebern). Eine Übertragung der Immaterialgüterrechte findet nicht statt, es sei denn, der relevante Einzelvertrag halte anderslautende Bestimmungen ausdrücklich fest. Neu entstehende Immaterialgüterrechte sind im Eigentum der TA, welche die alleinigen Immaterialgüterrechte, insbesondere die Nutzungs-, Vertriebs- und Verwertungsrechte besitzt. Dem Kunden kann TA ein nicht-ausschliessliches, entziehbares, entgeltliches und nicht-übertragbares Nutzungsrecht vertraglich einräumen.
Immaterialgüterrechte. (a) Sämtliche Urheberrechte und Marken sowie Know-how an den Applikationen und Online-Plattformen der Netmaster stehen ausschliesslich Netmaster zu. Soweit die vertragsgemässe Nutzung der Applikationen und Online-Plattformen der Netmaster durch den Kunden Nutzungsrechte an Urheberrechten, Marken und/oder Know-how von Netmaster vorausgesetzt, werden diese dem Kunden nicht-exklusiv, unübertragbar und im benötigten Umfang für die Dauer der entsprechenden Vereinbarungen durch Netmaster erteilt. Vereinbart der Kunde mit Netmaster die Nutzung einer Applikation eines Dritten (vgl. Ziffer 16 AGB), so gilt dieser Abschnitt analog auch für eine solche Applikation.
Immaterialgüterrechte. Der gesamte Inhalt der drd App, der Ihnen zur Verfügung gestellt wird wie Texte, Grafiken, Logos, Bilder, Audio- und Video-clips, digitale Downloads und Datensammlungen ist Eigentum der drd GmbH oder von Dritten, die auf Grund einer Vereinbarung mit der drd GmbH Inhalte zuliefern, und ist durch das österreichische Urheberrecht geschützt. Sie sind nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der drd GmbH Teile der drd App zu extrahieren, zu kopieren und/oder wiederzuverwenden. Sie dürfen vor allem kein Data Mining, keine Robots oder ähnliche Datensammel- und Extraktionsprogramme einsetzen, um Teile der drd App zur Wiederverwendung zu extrahieren. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der drd GmbH keine eigene Datenbank herstellen und/oder veröffentlichen, die wesentliche Teile der drd App beinhaltet. Die drd GmbH Facharztdatenbank beruht auf öffentlich zugänglichen Informationen. Die Verknüpfung und Nutzung dieser Daten im Rahmen der drd App ist jedoch eine Eigenschöpfung der drd GmbH und darf nicht extrahiert, kopiert und wiederverwendet werden. drd Grafiken, Logos, Kopfzeilen, Butten-Icons, Scrips und Servicenamen, welche in der drd App enthalten sind oder durch die drd GmbH bereitgestellt werden, stellen die Marken- und Kennzeichnungsrechte der drd GmbH dar und sind durch österreichische und internationale Marken- und Kennzeichnungsregelungen geschützt. Sie dürfen nicht derart verwendet werden, dass die Möglichkeit einer Verwechslung der Zuordnung zur drd GmbH besteht, dort wo keine solche Zuordnung gegeben ist. Des Weiteren dürfen sie nicht zur Herabsetzung oder Diskreditierung der drd GmbH verwendet werden. Alle Marken und Kennzeichen, welche die drd GmbH verwendet und die ihr nicht gehören (Rechte Dritter), sind ebenfalls geschützt und dürfen ebenfalls nicht missbräuchlich und rechtswidrig verwendet werden. Sie dürften die drd Software nur in jenem Umfang verwenden, in dem das für die Bereitstellung der mit Ihnen vereinbaren Services der drd GmbH erforderlich ist und haben dabei das fair use Prinzip einzuhalten. Sie dürfen die Software nicht missbräuchlich oder sonst für eigene Zwecke außerhalb des vertraglichen Verhältnisses mit der drd GmbH verwenden. Sie dürfen insbesondere die drd Software nicht kopieren, in die eigenen Programme inkorporieren, gewerblich nutzen oder sonstwie außerhalb des vertraglichen Verhältnisses mit der drd GmbH und außerhalb des fair use Prinzips verwenden. Unter der Voraussetzung der Einhaltung dieser All...
Immaterialgüterrechte. Allfällige mit Dienstleistungen von IWB oder der Überlas- sung bzw. dem Verkauf von Endgeräten verbundene Im- materialgüterrechte, insbesondere Software, verbleiben bei IWB bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde erhält ein unübertragbares, zeitlich beschränktes und nicht aus- schliessliches Recht zur vertragsgemässen Nutzung dieser Rechte. Weitergehende Rechte stehen dem Kunden nicht zu.
Immaterialgüterrechte. 4.1 Alle Rechte am geistigen Eigentum in und am Softwareprodukt, einschließlich aller Bilder, Animationen, Text aller gedruckten Dokumentationen, und aller Kopien des Softwareproduktes sind Eigentum der FastViewer GmbH.
Immaterialgüterrechte. Alle wesentlichen Urheberrechte, Patente, Marken sowie Muster und Modelle, welche für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft von Bedeutung sind, (Immaterialgüterrechte) bestehen rechtsgültig, sind zugunsten der Gesellschaft ordnungsgemäss angemeldet und eingetragen worden und stehen im Eigentum der Gesellschaft. Auch bestehen keine gerichtlich anhängige oder angedrohte Drittansprachen bezüglich der Immaterialgüterrechte.
Immaterialgüterrechte. Diese Lizenz gewährt dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung der Software. Die JST behält sämtliche Eigentumsrechte, einschließlich aller Rechte des geistigen Eigentums, an der Software, sowohl als unabhängiges Werk als auch als Werk, das als Basis für von Ihnen entwickelte Anwendungen dient, sowie allen Kopien davon. Alle nicht ausdrücklich in diesem Lizenzvertrag gewährten Rechte, einschließlich aller in- und ausländischen Urheberrechte, verbleiben bei JST. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyrightvermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von JST zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei JST.
Immaterialgüterrechte. 16.1 Die Immaterialgüterrechte am Produkt verbleiben bei der Firma oder Dritten.
Immaterialgüterrechte. 33.1 Die Ergebnisse der Dienstleistungen (ein- schliesslich Softwareentwicklungen, aber ohne vorgängig bestehende Immaterialgüterrechte), welche individuell und exklusiv für den Kunden gegen Bezahlung spezifischer Kosten erbracht wurden, gehen einschliesslich der Übertragung der Schutzrechte bei vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über.