Vergütung Musterklauseln

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber ber...
Vergütung. 4.1. Die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung für die von HR-Office erbrachten Leistungen bestimmt sich nach den in der jeweiligen Beauftragung mit dem Auftraggeber vereinbarten Vergütungssätzen und versteht sich netto, zuzüglich der aktuell geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4.2. Geht der Auftraggeber mit einem von HR- Office vorgestellten Kandidaten ein Vertragsverhältnis gemäß Ziffer 2.1 ein, so steht HR-Office eine Vermittlungsgebühr zu. Diese wird, sofern nicht abweichend zwischen den Parteien in der jeweiligen Beauftragung vereinbart, nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechnet: 4.2.1. Geht der Auftraggeber oder ein nach § 15 AktG mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen mit einem durch HR-Office vorgestellten Kandidaten ein Arbeitsverhältnis nach Ziffer 2.1.1 ein, beträgt die Vermittlungsgebühr 30% des ersten Bruttojahreszielgehaltes des eingestellten Kandidaten auf der Grundlage einer angenommenen Zielerreichung des Kandidaten von 100%. Zur Berechnung des Bruttojahresgehalts werden sämtliche erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Gehalts- oder Vergütungsbestandteile inklusive aller zusätzlichen Leistungen wie Sonderzahlungen, Gratifikationen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen, Aktienpakete, etc. zugrunde gelegt. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.000,00 zum Bruttojahresgehalt hinzuaddiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. 4.2.2. Geht der Auftraggeber oder ein nach § 15 AktG mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen mit einem durch HR-Office vorgestellten Kandidaten ein Vertragsverhältnis zur Erbringung von Arbeits- oder Dienstleistungen nach Ziffer 2.1.2 ein, entweder direkt mit dem Kandidaten oder indirekt über einen Dritten, so wird die Ursächlichkeit der Tätigkeit von HR- Office für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses vermutet. Die Vermittlungsgebühr beträgt in diesem Fall 30% der gesamten Bruttovergütung, welche der Auftraggeber dem Kandidaten direkt, oder dem Dritten für
Vergütung. 21.1. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.
Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.
Vergütung. Die sonstigen Leistungen nach der Abnahme sind mit dem Pauschalfestpreis* abgegolten. Der Vergütungsanteil am Pauschalfestpreis* für sonstige Leistungen nach der Abnahme beträgt   Euro. Die sonstigen Leistungen nach der Abnahme sind mit der pauschalen Vergütung für Systemserviceleistungen gemäß Nummer 5.4.1 abgegolten. Die gesonderte Vergütung für sonstige Leistungen nach der Abnahme beträgt pauschal   Euro. Die Vergütung erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Nummer 7 mit einer Obergrenze in Höhe von   Euro. Dabei ist Personal der Kategorie(n)   einzusetzen. Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung nach Aufwand Vereinbarung der Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Kategorie 5 Zeiten der Leistungserbringung bei Vergütung nach Aufwand Die Leistungen des Auftragnehmers werden erbracht: Während der Geschäftszeiten an Werktagen (außer an Samstagen und Feiertagen am Erfüllungsort) Wochentag Uhrzeit bis von bis Uhr bis von bis Uhr von bis Uhr Außerhalb der Geschäftszeiten an Werktagen (außer an Samstagen und Feiertagen am Erfüllungsort) Wochentag Uhrzeit bis von bis Uhr bis von bis Uhr von bis Uhr Während sonstiger Zeiten Samstag von bis Uhr Sonntag von bis Uhr Feiertag am Erfüllungsort von bis Uhr Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr.  . Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen Abweichend von Ziffer 8.5 Satz 1 EVB-IT System-AGB können bei entsprechendem Nachweis für einen Personentag bis zu 10 Stunden abgerechnet werden. Abweichend von Ziffer 8.5 Satz 2 und Satz 3 EVB-IT System-AGB wird Folgendes vereinbart: Ein voller Tagessatz kann nur in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 10 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 10 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr.  . Reisekosten, Nebenkosten*, Materialkosten und Reisezeiten Reisekosten, Nebenkosten* und Materialkosten Reisekosten werden nicht gesondert vergütet. Reisekosten werden vergütet gemäß Anlage Nr.  . Nebenkosten* werden nicht gesondert vergütet. Nebenkosten* werden vergütet gemäß Anlage Nr.  . Materialkosten werden nicht gesondert vergütet. Materialkosten werden vergütet gemäß Anlage Nr.  .
Vergütung. Die Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft fördert ein Risikomanagement, das nicht zum Eingehen übermäßiger Risiken anregt. Sie steht im Einklang mit den Zielen und Interessen der Verwalter, der verwalteten OGA und der Anleger der OGA, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Vergütungspolitik wurde ausgearbeitet und umgesetzt, um den dauerhaften Erfolg und die Stabilität der Verwaltungsgesellschaft zu fördern und dabei gleichzeitig motivierte und leistungsfähige Mitarbeiter zu gewinnen, zu entwickeln und zu halten. Die Vergütungspolitik sieht ein System der strukturierten Vergütung mit einer ausreichend hohen festen Komponente und einer variablen Komponente für die Risikoträger vor, die so festgelegt ist, dass die Schaffung von langfristigem Wert belohnt wird. Ein bedeutender Prozentsatz der variablen Vergütung der Risikoträger ist zeitlich bis zu drei Jahre versetzt. Der zeitversetzte Anteil wird an die Performance der Fonds gebunden, die für die von der Gesellschaft umgesetzte Verwaltung repräsentativ sind, sodass den langfristigen Interessen der Anleger der verwalteten OGA Rechnung getragen wird. Zudem wird die variable Vergütung nur dann definitiv gezahlt, wenn dies mit der finanziellen Lage der Verwaltungsgesellschaft vereinbar ist. Die Vergütungspolitik ist vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft genehmigt worden. Die Leitlinien der Vergütungspolitik werden regelmäßig vom Vergütungs- und Nominierungsausschuss geprüft und an den sich beständig ändernden Rechtsrahmen angepasst. Einzelheiten zur Vergütungspolitik mit einer Erläuterung zur Berechnungsweise der Vergütung und der sonstigen Leistungen sowie Informationen über den Vergütungs- und Nominierungsausschuss stehen auf der Website xxx.xxxxxxxxx.xxx zur Verfügung. Ein gedrucktes Exemplar ist auf Anfrage kostenlos erhältlich.
Vergütung. Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden. §§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595 HGB und vergleichbare Regelungen aus internationalen Übereinkommen bleiben unberührt.
Vergütung. Der Preis für die Kabelkanalkapazitäten beträgt Euro 9,50 pro laufender Meter pro Jahr. Die Leistungsvereinbarungen können im Einzelfall und für bestimmte Gebiete, auch in dem Service Level Agreement (§ 2.2 des Rahmenleistungsvertrages), einen geringeren Preis vereinbaren. Der Preis nach Satz 1 wird als Festvergütung für die von den Einzelvereinbarungen erfaßten Kabelkanalkapazitäten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 vereinbart. Ab dem Folgejahr, erstmals zum 1. Januar 2007, ist der Leistungsgeber berechtigt, die Vergütung einmal jährlich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres um die im Vorjahr gestiegenen Kosten für die unter diesem Term Sheet erbrachte Leistung gegenüber dem Jahr 2006 bzw. (für die Folgejahre falls in einem oder mehreren Jahren eine Anpassung nicht erfolgt ist) der jeweils vorangegangenen Anpassung zu erhöhen. Bis einschließlich 2015 darf die Erhöhung jedoch eine Erhöhung des vom Statistischen Bundesamt bekannt gegebenen Preisindexes für die mittlere Lebenshaltung aller privaten Haushalte für Deutschland (oder jedes anderen Preisindexes, der an seine Stelle tritt) gegenüber 2006 bzw. dem Zeitpunkt der jeweils vorangegangenen Erhöhung nicht übersteigen. Sollte der Leistungsnehmer mit der Höhe der Kostensteigerung nicht einverstanden sein, entscheidet auf Anrufung einer Partei der Schiedsgutachter gemäß § 3.2 des Rahmenleistungsvertrages. Bis zur Entscheidung des Schiedsgutachters gilt die vom Leistungsgeber mitgeteilte Vergütung übergangsweise als vereinbart. Nach der Entscheidung des Schiedsgutachters sind etwaige Über- oder Unterzahlungen unverzüglich auszugleichen. Der Betrag der Überzahlungen bzw. der Unterzahlung ist seit der Mitteilung über die Erhöhung mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz für Unternehmer (derzeit § 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Die in den Alt-Einzelvereinbarungen vereinbarten Bestimmungen über Preise bleiben unberührt. Unberührt bleibt ferner das Recht des Leistungsgebers, dem Leistungsnehmer die durch das Beisein des Sicherheitsservice entstehenden angemessenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Parteien werden sich insofern im Rahmen der Einzelvereinbarungen oder eines Service Level Agreements (§ 2.2 des Rahmenleistungsvertrages) auf ein Budgetierungsverfahren einigen. Dabei dürfen die vom Leistungsgeber veranschlagten jährlichen Mannkosten die Kosten nicht überschreiten, die der Leistungsgeber bei interner Inanspruchnahme vergleichbarer Leistungen für vergleichbar qualifizierte eigene M...
Vergütung. 4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen. 20031.0322 ADT14-22-V_AGB 4.2 Der Kunde ist verpflichtet, auch die Entgelte zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung der Dienstleistung durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Benutzung zu vertreten hat. Für Mobilfunkdienstleistungen gilt, dass der Kunde Vodafone das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung der Vodafone- SIM-Karte unverzüglich mitzuteilen hat. Bis zum Eingang der Mitteilung bei Vodafone haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte soweit er das Abhandenkommen oder die un- befugte Drittnutzung zu vertreten hat oder die Mitteilung an Vodafone nicht unverzüglich erfolgt ist. 4.3 Rechnungseinwendungen hat der Kunde innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform zu erheben. Dabei hat er den Grund seiner Beanstandung schlüssig darzulegen. 4.4 Der Einzugvon Rechnungsbeträgenim SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ist als Standard vorgesehen und erfolgt bei verbrauchsunabhängigen Entgelten frühestens 3 Werktage, bei verbrauchsabhängigen Entgelten frühestens 5 Werktage nach Erhalt der Rechnung. Liegt kein SEPA-Mandat vor, muss der Rechnungsbetrag innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung auf dem von Vodafone in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. 4.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenfor- derung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. 4.6 Bei einer Änderung der gesetzlich vorgegebenen Mehrwertsteuer ist Vodafone berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von TIS werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. TIS ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die TIS bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. TIS ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.