Gewährleistung und Haftung Musterklauseln

Gewährleistung und Haftung a) Mängel der Software einschließlich der Handbücher und Dokumentationen und sonstiger Unterlagen werden nach entsprechender schriftlicher Mitteilung innerhalb angemessener Frist behoben. Die Mitteilung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Die Mängelbehebung erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung (z.B. Bereitstellung eines Updates, einer Umgehungslösung) Im Übrigen richten sich die Mängelansprüche nach dem Gesetz. Sie erstrecken sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für die Software angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.
Gewährleistung und Haftung. 3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
Gewährleistung und Haftung. 4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C (vgl. Ziffer 1.2).
Gewährleistung und Haftung. Wir beachten und anerkennen das in Ihrem Land geltende gesetzliche Gewährleistungsrecht (insbesondere Ihre Rechte bei Mängeln an der Ware), das in den EU-Staaten vereinheitlicht wurde, uneingeschränkt. Hinsichtlich der Haftung für Schäden, die nicht an der Ware selbst bestehen, gelten ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen in Bezug auf Schadensersatz nichts anderes ergibt: - Wir haften nicht für Schäden, die auf eine unsachgemäße Nutzung oder einen Missbrauch der Produkte entgegen unseren Anwendungshinweisen zurückzuführen sind, soweit Schäden auf solchen Umständen beruhen. - Wir haften - mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung Sie vertrauen dürfen. Beim Kauf von Waren sind dies insbesondere die Übergabe / Versendung an Sie sowie die Übereignung der bestellten Ware. - Die Haftung ist -außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe Absatz 2) - der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie ins- besondere entgangenen Gewinn. - Die Haftungsbegrenzung der Absätze 1 und 2 gilt auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen, wie zum Beispiel Vertriebspartner, Logistik- und Zahlungsdienstleister, deren Dienste wir in Anspruch nehmen. - Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Falls Probleme mit Ihren Produkten entstehen, können Sie Kontakt mit dem Kundenservice oder Ihrem Vertriebspartnerunternehmen aufnehmen, um Unterstützung zu bekommen. Der Kundenservice wird Ihnen einen von uns bereits frankierten Rücksendeaufkleber zuschicken, den Sie bitte verwenden können, wenn Sie Ware bequem zurücksenden wollen. Sollte die Untersuchung der rückgesendeten Ware ergeben, dass sie nicht fehlerhaft ist oder Sie den Schaden verursacht haben, werden wir Ihnen die Frachtkosten in Rechnung stellen.
Gewährleistung und Haftung. Die Gewährleistungsfrist für die erbrachten Werkleistungen betragen 4 Jahre, sofern es sich um Arbeiten an Bauwerken im rechtlichen Sinne (Neubau oder Nutzungsänderung) handelt. Für alle übrigen Arbeiten werden 2 Jahre als Gewährleistung vereinbart. Die Leistung ist frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch stellen bei mängelfrei hergestellten Leistungen keinen Sachmangel dar. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 1 Jahre, wenn sich der AG dafür entscheidet, der Rittmeyer GmbH die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Für Computerkomponenten, USV, Notstromaggregate, Kompressoren und Leuchtmittel beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 6 Monate ab Inbetriebnahme der installierten Anlage. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Ist die Rittmeyer GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet, kann sie diese nach eigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen. Der für Fehlersuchzeit entstehende und zu belegende Aufwand wird dem AG in Rechnung gestellt und ist vom AG zu bezahlen, wenn • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte und ein solcher Fehler objektiv auch nicht vorhanden ist, oder • der AG den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt. • keine Gewährleistung vorliegt. Für vom Kunden bereit gestelltes Material wird weder auf das Material noch auf die Arbeitsleistung Gewährleistung gegeben.
Gewährleistung und Haftung. 1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall der Nachbesserung sind wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern.
Gewährleistung und Haftung. Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferung zur Zeit der Abnahme, die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Optische Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunken oder Oberflächenrisse stellen keine Sachmängel dar. Muster und Proben sind lediglich unverbindliche Ansichtstücke und begründen nicht die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit. Insbesondere optische Abweichungen von Mustern und Proben stellen keinen Sachmangel dar. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt ein Jahr. Unwesentliche Abweichungen von einem Muster können nicht beanstandet werden, wenn sie nicht den vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck beeinträchtigen. Soll der Lieferungsgegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Abnehmer dafür verantwortlich, dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung ordnungsgemäß aufnahmebereit sind. Soweit dies nicht der Fall ist, ist das weitere Vorgehen zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Die hierdurch dem Lieferanten entstehenden Mehrbelastungen sind vom Abnehmer zu tragen. Offensichtliche Mängel müssen binnen zehn Tagen schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der Verjährungsfrist für die Gewährleistung unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Abnehmer möglich, zu beschreiben. Zur Beseitigung von Mängeln kann der Lieferant innerhalb einer angemessenen Zeit nach seiner Xxxx entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Für Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen haftet der Lieferant in gleicher Weise wie für die ursprüngliche Lieferung. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder werden sie bis zum Ablauf einer vom Abnehmer gesetzten Nachfrist nicht ausgeführt, so kann der Abnehmer Minderung oder Wandlung verlangen. Will der Käufer andere Rechte statt der Leistung verlangen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuchen gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, jedo...
Gewährleistung und Haftung. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung beschränkt nicht die gewährleistungs- und haftungsrechtli- chen Pflichten des Lieferanten gemäß dem Liefervertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Es gel- ten die jeweils zw. Besteller und Endkunden (OEM) vereinbarten Gewährleistungsvereinbarungen.
Gewährleistung und Haftung. 8.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Gewährleistung und Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung sofort nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel (einschließlich Transportschäden), Unvollständigkeit der Waren oder andere Abweichungen von der Auftragsbestätigung müssen umgehend nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter Angabe der Mängel, Fehlmenge oder anderen Abweichungen und der Rechnungsnummer angezeigt werden. Versteckte Mängel (einschließlich Mängel, die während der Herstellung auftreten) sind umgehend nach Feststellung anzuzeigen, wobei davon ausgegangen wird, dass versteckte Mängel üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Eingang erkennbar sind, es sei denn, der Kunde kann beweisen, dass es nicht zumutbar war, die Mängel innerhalb dieses Zeitraums zu erkennen. Mangelhafte Produkte müssen 14 Tage nach dem Datum der Anzeige zur Prüfung durch Mondi bereitgehalten werden und dürfen vorher nicht an Mondi retourniert werden. Auf Verlangen von Mondi sind Proben der mangelhaften Waren an Mondi zurückzusenden. Sofern der Kunde diese Bestimmung fahrlässig nicht erfüllt, ist er nicht berechtigt, die Waren zurückzuweisen und Mondi übernimmt keine Haftung für diese Mängel oder Unvollständigkeit. Der Kunde hat Mondi umgehend jede Mängelrüge seiner Kunden betreffend die gelieferten Waren anzuzeigen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann der Kunde gegen Mondi weder Forderungen aus den mangelhaften Waren geltend machen, noch ist Mondi verpflichtet, ihn schad- und klaglos zu halten. Bei Vorliegen von Mängeln ist Mondi berechtigt, entweder die Waren zu verbessern oder einwandfreien Austausch zu leisten. Nur wenn eine solche Verbesserung oder ein einwandfreier Austausch für Mondi oder den Kunden unmöglich oder inakzeptabel ist, ist der Kunde zur Preisminderung berechtigt. Mondi haftet nicht für geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen bzw für nur geringfügige Einschränkungen der Anwendbarkeit der Waren. Mondi haftet weiters nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Weisungen oder Spezifikationen des Kunden, unsachgemäße Handhabung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, anormale Arbeitsbedingungen oder eine Veränderung der Waren durch den Kunden zurückzuführen sind. Mondi ist nicht verpflichtet, den Kunden auf die Untauglichkeit seiner Weisungen oder Spezifikationen hinzuweisen, sofern Mondi keine Kenntnis von dieser Untauglichkeit hat. Mondi haftet außer bei Todesfall oder Körperverletzung aufgrund der Fahrlässigkeit von Mond...