Leistungsstörungen Musterklauseln

Leistungsstörungen. 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
Leistungsstörungen. 6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Xxxx die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt. 6.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen. 6.3. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG. 6.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. 13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung bedarf. 13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
Leistungsstörungen. Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.
Leistungsstörungen. Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
Leistungsstörungen. 6.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen des Rahmenvertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten. 6.2 Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums mit wirtschaftlich vernünftiger Sorgfalt und Fertigkeit in allen wesentlichen Belangen wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt erbringen werden. 6.3 Wir gewährleisten nicht die fehler- oder unterbrechungsfreie Erbringung der Services oder die Behebung aller Fehler der Services oder die Erfüllung Ihrer Anforderungen oder Erwartungen durch die Services. Wir sind nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Leistung, der Funktion oder der Sicherheit der Services verantwortlich, die sich aus Ihren Inhalten oder den Inhalten Dritter oder aus von Dritten erbrachten Leistungen ergeben. 6.4 Tritt eine Leistungsstörung auf, so sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, eine schriftliche Rüge zukommen zu lassen, welche den Fehler in den Services beschreibt (einschließlich einer möglicherweise bereits vorliegenden Service Request-Nummer). Unterbleibt eine solche Rüge, sind Ansprüche und Rechte wegen der jeweiligen Leistungsstörung, soweit sie für Sie erkennbar war, ausgeschlossen. 6.5 Auf eine Rüge nach Abschnitt 6.3 hin sind Sie verpflichtet, Oracle Gelegenheit zu geben, die gerügte Leistungsstörung zu beheben. Wenn dies im Wesentlichen gelingt, so gilt eine etwaige Pflichtverletzung von Oracle als behoben. Kann die Leistungsstörung dagegen innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden, so haben Sie das Recht, den jeweils betroffenen Auftrag mit einer angemessenen Auslauffrist außerordentlich zu kündigen. Hat Oracle die Leistungsstörung zu vertreten, so können Sie statt oder neben einer Kündigung den Ihnen entstandenen Schaden in dem in Abschnitt 7 festgelegten Umfang geltend machen. Sämtliche Ansprüche und Rechte wegen einer Leistungsstörung verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem diese erstmals gerügt wurde oder nach Abschnitt 6.3 hätte gerügt werden müssen.
Leistungsstörungen. (1) Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist - im Folgenden vereinfachend sämtlich stets "Liefertermin" genannt - wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von etracker vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und nicht von etracker zu vertretender Umstände, insbesondere unverschuldeter Nicht- Falsch- oder Spätbelieferung. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als einem Monat, so können sowohl der Kunde als auch etracker - unabhängig von anderen Rücktrittsrechten - vom Vertrag zurücktreten, wenn die Liefer-/ Leistungsverzögerung nicht von ihnen zu vertreten ist. (2) Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann etracker auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen. (3) etracker gerät nur aufgrund einer Mahnung des Kunden in Textform in Verzug, soweit kein Fixgeschäft vorliegt. Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. (4) Tritt der Kunde zusätzlich zur Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er etracker nach Ablauf der Leistungsfrist eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Eine Haftung von etracker ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre. (5) Garantien im Rechtssinne durch etracker liegen nur bei in Textform erfolgter Garantieabrede unter Verwendung der Bezeichnung „Garantie“ vor. (6) Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von etracker und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. (7) Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software unter allen A...
Leistungsstörungen. 8.1. Veranstalter und Künstler nehmen zur Kenntnis, dass ein unbefugter einseitiger Rücktritt (Xxxxxx) von diesem Vertrag mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung nicht möglich ist. Im Falle des unbefugten einseitigen Vertragsrücktritts sind die vereinbarten Entgelte unverzüglich zu bezahlen, wobei weiterer Schadenersatz unbenommen bleibt. Ferner ist eine pauschalierte Vertragsstrafe in der Höhe von 20% des Brutto-Künstlerhonorars unverzüglich zu entrichten. Die Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere Zahlungsverzug) durch einen der Vertragspartner berechtigt die anderen Partner zum sofortigen Vertragsrücktritt. Außer Schadenersatz können die berechtigt vom Vertrag zurückgetretenen Partner vom anderen Vertragspartner eine pauschalierte Vertragsstrafe von 20% des Brutto-Künstlerhonorars verlangen. Im Falle von Managementverträgen berechtigt eine einmalige Verletzung wichtiger Vertragsbestimmungen zum einseitigen Vertragsrücktritt. 8.2. Mangels abweichender Vereinbarungen gelten Künstlerengagementverträge als Fixgeschäfte, die am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zu erfüllen sind. Es kann aber vertraglich eine Regelung betreffend Termin- oder Ortsverlegung, Prolongation udgl. getroffen werden. 8.3. Wird die Vertragserfüllung durch Umstände höherer Gewalt unmöglich, so bleibt der Vertrag nach Möglichkeit aufrecht und es sind entsprechende Ersatztermine udgl. Zu vereinbaren. Maßstab dafür ist die Zumutbarkeit für die Beteiligten unter einem hohen Sorgfaltsmaßstab. Andernfalls trägt jeder der Beteiligten das Risiko in seiner Sphäre. Für den Fall höherer Gewalt ist jeglicher Schadenersatz oder eine Konventionalstrafe ausgeschlossen. Als Fälle höherer Gewalt gelten in einem eng zu interpretierenden Sinn nur unabwendbare und unverschuldete Elementarereignisse (Sturm, Blitzschlag, Lawinenabgang, Hochwasser, Erdbeben, Krieg, Feuer, Seuchen, sonstige allgemeine oder größere Katastrophen) sowie Fälle eines allgemeinen, von den Vertragsparteien in keiner Weise beeinflußbaren Notstandes wie Streik, Straßenblockaden udgl. Kein Fall höherer Gewalt ist insbesondere ein starkes Verkehrsaufkommen. 8.4. Im Falle der objektiven nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung (aufgrund von Krankheit, behördlichem Auftrittsverbot, Wetterunbill und ähnlichem) trägt jeder Vertragspartner das Risiko in seiner Sphäre. Es können aber Vereinbarungen über eine örtliche und/oder zeitliche Verlegung der Leistung getroffen werden. Kommt darüber ein Einvernehmen ...
Leistungsstörungen. 1. Der Auftragnehmer wird Störungen, sofern sie in seinem Verantwor- tungsbereich liegen, nach den Regelungen des jeweils vereinbarten Service Level Agreement beseitigen. Soweit auf eine Störung kein Service Level Agreement Anwendung findet, erfolgt die Entstörung innerhalb angemessener Frist. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel oder Störun- gen unverzüglich anzuzeigen und den Auftragnehmer in zumutba- rem Umfang bei der Entstörung zu unterstützen. Bei allen Service- Anfragen ist das Problem durch den Auftraggeber möglichst detail- liert und soweit möglich reproduzierbar zu beschreiben. Dabei sind gegebenenfalls durch den Auftragnehmer gestellte Hilfsmittel - wie etwa eine vereinbarte Checkliste - zu verwenden. 3. Alle Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den dem Auftragge- ber überlassenen technischen Anlagen dürfen ausschließlich durch den Auftragnehmer oder durch vom Auftragnehmer beauftragte Dritte vorgenommen werden. Ggf. anwendbare gesetzliche Selbst- vornahmerechte des Auftraggebers finden keine Anwendung. 4. Ergibt die Überprüfung einer Störungsmeldung, dass keine Störung der technischen Anlagen des Auftragnehmers vorlag, hat der Auf- traggeber dem Auftragnehmer den für die Überprüfung der Störung entstandenen Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils verein- barten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zuzüglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellen, wenn der Auf- traggeber bei der Fehlersuche in zumutbarem Umfang hätte erken- nen können, dass die Störung nicht durch den Auftragnehmer ver- ursacht worden war bzw. gar keine Störung vorlag. 5. Der Auftragnehmer kann sich nicht dergestalt verpflichten, dass durch bereitgestellte Sicherheitslösungen (Virenschutz, Firewalls, Spamfilter etc.) ein vollständiger Schutz der Infrastruktur des Auf- traggebers erreicht wird. Der Auftragnehmer verwendet bekannte bzw. bewährte Tools, die regelmäßig aktualisiert werden. Dennoch kann der Auftragnehmer nicht ausschließen, dass z.B. ein neues Angriffsverfahren die Netze und die daran angeschlossenen Kom- ponenten des Auftraggebers erreicht, bevor die Hersteller dieser Tools eine Aktualisierung herausgegeben haben, die dieses An- griffsverfahren erkennt. Dies liegt daran, dass zwischen dem Auftre- ten eines neuen Angriffsverfahrens und der Reaktion der Security- Software-Hersteller naturgemäß immer eine gewisse Zeitspanne liegt. Daher kann sich der Auftragnehmer nicht im Hinblick auf die absolute Sicherheit der zu schütz...
Leistungsstörungen. 10.1 Für Leistungsstörungen ist der Anbieter nur verantwortlich soweit diese die von ihm nach Ziffer 3.1 zu erbringenden Leistungen betreffen. Insbesondere für die Funktionsfähigkeit der eigentlichen Internet-Präsenz des Kunden, bestehend aus den auf den Webserver aufgespielten Daten (z.B. HTML-Dateien, Flash-Dateien, Skripte etc.), ist der Anbieter nicht verantwortlich. 10.2 Störungen hat der Anbieter im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich zu beseitigen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter für ihn erkennbare Störungen unverzüglich anzuzeigen („Störungsmeldung“). Erfolgt die Beseitigung der Störung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, hat der Kunde dem Anbieter eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Störung innerhalb dieser Nachfrist nicht beseitigt, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens im Rahmen der Ziffer 11. 10.3 Wird die Funktionsfähigkeit des Webservers aufgrund nicht vertragsgemäßer Inhalte oder aufgrund einer über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Nutzung (Ziffer 7.1) beeinträchtigt, kann der Kunde hinsichtlich hierauf beruhender Störungen keine Rechte geltend machen. Im Falle höherer Gewalt ist der Anbieter von der Leistungspflicht befreit. Hierzu zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben und behördliche Maßnahmen, soweit nicht vom Anbieter verschuldet.