Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
Leistungsstörungen. 6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Xxxx die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
Leistungsstörungen. Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.
Leistungsstörungen. Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
Leistungsstörungen. 10.1 Für Leistungsstörungen ist der Anbieter nur verantwortlich soweit diese die von ihm nach Ziffer 3.1 zu erbringenden Leistungen betreffen. Insbesondere für die Funktionsfähigkeit der eigentlichen Internet-Präsenz des Kunden, bestehend aus den auf den Webserver aufgespielten Daten (z.B. HTML-Dateien, Flash-Dateien, Skripte etc.), ist der Anbieter nicht verantwortlich.
Leistungsstörungen. 6.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen des Rahmenvertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
Leistungsstörungen. 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
Leistungsstörungen. 8.1 Leistungsstörungen sind unverzüglich unter genauer Beschreibung der Umstände des Auftretens der Störung und möglicher Ursachen der Bank mitzuteilen. Der Vertragspartner wird die Bank nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache und deren Beseitigung unterstützen.
Leistungsstörungen. 7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Diese Pflicht des Anbieters besteht nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis rügt, außer soweit anderes vereinbart ist.
Leistungsstörungen. (1) Wenn die NotarNet GmbH die Leistungen nicht vertragsgemäß erbringt, kann der Besteller die Vergütung angemessen mindern, wenn der Besteller die Minderung zuvor schriftlich angekündigt hat.