Immaterialgüterrechte Musterklauseln

Immaterialgüterrechte. Der gesamte Inhalt der drd App, der Ihnen zur Verfügung gestellt wird wie Texte, Grafiken, Logos, Bilder, Audio- und Video-clips, digitale Downloads und Datensammlungen ist Eigentum der drd GmbH oder von Dritten, die auf Grund einer Vereinbarung mit der drd GmbH Inhalte zuliefern, und ist durch das österreichische Urheberrecht geschützt. Sie sind nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der drd GmbH Teile der drd App zu extrahieren, zu kopieren und/oder wiederzuverwenden. Sie dürfen vor allem kein Data Mining, keine Robots oder ähnliche Datensammel- und Extraktionsprogramme einsetzen, um Teile der drd App zur Wiederverwendung zu extrahieren. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der drd GmbH keine eigene Datenbank herstellen und/oder veröffentlichen, die wesentliche Teile der drd App beinhaltet. Die drd GmbH Facharztdatenbank beruht auf öffentlich zugänglichen Informationen. Die Verknüpfung und Nutzung dieser Daten im Rahmen der drd App ist jedoch eine Eigenschöpfung der drd GmbH und darf nicht extrahiert, kopiert und wiederverwendet werden. drd Grafiken, Logos, Kopfzeilen, Butten-Icons, Scrips und Servicenamen, welche in der drd App enthalten sind oder durch die drd GmbH bereitgestellt werden, stellen die Marken- und Kennzeichnungsrechte der drd GmbH dar und sind durch österreichische und internationale Marken- und Kennzeichnungsregelungen geschützt. Sie dürfen nicht derart verwendet werden, dass die Möglichkeit einer Verwechslung der Zuordnung zur drd GmbH besteht, dort wo keine solche Zuordnung gegeben ist. Des Weiteren dürfen sie nicht zur Herabsetzung oder Diskreditierung der drd GmbH verwendet werden. Alle Marken und Kennzeichen, welche die drd GmbH verwendet und die ihr nicht gehören (Rechte Dritter), sind ebenfalls geschützt und dürfen ebenfalls nicht missbräuchlich und rechtswidrig verwendet werden. Sie dürften die drd Software nur in jenem Umfang verwenden, in dem das für die Bereitstellung der mit Ihnen vereinbaren Services der drd GmbH erforderlich ist und haben dabei das fair use Prinzip einzuhalten. Sie dürfen die Software nicht missbräuchlich oder sonst für eigene Zwecke außerhalb des vertraglichen Verhältnisses mit der drd GmbH verwenden. Sie dürfen insbesondere die drd Software nicht kopieren, in die eigenen Programme inkorporieren, gewerblich nutzen oder sonstwie außerhalb des vertraglichen Verhältnisses mit der drd GmbH und außerhalb des fair use Prinzips verwenden. Unter der Voraussetzung der Einhaltung dieser All...
Immaterialgüterrechte. 10.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte, d.h. weltweit sämtliche eingetragenen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte sowie ähnliche Rechte, wie insbesondere Patent-, Design-, Marken-, Halbleitertopo- graphie-, Urheberrechte und Know-how, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“), an und in Zusam- menhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon bzw. der entsprechenden maxon Gruppengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde an der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war und/oder Entwicklungs- oder Herstellungskosten bezahlt hat. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an maxon zurückzugeben. 10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE, die maxon nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälli- ger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Soll- ten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt werden, so ist maxon ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen. Der Kunde trägt jeden aus der Verletzung der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden und hält maxon und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlos. 10.3 Hinsichtlich der Haftung von xxxxx gilt Ziffer 4 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
Immaterialgüterrechte. 8.1 Vorhandenes und in die Entwicklung der jeweiligen Vertragsleistung eingebrachtes oder im Zuge der Vertragsleistung entwickeltes Know-how, Ideen, Erfindungen und Patente bleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von untermStrich. 8.2 Sämtliche das Projekt betreffende Aufzeichnungen, Unterlagen, Ausarbeitungen und sonstige Dokumente, die dem anderen Vertragspartner – in welcher Form auch immer – übermittelt wurden, bleiben im ausschließlichen Eigentum der übermittelnden Partei. Sie sind von der erhaltenden Partei als vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Arbeit während der Vertragsdauer zu verwenden und auf Wunsch der anderen Partei unverzüglich zurückzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Sofern untermStrich Dritte mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragt, hat es die vorgesehene Geheimhaltungspflicht auf diese zu überbinden. 8.3 Werden einer Leistung von untermStrich Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen. 8.4 Der Kunde erhält bei Erfüllung seiner finanziellen Pflichten aus dem Vertrag für die Laufzeit des Vertrages eine nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung zur Nutzung aller für die Vertragserfüllung relevanten Ideen, des Know-how und der Erfindungen von untermStrich, egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des Vertragszweckes, ausschließlich im Zusammenhang mit der im Vertrag spezifizierten Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen. 8.5 Zu jeder anderen Form der Nutzung, insbesondere der Veröffentlichung, der Weitergabe oder des Zugänglichmachens an zur Nutzung unberechtigte Dritte, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterlizenzierung oder zur auch nur teilweisen Rückumwandlung (Dekompilierung) von Software, ist der Kunde nicht berechtigt. Die Einhaltung dieser Bestimmung stellt eine wesentliche Vertragspflicht dar. Bei Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet sich der Kunde, eine – nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende - Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen Auftragswertes zu entrichten. 8.6 Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen udgl., die an den gelieferten Vertragsgegenständen ang...
Immaterialgüterrechte. (a) Stellt das Ergebnis von PROJEKTLEISTUNGEN eine patentfähige Erfin- dung dar, so hat der Kunde Anspruch auf dieses Patent, sobald er die dafür geschuldete Entschädigung bezahlt hat. Ausgenom- men sind Immaterialgüterrechte an Embedded Software und an Kenntnissen, über welche Zühlke bei Vertragsbeginn bereits ver- fügte (Background-Know-how und Background-Patente). Daran erhält der Kunde ein Nutzungsrecht gemäss Ziffer 15 (b)-(d). Die Patentanmeldung ist nicht Bestandteil der LEISTUNGEN von Zühlke. (b) An anderen Immaterialgüterrechten (insb. an Urheber- und Know-how Schutzrechten) erhält der Kunde ein umfassendes Nutzungsrecht (das «NUTZUNGSRECHT»), sobald er die dafür ge- schuldete Entschädigung bezahlt hat. (c) Das NUTZUNGSRECHT erlaubt dem Kunden die Nutzung der Ar- beitsergebnisse für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Vor- behältlich einer anderen Regelung im VERTRAG ist es zeitlich un- befristet und übertragbar und umfasst auch das Bearbeitungs- und Vertriebsrecht. (d) Das NUTZUNGSRECHT ist nicht ausschliesslich. Überdies ist der Kunde nicht berechtigt, Standardkomponenten von Zühlke (insb. verwendete Frameworks und Shared Libraries) losgelöst vom Ar- beitsergebnis selbstständig zu vertreiben. (e) Sind Drittprodukte oder Open Source Software Bestandteil der LEISTUNGEN, so gelten für diese Drittprodukte die Lizenzbedingun- gen der Dritthersteller resp. der anwendbaren Open Source Li- zenz. (f) Zühlke ist in der Verwendung des bei der Leistungserbringung erarbeiteten Know-how frei, sofern dabei die Geschäftsgeheim- nisse des Kunden gewahrt bleiben.
Immaterialgüterrechte. 33.1 Die Ergebnisse der Dienstleistungen (ein- schliesslich Softwareentwicklungen, aber ohne vorgängig bestehende Immaterialgüterrechte), welche individuell und exklusiv für den Kunden gegen Bezahlung spezifischer Kosten erbracht wurden, gehen einschliesslich der Übertragung der Schutzrechte bei vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. 33.2 Der Kunde gewährt Sunrise unwiderruflich und kostenlos eine unbefristete, nicht widerrufbare, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweit gültige Lizenz für die Nutzung, Weiterentwick- lung, Anpassung, Änderung, Berichtigung, Verbesserung, Vermarktung und Vertreibung dieser Ergebnisse und die Schaffung daraus abgeleiteter Werke für eigene Zwecke und für andere Kunden (einschliesslich insbesondere für kommerzielle Zwecke). 33.3 Sunrise darf zudem die für die Entwicklung ver- wendeten Ideen, Verfahren und Ergebnisse frei und ohne Folgekosten verwenden.
Immaterialgüterrechte. 9.1 Sämtliche Urheber-, Design- und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an vorbestehenden Materialien der BJB (inklusive Daten, Werken, Erfindungen, Marken und andere geistige Schöpfungen) verbleiben bei der BJB. Die Lieferantin darf diese vorbestehen- den Materialien der BJB nur verwenden, soweit dies zur Leistungserbringung notwendig ist. 9.2 Mit Ausnahme von Produkten und sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, stehen sämtliche Urheber-, Design- und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an den Dienstleistungen und/oder Arbeitsergebnissen ausschliesslich der BJB zu. Die Lieferantin tritt sämtliche Urheber-, Design- und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an den Dienstleis- tungen und/oder Arbeitsergebnissen an die BJB ab und stellt sicher, dass diese entsprechend von Ihrem Personal abgetreten werden. Weiter stellt die Lieferantin sicher, dass das Personal der Lieferantin keine aus dem Urheber- persönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte geltend macht und verpflichtet sich, keine Rechte zu begründen, die den der BJB eingeräumten oder übertragenen Rechte entgegenstehen. 9.3 Allfällige Immaterialgüterrechte an gelieferten Produkten verbleiben bei der Lieferantin (oder allfälligen Dritten). Das Eigentum an materiellen Produkten und sonstigen Gegenständen (z.B. Hardwareprodukte, sonstige Datenträger) geht bei Lieferung am Erfüllungsort auf die BJB über. An immateriellen Produk- ten, die der BJB im Rahmen eines Vertrages überlassen werden (z.B. Stan- dardsoftwareprodukte, Daten, Informationen, etc.), räumt die Lieferantin der BJB und ihren Konzernunternehmen ohne zusätzliche Kosten ein nicht- ausschliessliches, räumlich, sachlich und zeitlich unlimitiertes Recht ein, diese Produkte für die Zwecke des entsprechenden Vertrages zu nutzen (Konzernli- zenz).
Immaterialgüterrechte. Alle vorbestehenden Immaterialgüterrechte verbleiben bei der jeweiligen Partei (resp. ihren Dritten wie z.B. Lizenzgebern). Eine Übertragung der Immaterialgüterrechte findet nicht statt, es sei denn, der relevante Einzelvertrag halte anderslautende Bestimmungen ausdrücklich fest. Neu entstehende Immaterialgüterrechte sind im Eigentum der TA, welche die alleinigen Immaterialgüterrechte, insbesondere die Nutzungs-, Vertriebs- und Verwertungsrechte besitzt. Dem Kunden kann TA ein nicht-ausschliessliches, entziehbares, entgeltliches und nicht-übertragbares Nutzungsrecht vertraglich einräumen.
Immaterialgüterrechte. (a) Sämtliche Urheberrechte und Marken sowie Know-how an den Applikationen und Online-Plattformen der Netmaster stehen ausschliesslich Netmaster zu. Soweit die vertragsgemässe Nutzung der Applikationen und Online-Plattformen der Netmaster durch den Kunden Nutzungsrechte an Urheberrechten, Marken und/oder Know-how von Netmaster vorausgesetzt, werden diese dem Kunden nicht-exklusiv, unübertragbar und im benötigten Umfang für die Dauer der entsprechenden Vereinbarungen durch Netmaster erteilt. Vereinbart der Kunde mit Netmaster die Nutzung einer Applikation eines Dritten (vgl. Ziffer 16 AGB), so gilt dieser Abschnitt analog auch für eine solche Applikation. (b) Sämtliche Rechte an den von Netmaster im Auftrag des Kunden hergestellten Produkten (Endprodukt) stehen dieser zu. Netmaster ist entsprechend berechtigt, über diese frei zu verfügen. Dem Kunden steht, unter Vorbehalt allfälliger Rechte Dritter, ein unbefristetes, nicht übertragbares Nutzungsrecht am jeweiligen Produkt in dessen unveränderter Form zu.
Immaterialgüterrechte. Allfällige mit Dienstleistungen von IWB oder der Überlas- sung bzw. dem Verkauf von Endgeräten verbundene Im- materialgüterrechte, insbesondere Software, verbleiben bei IWB bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde erhält ein unübertragbares, zeitlich beschränktes und nicht aus- schliessliches Recht zur vertragsgemässen Nutzung dieser Rechte. Weitergehende Rechte stehen dem Kunden nicht zu.
Immaterialgüterrechte. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts das nicht übertragbare und nicht exklusive Recht, die Arbeitsergebnisse (z.B. Software, Datenbanken oder sonstige urheberrechtlich ge- schützte Werke und dazugehörige Dokumentationen) innerhalb des EU-Raums zum vertragsgegenständlichen Zweck für die vertraglich vereinbarte Dauer zu benutzen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle Arbeitsergebnisse auf Verlangen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zurückzustellen, andernfalls nachweislich zu lö- schen oder zu vernichten. Die Nutzung kann beschränkt sein auf ein im Vertrag zu bestimmen- des System bzw. auf eine im Vertrag anzugebende Anzahl an Benut- zern. Ist die Nutzung beschränkt durch die Anzahl der erworbenen Lizenzen, liegt eine Nutzung im Weg der einzelnen Lizenz vor, gleichgültig ob dieser Vorgang gleichzeitig oder zeitverschoben, di- rekt oder indirekt, unmittelbar oder mittelbar erfolgt und/oder erfolgen kann. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an den Arbeitsergebnissen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auf- traggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Arbeitsergebnisse Dritten nicht bekannt wer- den, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat; folglich gelten alle Beschränkungen, denen der Auftragnehmer seinen Lizenzgebern gegenüber unterliegt, auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber darf Software und Datenbanken nur in maschinen- lesbarer Form benutzen. Mit Inbetriebnahme einer neuen Version der Software, spätestens jedoch drei Monate nachdem die neue Version vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde, erlischt die Wer- knutzungsbewilligung an der vorangehenden Version. Der Auftraggeber darf Softwarekomponenten nicht so einsetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme möglich wird, es sei denn, das Benutzen durch Dritte ist eine bestimmungsgemäße Eigenschaft der Softwarekomponente. Der Auftraggeber ist berechtigt, gedruckte oder maschinenlesbare Teile der Software in dem für die vertragsgemäße Nutzung notwendi- gen Umfang zu vervielfältigen oder in eine andere maschinenlesbare oder gedruckte Form zu übertragen. Darüber hinaus ist der Auftrag- geber nicht berechtigt, Teile der Software in gedruckter oder anderer nicht-maschinenlesbarer Form (z.B. Microfiche) zu vervielfältigen. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und D...