Auftragsdurchführung. 14.1 Unabhängig von der Art der Arbeiten (vollständige Arbeiten oder Arbeitsüberwachung durch den VERTRAGSPARTNER bei gleichzeitiger Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte durch SWAROVSKI) gilt als fest vereinbart, dass die Arbeiten unter der vollen Verantwortung des VERTRAGSPARTNERS durchgeführt werden und dass Arbeiten und Lieferungen rechtlich unselbständige Teile eines einheitlichen Vertrages sind.
14.2 Alle Lieferungen an SWAROVSKI müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne Widerspruch unwirksam.
14.3 Bei Arbeiten, bei denen aufgrund von Fehlauslösungen die Brandmeldeanlage außer Betrieb genommen werden muss, ist der Abschluss der Arbeiten unverzüglich dem zuständigen Projektleiter zu melden. Leistungen, bei denen die Anwesenheit eines Vertreters von SWAROVSKI - z.B. zur Beaufsichtigung der Anlage - notwendig ist, müssen in der Normalarbeitszeit von SWAROVSKI durchgeführt werden.
14.4 Der VERTRAGSPARTNER hat ohne gesonderte Vergütung bis zum Abschluss jener Leistungen einen entscheidungsbefugten Vertreter zu Koordinationsbesprechungen mit der Projektleitung zu entsenden.
14.5 Bei der Durchführung der Arbeiten sind gefährdete Bauteile wie z.B. Blechabdeckungen, Rinnen, Glas, Fenster, Böden, Fliesen, Heizkörper, Installationsobjekte usw. sorgfältig zu schützen.
14.6 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind möglichst gemeinsam mit der Projektleitung vorzunehmen. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der VERTRAGSPARTNER die Projektleitung rechtzeitig zu informieren, um gemeinsame Feststellungen zu machen.
14.7 Leistungen, die der VERTRAGSPARTNER ohne Auftrag oder unter Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der VERTRAGSPARTNER hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Tut er dies nicht, so kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die SWAROVSKI hieraus entstehen. Eine Vergütung steht dem VERTRAGSPARTNER jedoch zu, wenn SWAROVSKI solche Leistungen nachträglich anerkennt oder wenn die Leistung für die Durchführung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen von SWAROVSKI entsprach und SWAROVSKI unverzüglich angezeigt wurde.
14.8 Wird für eine Ware eine Abnahme, wie z.B. durch den TÜV verlangt, so stellt das Abnahmeattest einen integrierenden Bestandteil der Lieferung dar. Das heißt, eine Bestellung gilt erst nach Eintreffen der vorgeschriebenen Atteste als ausgeliefert.
Auftragsdurchführung. Sofern der Auftragnehmer Leistungserbringung beim Auftraggeber oder einer von ihm vertraglich zugewiesenen „Baustelle“ schuldet, hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Fertigstellung alle für die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforder- lichen Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Vorarbeiten.
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge incl. Brennstoffe und Schmiermittel und andere erforderliche Vorrichtungen, soweit sie nicht vertraglich von uns zu stel- len sind.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, ausreichende Beheizung für die Leistungserbringung sowie Baubeleuchtung,
d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer gesetzlicher oder innerbetrieblicher Vorschriften auf der Montagestelle erforderlich sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen so- wie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Verzögern sich die vorgenannten Aufstellungen, Montagen oder Inbetriebnahmen durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Aufwendungen und Schäden des Auftragnehmers zu tragen. Verzögerungen und der entstandene Aufwand / Schaden sind dem Auftrag- geber unverzüglich zu melden. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, hat der Besteller in angemessenem Umfang und nach Festsetzung durch den Lieferanten die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen (An- und Abreise vom Geschäftssitz zum Aufstellungsort und/oder Hotelübernachtungskosten) der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen. Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernom- men hat, sind vom Besteller die bei Auftragserteilung vereinbarten – andernfalls die beim Lieferanten üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten. Ist der Auftraggeber zur Mitwirkung in der Form verpflichtet: - die Auswahl von Art und Beschaffenheit des zu bearbeitenden Materials nach Vertragsschluss vorzunehmen, - rechtzeitig die zur Leistungsüberbringung notwendigen Materialen zu überlas- sen, soweit dies vertraglich vereinbart worden ist, und kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat er de...
Auftragsdurchführung. 4.1 Der Auftragnehmer hat in allen Schriftstücken die Einkaufsabteilung von SCHOTT, die Bestellnummer, das Bestelldatum und das Zeichen und Namen des SCHOTT- Bestellers anzugeben.
4.2 Der Auftragnehmer hat SCHOTT auf Anforderung jederzeit unverzüglich über den Terminplan und den Stand der Abwicklung zu informieren. Unterlagen, die für eine Durchsprache der Lieferung oder der Leistung mit SCHOTT notwendig sind, hat er SCHOTT rechtzeitig vorzulegen. Eine solche Durchsprache oder andere Beteiligung von SCHOTT entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen und liegt ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich.
4.3 Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich.
4.4 Unteraufträge kann der Auftragnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHOTT an Dritte vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Beabsichtigt der Auftragnehmer bereits von vornherein die Einbindung von Dritten zur Vertragserfüllung, so hat er dies bereits in seinem Angebot SCHOTT mitzuteilen. Erteilt SCHOTT die Zustimmung, so bleibt der Auftragnehmer für die Auftragserfüllung verantwortlich und haftet für Pflichtverletzungen des Dritten nach § 278 BGB. In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet sicherzustellen, dass bei einer Unterbeauftragung eines Dritten dieser qualifiziert und zuverlässig die unterbeauftragen Leistungen erbringen kann und dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommt, sowie die gewerberechtlichen Voraussetzungen für sein Tätigwerden erfüllt. Der Aufragnehmer ist verpflichtet, seine Unterauftragnehmer für die übertragenen Arbeiten in der Weise zu verpflichten, wie der Auftragnehmer selbst gegenüber SCHOTT verpflichtet ist, insbesondere in Bezug auf die Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz und den Nachweis einer ausreichenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Unterauftragnehmer, die sich als unqualifiziert oder unzuverlässig herausstellen, hat der Auftragnehmer unverzüglich durch geeignete Unterauftragnehmer zu ersetzen. Unterlässt der Auftragnehmer trotz Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Ersetzung eines solchen Unterauftragnehmers durch einen nachgewiesen geeigneten Unterauftragnehmer, ist SCHOTT berechtigt, die Zustimmung zur Unterbeauftragung zu widerrufen.
4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lieferung und Leistung in eigener Verantwo...
Auftragsdurchführung. 1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- bzw. Leistungsgegenstand nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Eigenschaften, technischen Daten etc. aufzuweisen; diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn wir ausdrücklich erklären, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen, oder wenn sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet werden; Garantieerklärungen müssen schriftlich abgegeben werden, um wirksam zu sein.
2. Wir behalten uns vor, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in unseren Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Verkaufsunterlagen vorzunehmen und (Teil-)produkte gegen technisch gleichwertige oder bessere auszutauschen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen uns herleiten kann. Derartige Beschreibungen und Angaben sowie Werbeaussagen (auch des Herstellers) beinhalten keine Garantieerklärungen. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schulden wir Beratung nur insoweit, als diese von uns als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.
3. Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde.
4. Soweit Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden, sind unseren Mitarbeitern unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
5. Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.
6. Ungeachtet unserer fortbestehenden Verantwortung für die Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen sind wir uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. Soweit Mitarbeiter, deren Einsatz vertraglich vereinbart wurde, durch von uns nicht zu vertretende Gründe verhindert sind, dürfen wir diese durch andere geeig...
Auftragsdurchführung. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständiger Unter- nehmer. Eine Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers oder zum Inkasso für diesen besteht nicht. Der Auftraggeber gibt die zur Ausführung der Auf- träge erforderlichen technischen, betriebsspezifischen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor. Die Verant- wortung für die Ausführung des Auftrags trägt der Auftragnehmer.
Auftragsdurchführung. 6.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Vorarbeiten zu leisten, die für die Auftragsdurchführung erforderlich sind und die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen auf eigene Rechnung und eigene Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten.
6.2 Für das Befahren von fremden Grundstücken und nicht öffentlichen Straßen und Plätzen im Zuge der Auftragsdurchführung hat der Auftraggeber vorher auf sein Risiko und auf seine Kosten die erforderlichen Genehmigungen der jeweiligen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten einzuholen. Der Auftraggeber stellt die Fa. Xxxxx xxx Xxxxxxxxxx der Eigentümer oder sonstigen Berechtigten, die sich aus der unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, frei. Der Auftraggeber hat ferner auf seine Kosten notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Für Xxxxxxx, die sich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergeben, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang.
6.3 Die Fa. Heinz Transporte führt Aufträge u.a. mit 40-to-Sattelzügen durch. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzsstelle sowie den Zufahrtswegen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags gestatten. Insbesondere haftet der Auftraggeber dafür, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass Be- oder Entladeort den Belastungen des Transportes nicht standhalten, haftet der Auftraggeber.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Gut in einem für die Durchführung des Auftrags bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten sowie die richtigen Maße, Gewichte, Anschlagpunkte und besonderen Eigenschaften des Transportgutes, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, bei der Auftragserteilung anzugeben.
6.5 Sollten die Angaben des Auftraggebers nach 6.4 so erheblich von den Maßen, die in der Auftragserteilung angegeben wurden, abweichen, dass ein Transport nicht möglich ist, so ist die Fa. Heinz Transporte berechtigt, den Transport zu verweigern. Der Auftraggeber schuldet dennoch die vereinbarte Vergütung für den Transport.
6.6 Zubehör und lose Kleinteile müssen in einer Transportbox/Palette verpackt/verzurrt übergeben werden. Zubehör wie Schaufeln, Forken, Palettengabeln oder Motoren, werden je nach Größe und Gewicht zusätzlich berechnet, soweit sie nicht bereits im Angebot enthalten...
Auftragsdurchführung a.) Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr, dass die Bodenverhältnisse der Einsatzstelle und/oder der Zufahrtswege, soweit es sich nicht um öffentliche Straßen oder Plätze handelt, eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten.
b.) Das zu bewegende Gut ist grundsätzlich im transportfähigen Zustand zur Verfügung zu stellen. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen haftet der Auftraggeber für alle hieraus entstehenden Schäden und Mehrkosten
c.) Die Ausführung von Aufträgen, die der Genehmigung von Behörden bedürfen, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Genehmigungserteilung abgeschlossen.
d.) Bei der Durchführung des Auftrags ist die Lampe GmbH & Co. KG berechtigt, andere Unternehmer einzuschalten. Bei einer Schadensentstehung durch diesen dritten Unternehmer haftet die Lampe GmbH & Co. KG nur für die sorgfältige und gewissenhafte Auswahl des Dritten. Eine weitere Haftung, abgesehen von einem vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Handeln ist ausgeschlossen.
e.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Lampe GmbH & Co. KG bei Auftragserteilung alle für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben. Hierzu zählt insbesondere die vollständige Lade- und Entladeanschrift, etwaige Verzollungsvorschriften, die richtigen Maße und Gewichte des Gutes sowie etwaige Besonderheiten des zu bewegenden Gutes.
f.) Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne ausdrückliche Zustimmung der Lampe GmbH & Co. KG dem Personal der Lampe GmbH & Co. KG oder eingesetzten Dritten (siehe d.)) keine von der vereinbarten Art und Weise der Durchführung des Auftrags abweichenden Weisungen erteilen. Außerdem darf der Auftraggeber nicht vom vereinbarten Umfang des Auftrags abweichen. Das Personal der Lampe GmbH & Co. KG oder eingesetzte Dritte nicht dazu berechtigt, die vertraglichen Abreden für die Lampe GmbH & Co. KG abzuändern.
Auftragsdurchführung. Der AG hat das Transport- bzw. Hebe- oder Bergungsgut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zu halten und sämtliche technische Voraussetzungen für die Auftragsdurchführung auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten. Der AG haftet dafür, dass die Eigenschaften der Einsatzteile, sowie des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemässe und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Allfällige dafür notwendige statische Berechnungen sind vom AG zu beauftragen.
Auftragsdurchführung. 2.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, schuldet CETECOM nur die vertraglich vereinbarten Leistungen, die CETECOM unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erbringt. Das Personal von CETECOM ist bei der Durchführung von Prüf- und Bewertungsaufträgen weisungsunabhängig.
2.2 Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Kunden sowie deren Abhandenkommen als Folge einer sachgerechten Erbringung der Leistung von CETECOM leistet CETECOM, vorbehaltlich der Haftungsbestimmungen in Ziffer 9, keinen Ersatz.
2.3 Bei der Aufbewahrung von Gegenständen, die CETECOM vom Kunden übergeben wurden, ist die Haftung von CETECOM auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.
2.4 CETECOM hat ein Qualitätsmanagementsystem eingerichtet, das die Anforderungen der EN ISO/IEC 17020, EN ISO/IEC 17025, EN ISO 9001 und EN ISO/IEC 17065 erfüllt. CETECOM verpflichtet sich zur Einhaltung und Beachtung dieser Normen. Wenn und soweit Beratungsleistungen im sachlichen Zusammenhang mit Prüf- und/oder Zertifizierungsleistungen stehen, werden diese Leistungen unabhängig voneinander und durch voneinander unabhängige Mitarbeiter erbracht, so dass Unparteilichkeit und Integrität der Leistungserbringung gewährleistet sind.
Auftragsdurchführung. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen, die nicht Erfüllungsgehilfen der ITB sind, Schäden verursacht, haf- tet hierfür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden, die daraus entstehen, dass bei Ver- und Entladung das Personal der ITB Weisungen erhält und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen. Der AG hat die entsprechenden be- sonderen Eigenschaften wie Gewichte, Maße, Verzurrungspunkte der zu bewegenden oder zu transportierenden Güter jeweils bei der Auftragserteilung verbindlich und vollständig anzugeben. Auf die besonderen Bedingungen der jeweiligen Eisenbahnen für Lademaßnahmeüberschreitungen samt dem dortigen Regressverzicht wird ausdrücklich hingewiesen und gelten diese auch zwischen ITB und dem AG als vereinbart. Der AG nimmt diesen Regressverzicht auch gegenüber ITB ausdrücklich zur Kenntnis. Angaben, die auf Veranlassung des AG von einem Dritten erfolgen, werden dem AG zugeordnet. Verstößt der AG gegen diese Aufklärungs- und Hinweispflicht, ist er verpflichtet, ITB von allen Drittschäden, die dadurch verursacht werden, freizuhalten bzw. den entstehenden Eigenschaden der ITB zu ersetzen. Der AG übernimmt die Gewähr und Gefahr dafür, dass die Eigenschaften, des zu transportierenden Gutes, sowie des Schienenzufahrtsweges und der Be- und Entladeorte eine ordnungsgemäße und eine ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Der AG haftet insbesondere für alle Schäden, die durch ein von ihm zu vertretendes mangelhaftes Verladen, Umladen oder Richten der Ladung oder durch mangelhafte Wahrnehmung der Pflichten der von ihm beigestellten Begleiter bzw. des von ihm anzuweisenden beigestellten Personals während der Beförderung und/oder Be- oder Entladung entstehen. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die Dritte aus dem gleichen Anlass gegen ITB bzw. den beteiligten Eisenbahnen erheben. Es wird darauf verwiesen, dass für Schäden aus Umladen oder Richten der Ladung, das ein Eisenbahnunternehmen selbst ausführt oder ausführen lässt, dieses nur nach Maßgabe der ihr für das Umladen oder Richten der Ladung zumutbaren Sorgfaltspflicht beschränkt nach den jeweiligen Bestimmungen des EBG und der CIM haftet.