Haftung und Gewährleistung Musterklauseln

Haftung und Gewährleistung. 6.1 Die Software ist getestet und weist die angegebenen Funktionen auf. STAR FINANZ übernimmt keine Gewähr für die Eignung der Software bezüglich der beabsichtigten Verwendung des Lizenznehmers. STAR FINANZ übernimmt bezüglich der Überlassung von Alpha-, Beta-, Test- und Pilot-Versionen oder anderen nicht finalisierten Softwareversionen keinerlei Haftung und Gewährleistung. Bei dem Einsatz solcher noch nicht zum Vertrieb freigegebener Software können Fehlfunktionen und sogar Datenverluste auftreten. Dem Lizenznehmer sind diese Risiken bekannt und er akzeptiert sie auch. Der Einsatz derartiger Programme erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers und unterliegt einem vollständigen Gewährleistungs- und Haftungsausschluss, was der Nutzer ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat und auch akzeptiert. Diese Versionen sind nur zu Testwecken zu verwenden und dürfen nicht öffentlich vorgeführt werden. 6.2 Offensichtliche Mängel der Software hat der Lizenznehmer spätestens innerhalb von 8 Tagen seit Ablieferung gegenüber seinem Vertragshändler oder STAR FINANZ anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Der Lizenznehmer wird die Software kostenfrei an den Vertragshändler bzw. STAR FINANZ zurückschicken. 6.3 Die Nacherfüllung erfolgt durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Der Lizenznehmer hat das Recht zur Wandlung oder Minderung nur, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist und dem Vertragshändler bzw. STAR FINANZ gegenüber eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt wurde. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. STAR FINANZ haftet dem Lizenznehmer nur nach Maßgabe dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für indirekte Schäden ist ausgeschlossen. 6.4 Soweit der Lizenznehmer die seitens der STAR FINANZ angebotenen und online zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierungen nicht in Anspruch nimmt, kann er sich im Rahmen der Gewährleistung und Haftung nicht auf einen etwaigen Softwaremangel berufen, soweit dieser etwaige Mangel durch die online zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierungen hätte beseitigt werden können. 6.5 STAR FINANZ behält sich vor, zur Verbesserung und der Erweiterung der Version dem Lizenznehmer sog. Beta-Funktionen zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um Funktionen oder Programmbestandteile, die mit großer Sorgfalt und besonderem Augen...
Haftung und Gewährleistung. 3.8.1 Für Nichtlieferungen, verspätete Lieferungen oder Sachschäden im Zuge der Auslieferung vertriebener Zeitschriften haftet der Verlag nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Verlag haftet nicht für das jeweilige Nichterscheinen einer Zeitschrift in Folge höherer Gewalt, durch Störung des Arbeitsfriedens sowie im Falle einer Betriebsunterbrechung bzw. bei einem Systemausfall. Für im Ausland verspätet oder nicht eintreffende Zeitschriften-Exemplare kann kein Ersatz geleistet werden. 3.8.2 Der Verlag übernimmt keine Haftung für die ständige Verfügbarkeit der Online-Verbindung und die Erreichbarkeit der Server. Der Verlag haftet nicht für die Bereitstellung von Angeboten oder Services aufgrund Leistungsstörungen im Internet, in Folge höherer Gewalt oder durch Störung des Arbeitsfriedens sowie im Falle einer Betriebsunterbrechung bzw. bei einem Systemausfall. Vorübergehende Betriebsunterbrechungen aufgrund der üblichen Wartungszeiten, systemimmanenten Störungen bei fremden Providern oder bei fremden Netzbetreibern sowie im Falle höherer Gewalt sind möglich. Der Verlag übernimmt keine Haftung für vom Nutzer eigenverursachten Datenverlust oder Kompatibilitätsprobleme. 3.8.3 Die Haftung des Verlags für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verlags, für Personenschäden und Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden die durch Erfüllungsgehilfen des Verlags verursacht werden. 3.8.4 Soweit der Verlag nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haftet, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ansonsten wie folgt beschränkt: Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Verlag nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Die Haftung des Verlags für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb von 12 Monaten nach Zurverfügungstellung der Inhalte. 3.8.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen und zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und der Erfüllungsgehilfen des Verlags. 3.8.6 Es bestehen die gesetzlichen Gewähr...
Haftung und Gewährleistung a) Für die Dauer der Vertragslaufzeit haftet axaris dafür, dass das Ticketsystem tigotigo die vereinbarten Funktionen erfüllt. Jedoch stimmen die Vertragsparteien darin überein, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, i. Software so zu erstellen, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist, ii. bei nachträglichen Programmänderungen oder technisch notwendigen Überprüfungs– bzw. Nachstellarbeiten an Software von vornherein jede Fehlerhaftigkeit auszuschließen. b) axaris haftet für eine von axaris zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit axaris kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet axaris nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet axaris nur, wenn ein Schaden durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist; wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht worden ist, ist die Haftung zusätzlich auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet axaris nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Bei Übernahme einer Garantie haftet axaris nach Maßgabe der Garantieerklärung und der gesetzlichen Vorschriften. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen axaris aus Pflichtverletzungen, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, ausgeschlossen. c) Während der Vertragsdauer auftretende, reproduzierbare Fehler wird der Veranstalter axaris unverzüglich schriftlich, ebenso wie detailliert mitteilen. d) Wegen geringfügiger Mängel, welche die Funktion des Dienstes allenfalls unwesentlich beeinträchtigen, besteht weder Beseitigungspflicht von axaris, noch Minderungsrecht oder Rücktrittsrecht des Veranstalters.
Haftung und Gewährleistung a) Sutter und die Leistungspartner haften nur für Schäden, die durch Sutter und die Leistungspartner, durch deren gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind, es sei denn, es handelt sich um eine vertragswesentliche Pflicht. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Dies gilt sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche Ansprüche. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person bleibt unberührt. Erfolgte die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung von Sutter und den Leistungspartnern der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden begrenzt, maximal aber auf die im jeweiligen Vertragsjahr vom Kunden erhaltenen Beträge. b) Sutter und die Leistungspartner haften weder für die verzögerte oder nur teilweise Annahme der Daten und Materialien, deren Ablehnung oder spätere Löschung sei- tens der Portale. Sutter und die Leistungspartner haften nicht für die Veränderung der eingepflegten Daten und Materialien seitens der Portale und die Platzierung der Daten und Materialien auf der jeweiligen Portalseite. Sutter und die Leistungspartner haften nicht für die Stilllegung von Portalen. c) Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der übermittelten Daten, die Veröffentlichungs- dauer und die Art der Veröffentlichungsdarstellung hängen vom einzelnen Verzeichnis ab und können durch Sutter und die Leistungspartner nicht in jedem Fall beeinflusst werden. Sutter und die Leistungspartner können in diesen Fällen nur eine ordnungs- gemäße Übermittlung der Daten des Kunden an die Verzeichnisse gewährleisten. Mit der korrekten Übermittlung der von dem Kunden angegebenen Daten an diese Verzeichnisse gilt die Leistung durch Sutter als erbracht.
Haftung und Gewährleistung. 6.1. Die nachfolgenden Regelungen zu Haftung und Gewährleistung von AXIOMA gelten für alle Schadensersatz- oder an dessen Stelle tretenden sonstigen Ersatzansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages und Haftungsfälle unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jeg- liche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.) außer für Ansprüche des Kunden: ▪ wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ▪ bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch AXIOMA oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die AXIOMA eine Garantie übernommen hat, ▪ die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von AXIOMA, seinen Orga- nen oder leitenden Mitarbeitern beruhen sowie ▪ nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese Ausnahmen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. 6.2. AXIOMA und ihre Erfüllungsgehilfen haften für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögens- schäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Ver- tragsschluss vorhersehbaren Schadens. 6.3. Im Übrigen ist die Haftung von AXIOMA für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 6.4. Die verschuldensunabhängige Haftung von AXIOMA im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen. 6.5. Für von AXIOMA nicht verschuldete Störungen innerhalb des Leitungsnetzes übernimmt AXIOMA keine Haftung. 6.6. Bei werkvertraglichen Leistungen steht dem Kunden kein Recht zur Selbstvornahme gem. § 637 BGB zu. 6.7. Unterliegt ein vom Kunden behaupteter Mangel nicht der Gewährleistungsverpflichtung von AXIOMA, kann AXIOMA vom Kunden die entstandenen Aufwendungen gemäß ihren üblichen Sätzen verlangen.
Haftung und Gewährleistung. 12.1. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass ihm be- kannt ist, dass die Erbringung der vertragsge- genständlichen Leistungen von der Verfügbarkeit des Global Positioning System (GPS) samt den erforderlichen Satelliten, von Telekommunikati- onsdiensten und Datenübertragungseinrichtun- gen abhängig ist, die nicht in der Verfügungsge- walt von call us stehen. call us schuldet nach diesem Vertrag nicht die Zurverfügungstellung des Global Positioning System (GPS) samt den erforderlichen Satelliten, von Telekommunikati- onsdiensten und Datenübertragungseinrichtun- gen. Hinsichtlich der Verfügbarkeit wird auf den Punkt 11. (Verfügbarkeit der Services) und den Anhang 1 – Produktbeschreibung verwiesen. 12.2. call us haftet deshalb nicht für die regionale, zeit- liche und qualitative Verfügbarkeit der Signalver- sorgung durch das GPS-Satellitensystem. Insbe- sondere wird keine Haftung für die Genauigkeit der durch Satelliten übermittelten Signale und der hierdurch errechneten Positionsdaten übernom- men. 12.3. call us haftet deshalb nicht für die regionale, zeit- liche und qualitative Verfügbarkeit des GSM- Mobilfunknetzes des jeweiligen Netzbetreibers. Deshalb haftet call us insbesondere nicht dafür, dass Positionsdaten innerhalb einer festgelegten Zeit an das Mobilfunknetz übergeben werden können, sowie an das Netz übergebene Daten an den Server der Einsatzzentrale ausgeliefert wer- den können. 12.4. call us haftet nicht dafür, dass das GSM- Mobilfunknetz sowie die GPS-Satellitenortung zukünftig die im Leistungspaket enthaltenen Funktionen unterstützen. Sollten diese Dienste oder deren teilweise Funktionalität nicht nutzbar sein, so stellt dies einen Fall höherer Gewalt dar, den weder call us noch der Kunde zu vertreten haben und der call us und den Kunden von sei- ner Leistungspflicht befreit. 12.5. Soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, gelten hinsicht- lich Haftung und Gewährleistung die einschlägi- gen gesetzlichen Bestimmungen, mit der Maß- gabe, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit betraglich mit EUR 1.000,00 (inkl. USt) pro Schadensfall beschränkt ist, wobei diese Be- schränkung nicht gilt für Personenschäden, Schäden an zur Bearbeitung übergebenen Sa- chen und bei Schäden, die dem Produkthaf- tungsgesetz unterliegen. 12.6. Wenn der Kunde Unternehmer ist, ist – bis auf den Fall von Vorsatz, in dem uneingeschränkt gehaftet wird - in jedem Fall die Haftung für mit- telbare Schäden, Folgeschäden und entgange- nen Gewinn ...
Haftung und Gewährleistung. Der Auftragnehmer leistet nach Maßgabe insbesondere nachstehender Regelungen Gewähr für die vereinbarungsgemäße und technisch mängelfreie Vertragserfüllung: Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit der Sorgfalt eines Fachmannes nach den all- gemein anerkannten Regeln der Technik, im Einklang mit allen österreichischen Gesetzen und Verordnungen, allen einschlägigen Normen und technischen Richtlinien (ÖNORM, EN etc), den Sicherheitsvorschriften und im Einklang mit sämtlichen von Behörden verlangten Auflagen zu erbringen. Der Auftragnehmer leistet daher Gewähr insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner von ihm erbrachten Leistungen (Modelle, Konzepte, Pläne, Muster, Unterlagen, Wer- ke etc) und sonstigen Ausfertigungen und Anordnungen. Ferner leistet er Gewähr, dass Termin und Fristen vereinbarungsgemäß eingehalten werden. Die Gewährleistungsfrist ist mit zwei Jahren festgelegt und beginnt mit Einlangen der ver- einbarungsgemäßen Schluss-Honorarnote beim Auftraggeber. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe gilt bis zum Ende der jeweils geltenden Gewährleistungsfrist. Durch die außergerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verlängert sich die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung um ein Jahr. Behebt der Auftragnehmer nach Rüge durch den Auftraggeber einen Mangel oder unter- nimmt er einen Versuch hiezu, beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der Mängel- behebungsarbeiten neu zu laufen. Mängel, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, sowie Schäden, die durch sol- che Mängel verursacht wurden, sind vom Auftragnehmer unverzüglich zu beheben. Beginnt der Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den Auftrag- geber mit der Behebung, ist der Auftraggeber berechtigt, diese Mängel bzw Schäden ohne Prüfung der Preisangemessenheit durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers beheben zu lassen oder Preisminderung zu begehren. Das gleiche gilt, wenn die Mängel nicht binnen angemessener Frist vom Auftragnehmer behoben werden. In Katastrophenfäl- len, das sind solche, in denen ein Zuwarten mit der Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Menschen oder mit der Gefahr eines weiteren erheblichen Sachschadens verbunden wäre, hat der Auftragnehmer bei den oben beschriebenen Folgen mit der Behebung sofort zu beginnen. Ist zur Feststellung des Vorliegens oder des Ausmaßes von Mängel bzw Mangelfolgeschä- den die Einholung von Befund oder Gutachten eines Sac...
Haftung und Gewährleistung. Für Nichtlieferungen oder Sachschäden im Zuge der Auslieferung der gedruckten Zeitung haftet der Verlag nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verlag haftet nicht für das jeweilige Nichterscheinen in Folge höherer Gewalt, durch Störung des Arbeitsfriedens sowie im Falle einer Betriebsunterbrechung bzw. bei einem Systemausfall. Der Verlag übernimmt keine Haftung für die ständige Verfügbarkeit der Online-Verbindung und die Erreichbarkeit der Server. Vorübergehende Betriebsunterbrechungen aufgrund der üblichen Wartungszeiten, systemimmanenten Störungen bei fremden Providern oder bei fremden Netzbetreibern sind möglich. Der Verlag übernimmt keine Haftung für vom Nutzer eigenverursachten Datenverlust oder Kompatibilitätsprobleme.
Haftung und Gewährleistung. 15.1 Die Haftung des Lieferanten, einschließlich der Sachmängelhaftung, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart oder in diesen Bedingungen anders geregelt ist. 15.2 Für einen etwaigen Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. 15.3 Der Lieferant haftet uns gegenüber für entstandene Schäden, ohne dass es dazu dem Grunde nach weiterer Nachweise als denjenigen eines objektiven Pflichtverstoßes, des ursächlichen Zusammenhangs zum eingetretenen Schaden und der Schadenshöhe bedarf. 15.4 Der Lieferant ist verpflichtet uns alle in Zusammenhang mit einem Sachmangel entstehenden Kosten, auch solche die uns durch unsere Kunden berechtigterweise in Rechnung gestellt werden, zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören u.a. solche Kosten, die bei der Fehlersuche, beim Ausbau des fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils entstehen, sowie Gutachter-, Transport-, und Sortierkosten. Darüber hinaus hat der Lieferant auch Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung bei uns oder unseren Kunden, entgangenen Gewinn sowie sonstigen Schadenersatz zu leisten. 15.5 Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung oder Ersatzleistung durch den Lieferanten steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Abwendung akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden auch das Recht zu, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder Dritte damit zu beauftragen. 15.6 Sofern nicht eine längere Frist vereinbart ist oder sich aus dem Gesetz ergibt, endet in den Fällen, in denen wir den Liefergegenstand für die Herstellung von Anlagen verwenden, die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche 24 Monate nach Abnahme der Anlage durch unseren Endkunden oder 36 Monate nach der Auslieferung der Anlage, jedoch spätestens 42 Monate ab Annahme der Lieferung oder Leistung durch uns; in allen anderen Fällen verjähren diese Ansprüche in 36 Monaten nach der Annahme der Lieferung oder Leistung durch uns. 15.7 Für aufgrund von Mängelansprüchen ersetzte oder instandgesetzte Teile der Lieferung oder Leistung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. 15.8 Ansprüche von uns gegen den Lieferanten wegen Mängeln gem. den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt und finden Anwendung, wenn die Liefergegenstände die Mängelhaftigke...
Haftung und Gewährleistung. 1. xxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Vermittlung des Vertrages mit dem vom Kunden ausgewählten Mietwagenanbieter. Die Auswahl des Mietwagenanbieters und die Erbringung der Leistung (regelmäßig die Bereitstellung SilverTours GmbH Xxxxxx-Xxxxxxxx-Str. 5d 79100 Freiburg Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxxxxxx Amtsgericht Freiburg: HRB 7144 Inland: 0000 00000000 Ausland: +00 000 00000000 Fax: +00 000 00000000 xxxx@xxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Sparkasse KölnBonn Kontoinhaber: SilverTours GmbH IBAN: XX00 0000 0000 0000 000 000 des Mietwagens) sind ausdrücklich keine Pflichten oder Leistungen von billiger- xxxxxxxxx.xx. xxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx weist im Zusammenhang mit ihrer Informationspflicht darauf hin, dass gesetzliche Gewährleistungsansprüche sowie eine verschuldensunabhängige Haftung oder Garantiehaftung nicht bestehen. Für das Zustandekommen des Vertrages zwischen Kunde und Mietwagenanbieter haftet xxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx nicht. Wir weisen diesbezüglich ausdrücklich auf die AGB des jeweiligen Mietwagenanbieters hin. 2. Bei den Angaben zu den Mietwagen und Mietverträgen ist xxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx auf Informationen angewiesen, die von den Anbietern an xxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx übermittelt werden. Die Preissuche wird in Echtzeit durchgeführt. Das bedeutet, dass nach Eingabe der Parameter wie Abholort und Anmietdauer eine Anfrage an zahlreiche Mietwagenanbieter gesendet wird, die innerhalb weniger Sekunden teilweise hunderte Suchergebnisse zurücksenden. xxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx kann diese vor der Darstellung nicht überprüfen und sieht seine Aufgabe als Preisvergleich in der Darstellung der Angebote unterschiedlicher Mietwagenanbieter. Es kann deshalb keine Garantie für die Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben übernommen werden. Insbesondere kann xxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx nicht für die Verfügbarkeit des Mietwagens zum Zeitpunkt der Buchung haften. 3. Sofern xxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Kunden bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Mietwagenanbieter unterstützt, erfolgt dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und als Serviceleistung. billiger- xxxxxxxxx.xx ist nicht Vertragspartei der Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Mietwagenanbieter, stellt keine Mietwagen bereit und ist auch nicht an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Entscheidungen über Gewährleistungsansprüche von Kunden müssen daher – sofern diese nicht die Vermittlung betreffen – vom Mietwagenanbieter getroffen werden und sind vom Kunden dah...