Grundsätze der Leistungserbringung Musterklauseln

Grundsätze der Leistungserbringung. 3.1 Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich geschulde- ten Leistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuel- len Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. 3.2 Ansprechpartner der Vertragsparteien sind aus- schließlich die im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Der Auftraggeber ist überdies dazu berechtigt, Erklärungen in Bezug auf die vom Auftrag- nehmer zu erbringenden Leistungen neben dem von diesem benannten verantwortlichen Ansprechpartner auch gegenüber dessen Vertretung wirksam abzuge- ben. 3.3 Der Auftraggeber kann den Austausch einer vom Auf- tragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat oder nicht die notwendige Fachkunde besitzt. Die durch den Austausch entstehenden Kos- ten hat der Auftragnehmer zu tragen. 3.4 Die Einschaltung Dritter als Subunternehmer des Auf- tragnehmers bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers per Textform. 3.5 Alle vom Auftraggeber genannten Termine sind stets verbindlich.
Grundsätze der Leistungserbringung. 3.1 Der Gegenstand der Leistungserbringung ergibt sich aus dem Angebot von Mako365 und der dort beigefügten Leistungsbeschreibungen sowie den Service Level Agreements (bzw. Verhandlungsprotokoll). 3.2 Im Vertrag genannte Termine oder Fristen zur Leistungserbringung sind nur dann verbindlich, wenn diese von Mako365 in Textform als verbindlich bezeichnet worden sind. Leistungstermine stehen zudem unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Leistungserbringung durch etwaige Vorlieferanten. 3.3 Im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen sind kein Gegenstand der Leistungserbringung. 3.4 Im Falle einer dienstvertraglichen Leistungserbringung trägt Mako365 keine Projekt- bzw. Erfolgsverantwortung. 3.5 Mako365 ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Unterauftragnehmer erbringen zu lassen. Mako365 haftet für die Leistungserbringung von Unterauftragnehmern wie für eigenes Handeln. 3.6 Die Parteien benennen je einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen und zu koordinieren. Die Entscheidungen sind in Textform zu dokumentieren. 3.7 Leistungsort ist der Sitz von Mako365, soweit nicht anders vereinbart. 3.8 Im Falle höherer Gewalt (z.B. Maßnahmen des Arbeitskampfes, Naturkatastrophen, Unruhen, Transportverzögerungen, Unterbrechungen der Produktion, Epidemien oder Pandemien, bzw. sonstige betriebsstörende oder unvorhergesehene Ereignisse, welche außerhalb des Einflussbereiches oder der Verantwortlichkeit von Mako365 liegen) ist Mako365 für diese Dauer von der Pflicht zur Leistungserbringung befreit. Xxxxxxx und Fristen verschieben sich um die Dauer der höheren Gewalt. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse während eines bereits bestehenden Verzuges eintreten, bzw. dann, wenn das Ereignis der höheren Gewalt bei einem Unterauftragnehmer oder Lieferanten von Mako365 eintritt. 3.9 Mako365 kann Leistungsbeschreibungen auch während einem laufenden Vertrag bei entsprechenden Notwendigkeiten oder Veränderungen anpassen, sofern diese vor Vertragsschluss nicht absehbar waren und der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt wird. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn sich relevante regulatorische oder gesetzliche Vorgaben ändern oder durch technische Entwicklungen Anpassungen notwendig machen. Die beabsichtigte Änderungen werden wirksam, wenn diese dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem...
Grundsätze der Leistungserbringung. Grundsätzlich werden die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer der die Leistung erbringenden Vertragspartei gel- tenden Regelarbeitszeiten erbracht. Wünscht eine der Vertragsparteien die Erbringung einer Leistung ausserhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung ausserhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht; diese Leistungen werden gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen (siehe Anhang 7) der die Leistung erbringenden Partei abgegolten. Ist im Rahmen dieses Vertrages die Erbringung bestimmter Leistungen ausserhalb gewöhnlicher Regelarbeitszeiten vorgesehen, gilt eine Weigerung der Leistungserbringung in diesem Zeitraum nicht als sachlich gerechtfertigt. Die Vertragsparteien haben sich gegenseitig unverzüglich ab Rechtskraft dieses Vertrages ihre generellen bzw. (für einzelne Leistungen bestehenden) besonderen Regelarbeitzeiten bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeiten sind gleichfalls unverzüglich anzuzeigen; andernfalls sie gegenüber der anderen Vertragspartei keine Wirkung erzeugen. Die Vertragsparteien haben insb. in technischen und betrieblichen Belangen zusammenzuarbei- ten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienst sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenori- entierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.
Grundsätze der Leistungserbringung. 1. TIG erbringt alle Leistungen im Rahmen der Softwarepflege nach dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Geschäftsbetriebes des Kunden. 2. Der Kunde ist verpflichtet, einen Systemverantwortlichen sowie einen Stellvertreter zu benennen, die in der Anwendung der Software durch TIG geschult wurden und über hinreichende Anwen- dungserfahrung verfügen. 3. Sofern nicht anders vereinbart, wird TIG einschlägige Leistungen im Rahmen der Softwarepflege ausschließlich gegenüber dem Systemverantwortlichen oder dessen Stellvertreter erbringen. 4. Änderungen in der Person des Systemverantwortlichen und/oder seines Stellvertreters sind TIG durch den Kunden unverzüglich mitzuteilen. 5. Der Kunde hat TIG die E-Mail-Adresse des Systemverantwortlichen und seines Stellvertreters bekanntzugeben.
Grundsätze der Leistungserbringung. 3.1 Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass konkret benannte Personale für die Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden, ist der Auftragnehmer nicht einseitig berechtigt, hierfür Ersatzpersonen einzusetzen, auch wenn diese eine vergleichbare oder bessere fachliche Qualifizierung für die zu erbringende Dienstleistung als die benannten Personale aufweisen. In diesem Falle liegt ein Leistungsmangel vor. Eine stillschweigende Duldung des Auftraggebers bzgl. des Einsatzes von Ersatzpersonen stellt keine Zustimmung zu einer Änderung der beauftragten Leistung und kein Verzicht auf die Geltendmachung von Leistungsstörungsrechten dar. 3.2 Ansprechpartner der Vertragsparteien zur Abgabe von Erklärungen und zur Disposition der vereinbarten Leistungen sind ausschließlich die im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Der Auftraggeber ist überdies dazu berechtigt, Erklärungen in Bezug auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen neben dem von diesem benannten verantwort- lichen Ansprechpartner auch gegenüber dessen Vertreter wirksam abzugeben. 3.3 Der Auftraggeber kann den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese nachweislich mehr als nur unerheblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat oder nicht die notwendige Fachkunde besitzt. Die durch den Austausch entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen. 3.4 Die Einschaltung Dritter als Subunternehmer des Auftragnehmers bedarf stets der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, die mindestens in Textform abgegeben werden muss. 3.5 Vereinbarte Termine und Ausführungsfristen sind für beide Vertragspartner verbindlich. 3.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, notwendige Erklärungen zum beauftragten Leistungs- gegenstand zeitnah und kostenfrei abzugeben, soweit dies zur Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist. 3.7 Die Einbeziehung von Änderungen in einen bereits bestehenden Vertrag bedarf, auch wenn diese aus Sicht des Auftragnehmers notwendige Änderungen sind und/oder keine Mehrkosten verursachen, stets der Annahme des Auftraggebers. Die Änderungen sind dem Auftraggeber zeitnah anzutragen und die Annahme muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Wird diese nicht erteilt, wird der Vertra...
Grundsätze der Leistungserbringung. 5.1 BLUE erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte. 5.2 Für Leistungen, die BLUE auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als am Geschäftssitz von BLUE erbringt, werden Reisekosten und Spesen gemäß Ziff. 16.1 berechnet, sofern hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. 5.3 Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht vereinbart ist, erbringt BLUE die Leistungen nach billigem Ermessen und gemäß dem erprobten Stand der Technik. 5.4 BLUE ist zu Teilleistungen berechtigt – die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können –, sofern und soweit ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismä- ßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist.
Grundsätze der Leistungserbringung. 4.1 In diesem Vertrag oder seinen Anlagen genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn der Anbieter hat diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. 4.2 Der Anbieter wird zur Absicherung des Cloud-Dienstes Technologie und Verfahren (Verschlüsselung, Virenschutz, Firewall, Spamfilter u.ä.) nach dem aktuellen Stand der Technik einsetzen. Dennoch kann dadurch ein erfolgreicher Angriff auf den Cloud-Dienst nie vollständig ausgeschlossen werden. Der Anbieter haftet im Fall eines solchen Angriffs nur, sofern die Maßnahmen zur Absicherung nicht dem Stand der Technik entsprachen. Die Haftung ist in jedem Fall begrenzt nach Abschnitt 17). 4.3 Eine missbräuchliche Nutzung des Cloud-Dienstes ist jede Nutzung, die nicht explizit vertraglich erlaubt ist. Der Kunde sichert zu, jede missbräuchliche Nutzung des Cloud-Dienstes zu unterlassen und sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter sowie alle sonstigen Personen, denen er berechtigter Weise Zugang zum Cloud-Dienst verschafft, den Cloud-Dienst nicht missbräuchlich nutzen. 4.4 Zur Klarstellung: Ausfallzeiten, die direkt oder indirekt durch eine der folgenden Ursachen verursacht werden, gelten nicht als Verstoß gegen diesen Vertrag: (i) Ereignis Höherer Gewalt; (ii) missbräuchliche Nutzung des Cloud-Dienstes durch den Kunden oder durch Dritte; (iii) Fehler oder Ausfall des Internets; (iv) Störung oder ein Ausfall der Computersysteme oder Netzwerke des Kunden; (v) planmäßige Wartungsarbeiten, die in Übereinstimmung mit diesem Vertrag durchgeführt werden.
Grundsätze der Leistungserbringung. 4.1. NETWORK ASSISTANCE erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte. 4.2. Für Leistungen, die NETWORK ASSISTANCE auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als am Geschäftssitz von NETWORK ASSISTANCE erbringt, werden Reisekosten und Spesen berechnet, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. 4.3. Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht vereinbart ist, erbringt NETWORK ASSISTANCE die Leistungen nach billigem Ermessen und gemäß dem erprobten Stand der Technik. 4.4. NETWORK ASSISTANCE ist zu Teilleistungen berechtigt, die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können, sofern und soweit ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist.
Grundsätze der Leistungserbringung. 1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik sowie unter Beachtung der üblichen fachlichen und kaufmännischen Sorgfalt. 2) Sofern zur Leistungserfüllung üblicherweise Ursprungszeugnisse, Sicherheitsdatenblätter, Prüfbestäti- gungen, Handbücher etc. übergeben werden, sind uns diese spätestens mit Lieferung zu übergeben. 3) Wenn unsere Bestellung auf Mustern beruht, die der Auftragnehmer uns überlassen hat, sind die entsprechenden Materialien zur Leistungserfüllung zu verwenden. Sie dürfen ohne unsere Zustim- mung nicht ersetzt werden, auch nicht durch gleichartige Fabrikate und Materialien. Wir werden die entsprechende Zustimmung nicht unbillig verweigern.
Grundsätze der Leistungserbringung. 1 Die SBB und die von ihr beherrschten Tochterfirmen richten ihre Leistungen auf die Marktbedürfnisse aus und messen der Wirtschaftlichkeit, der Qualität, der Kun- denzufriedenheit und der Pünktlichkeit sowie der Sicherheit eine hohe Priorität bei. 2 Der Bund ermöglicht der SBB und ihren Tochterfirmen mit fairen Wettbewerbs- bedingungen und einem adäquaten unternehmerischen Freiraum eine effiziente Leistungserbringung. Er erwartet unter der Gewährleistung eines hohen Qualitäts- standards und der Substanzerhaltung der Anlagen eine weitere Steigerung der Pro- duktivität. 3 Lassen die Marktverhältnisse in einzelnen Geschäftsbereichen über längere Zeit keinen kostendeckenden Betrieb zu, so erbringt die SBB ihre Leistungen nur auf- grund einer Bestellung durch die öffentliche Hand und einer im Voraus bestimmten Abgeltung.