Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit
1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit.
2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet.
3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet.
1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen.
2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt.
3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umf...
Abschließende Bestimmungen. 15.1. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Wien Alsergrund sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
15.2. Der gegenständliche Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
15.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, undurchsetzbar oder undurchführbar sein oder werden, werden die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame, undurchsetzbare oder undurchführbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige gültige, wirksame, durchsetzbare und durchführbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen, undurchsetzbaren oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt.
15.4. Rechtgeschäftliche Erklärungen und andere Mitteilungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag, sowie Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des gegenständlichen Vertrages einschließlich der Abänderung dieser Bestimmung selbst bedürfen der Schriftform, soweit nicht nach zwingendem Recht oder im gegenständlichen Vertrag abweichende Formerfordernisse verlangt werden. Der Schriftform genügen eine Übermittlung per Telefax, per E-Mail oder Zustellung über ein vom Auftraggeber eingerichtetes Webportal, nicht aber eine sonstige telekommunikative Übermittlung.
15.5. Zustellungen haben nachweislich an die auf der ersten Seite der jeweiligen Vertragspartei genannte Adresse zu erfolgen, es sei denn eine Vertragspartei hat der anderen Vertragspartei schriftlich eine abweichende Zustelladresse bekannt gegeben. Übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine rechtsgeschäftliche Erklärung oder sonstige Mitteilung über ein vom Auftraggeber eingerichtetes Webportal, gelten diese mit Zugang der E-Mail-Verständigung an den Auftragnehmer über deren Online-Abrufbarkeit als dem Auftragnehmer zugestellt.
15.6. Der Auftragnehmer erklärt sich mit der elektronischen Speicherung dieses Vertrages und sämtlicher vom Auftragnehmer an den Auftraggeber aufgrund oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten Schriftstücken und der darin enthaltenen Daten zum Zweck der elektronischen Datenverwaltung durch den Auftraggeber einverstanden. Der Auftragnehmer kann seine Zustimmung jederzeit ohne Angaben von...
Abschließende Bestimmungen. 9.1. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
9.2. Sollte eine der Vereinbarungen des Pensionsvertrages nichtig sein, so wird der Vertrag nicht in seinem gesamten Inhalt nach unwirksam.
9.3. Gerichtsstand: Amtsgericht Euskirchen
Abschließende Bestimmungen. Titolo 5 Disposizioni conclusive
Artikel 43 Schuldirektoren/innen, die bei der Landesverwaltung, den Körperschaften des Landes und den Universitäten verwendet werden Articolo 43 Personale dirigenziale utilizzato dall’Amministrazione provinciale, da enti dipendenti dalla Provincia ovvero dalle università
1. Für Schuldirektoren/innen, die im Sinne der geltenden Bestimmungen der Landesverwaltung, den Körperschaften des Landes oder den Universitäten zur Ver- fügung gestellt sind, wird der Auftrag von den zuständigen Organen der entsprechen- den Strukturen aufgrund der folgenden all- gemeinen Kriterien erteilt:
a) Gegenstand und Komplexität der zu- gewiesenen Aufgaben,
b) Rang im Rahmen der Verwaltungs- struktur,
c) durch den Rang übertragene Verant- wortung,
d) für die Durchführung der übertragenen Tätigkeit erforderlichen Voraussetzun- gen.
2. Für alle Arten von Aufträgen gemäß Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 zweiter Satz des GvD Nr. 165/2001, sowie, falls anwendbar, die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 13.
3. Die Zeiträume, die von den Schuldi- rektoren/innen in Abordnung, Freistellung, Wartestand zu Gewerkschaftszwecken, Verwendung oder Versetzung außerhalb des Stellenplans verbracht werden, gelten in jeder Hinsicht als Schuldienst; dies gilt auch mit Bezug auf die Gewährung der Zusatzvergütung. Diesem Personal stehen demzufolge alle Gehaltselemente zu, ein- schließlich des Funktions- und Ergebnisge- halts. Bei Abordnungen an die Universität wird das Funktions- und Ergebnisgehalt von der Universität festgelegt, in den anderen Fällen von der Landesregierung.
4. Auch dem Personal laut Absatz 1 kann nur ein einziger Führungsauftrag er- teilt werden. Mit Wirkung ab dem Schul- jahr 2003/04 muss das derzeit verwendete
1. Gli incarichi ai/alle dirigenti scola- stici/che, utilizzati/e in base alle norme vi- xxxxx xxxx’Amministrazione provinciale, da enti dipendenti dalla Provincia ovvero dalle Università, sono conferiti dai com- petenti organi delle relative strutture in base ai seguenti criteri generali:
a) oggetto e complessità gestionale delle funzioni affidate;
b) posizione nell’ambito dell’organizza- zione dell’Amministrazione;
c) responsabilità implicate dalla posi- zione;
d) requisiti richiesti per lo svolgimento dell’attività di competenza.
2. Trovano applicazione per i tipi di incarichi di cui al comma 1, l’articolo 19, comma 1, secondo periodo, del D.Lgs. n. 165/2001, nonché, in quanto applicabili, i criteri generali richiamat...
Abschließende Bestimmungen. (1) Sie dürfen Forderungen gegen uns nur nach schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.
(2) Sie dürfen ferner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Überlassungsvertrags bzw. dieser Endnutzerbedin- gungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Bedingungen. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
(4) Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung.
(5) Wir weisen darauf hin, dass die Vertragssoftware Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Vertragssoftware der Nutzung und damit verbundener Technologien im Ausland Be- schränkungen unterliegen. Sie verpflichten sich, alle anwendbaren Export- und Import- vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Verei- nigten Staaten von Amerika sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einzuhalten. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hinder- nisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Import- rechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(6) Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unru- hen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Fol- gen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien uns für die Dauer der Stö- rung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungsverpflichtungen, selbst, wenn wir uns in Verzug befinden sollten. Eine automatische Aufhebung des Überlassungsver- trages ist damit nicht verbunden. Wir verpflichten uns beidseitig, uns von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnis- sen nach Treu und Glauben anzupassen.
(7) Sie erklären sich damit bereit, im Rahmen unserer Marketingaktivitäten als Referenz- kunde genannt zu werden. Die Einzelheiten, das Ob und Wie einer solchen Nennung, werden wir einzelfallbezogen mit Ihnen vereinbaren.
(8) Der Überlassungsvertrag und die Endnutzerbedingungen unterliegen deutschem Recht, wie es unter inländischen Parteien zur Anwendung kommt.
(9) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf.
(10) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Endnutzerbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Wir werden uns in diesem Fall be- mühen, ans...
Abschließende Bestimmungen. 15 Haftung § 16 Schriftform § 17 Salvatorische Klausel § 18 Inkrafttreten und Kündigung Anlage 1: Teilnahmeerklärung Vertragsarzt Anlage 2: Teilnahmeerklärung Versicherter Anlage 3: Verzeichnis teilnehmende Ärzte Xxxxxx 0: Technische Anlage
Abschließende Bestimmungen. 6.1. Die Veranstalterin behält sich vor, Teilnehmer von der Teilnahme am Gewinnspiel bei Verstößen gegen die Teilnahmebedingungen auszuschließen. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich Teilnehmer der Manipulation oder anderer unredlicher Hilfsmittel bedienen oder das Gewinnspiel in anderer unlauterer Weise zu beeinflussen versuchen.
6.2. Die Veranstalterin behält sich ferner das Recht vor, das Gewinnspiel ganz oder teilweise abzubrechen. Dies gilt insbesondere, wenn die Gewinnermittlung aus irgendwelchen Gründen nicht planmäßig laufen kann, so etwa bei Computerviren, bei Fehlern der Soft- und Hardware und/oder aus sonstigen technischen und/oder rechtlichen Gründen, welche die Verwaltung, die Sicherheit, die Integrität und/oder reguläre und ordnungsgemäße Durchführung des Gewinnspiels beeinflussen.
6.3. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
6.4. Diese Teilnahmebedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Rechtswahl führt jedoch nicht dazu, dass einem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Vorschriften des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.
6.5. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Viel Glück und Erfolg wünscht das Team von Faber-Castell These Terms and Conditions of Participation apply to the Instagram competition „Connector Farbkasten - Ostern“ (“Competition”). The Competition is organised by A.W. Faber-Castell Vertrieb GmbH, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx 0, 00000 Xxxxx (hereafter referred to as “Organiser”). The Competition takes place on the online platform Instagram and is in no way sponsored, supported or organised by Instagram. You can find further information about the Organiser here: xxxxx://xxx.xxxxx- xxxxxxx.xx/xxxxx/Xxxxx-Xxxxxx
Abschließende Bestimmungen. 20 Salvatorische Klausel § 21 Laufzeit und Kündigung § 22 Schlussbestimmungen Präambel Für die Therapie der klinisch symptomatischen Tonsillenhyperplasie bei Kleinkindern kann die Tonsillotomie ein geeignetes Behandlungsverfahren darstellen. Die Tonsillotomie ist bislang ein in Leitlinien der einschlägigen Fachgesellschaften nicht abgebildetes Verfahren. Die Vertragspartner streben daher eine hochwertige, qualitätsgesicherte Durchführung der Tonsillotomie im Rahmen kontrollierter Bedingungen an. Voraussetzung zur Durchführung der Tonsillotomie ist für die Vertragspartner eine gesicherte Diagnosestellung. Ziel dieses Vertrags ist daher die qualitativ hochwertige ambulante Versorgung von Kindern zwischen dem zweiten und siebten Lebensjahr durch den Einsatz der Tonsillotomie und damit die Vermeidung nicht notwendiger stationärer Eingriffe. Voraussetzung dafür ist die Etablierung fester Vorgaben an Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität einschließlich einer Evaluation.
Abschließende Bestimmungen. 12.1 Sollten einzelne Bestimmungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
12.2 Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung erfolgen in Textform, sofern nicht anders vereinbart. Kündigungs- und Widerrufserklärungen müssen unterzeichnet und per Einschreiben zugestellt werden. Im Übrigen genügt zur Erfüllung der Schriftformerfordernisse im Sinne der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung die Verwendung von Fax oder E-Mail, im letzteren Fall mit einem eingescannten und unterschriebenen Dokument.
12.3 Nur die Geschäftsleitung von NeurologIQ ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen zu der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu vereinbaren. Alle anderen von NeurologIQ Bevollmächtigten im Sinne von § 54 Abs. 1 HGB sind daher in ihrer Vertretungsmacht beschränkt. Abweichungen hiervon können nur schriftlich vereinbart werden.
12.4 Der Kunde darf ohne vorherige Zustimmung von NeurologIQ keine Rechte oder Ansprüche aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung abtreten. 12.5 NeurologIQ ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen.
Abschließende Bestimmungen. Diese Charta stellt eine Ergänzung und Weiterentwicklung bestehender Vereinbarungen und Erklärungen, insbesondere der Charta der Arbeitsbeziehungen im Volkswagen Konzern und der Erklärung zu den sozialen Rechten und den industriellen Beziehungen bei Volkswagen, dar. Sie gilt für die Gesellschaften, die im Europäischen Konzernbetriebsrat und Weltkonzernbetriebsrat des Volkswagen Konzerns vertreten sind. Aus ihr können durch Dritte keine Ansprüche geltend gemacht werden.