Sach- und Rechtsmängel. 8.1. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Reg...
Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Voraussetzung für unsere Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist, dass
a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen.
b) der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
c) der Kunde – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – nicht in Zahlungsverzug ist.
9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
9.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit de...
Sach- und Rechtsmängel. 1. Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.
2. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglich ist. Zur Erhaltung sämtlicher Ansprüche ist es ausreichend, wenn die Mängelanzeige innerhalb von vier Wochen ab Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach deren Entdeckung erfolgt.
3. Bei Mängeln kann der Auftraggeber nach eigener Xxxx Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Beanstandete Lieferungen können nach Xxxx des Auftraggebers an den Auftragnehmer auf seine Kosten zurücksenden oder, nach erfolgloser Aufforderung mit Fristsetzung zur Rücknahme, auf seine Kosten, Gefahr und Namen einlagern.
4. Bei Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
5. Es wird grundsätzlich eine förmliche Abnahme gem. §§ 640 BGB vereinbart. Diese erfolgt nach erfolg- reicher Inbetriebnahme und erfolgreichem Probebetrieb, nachgewiesen in einem Abnahmeprotokoll.
6. Die Erfüllung der Leistungsdaten resp. der zugesicherten Eigenschaften (z.B. Energieverbrauch an definierten Lastpunkten) ist im Rahmen der Abnahme durch Messeinrichtungen und einem mängelfreien Abnahmeprotokoll nachzuweisen, ebenso ist eine Auflistung der zu beachtenden Rechtsvorschriften (insbesondere im Hinblick auf umwelt- und hygienegerechte Gestaltung, Arbeitssicherheit, Energieeffizienz, lebensmittelrechtliche Anforderungen etc.) vorzulegen.
7. Zur Sicherstellung der Reproduzierbarkeit der Werte hat der Auftragnehmer darüber Informationen bereitzustellen, wie die Messung der energetischen Einflussfaktoren erfolgen kann.
8. Der endgültige Gefahrenübergang auf den Auftraggeber erfolgt mit der Abnahme.
9. Für die einwandfreie Funktion, speziell im Hinblick auf die zugesicherten Leistungen und Eigenschaften, übernimmt der Auftragnehmer Gewährleistung (Mängelhaftung) für 24 Monate ab erfolgreicher Abnahme, max. 30 Monate ab mängelfreier Lieferung. Ausgenommen sind vom Auftraggeber anerkannte Verschleißteile.
10. Festgestellte Mängel sind unverzüglich und kostenfrei zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen.
11. Erfüllt der Auftragnehmer sei...
Sach- und Rechtsmängel. 11.1 Die vereinbarten Spezifikationen zur Produktbeschaffenheit der Lieferge- genstände gelten für die Dauer der Gewährleistungsfrist von 36 Monaten als Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.
11.2 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb und für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Liefergegenstände und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeitpunkt geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbe- stimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie andere zum Stand der Technik gehörende Normen und Richtlinien eingehalten sein. Der Lieferant ist für die Qualität der gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen einschließlich der dafür notwendigen Prüfungen insbesondere im Rahmen der vereinbarten Spezifikationen verantwortlich.
11.3 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns unge- kürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwen- dungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mangelbesei- tigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, oder nur unzurei- chend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungs- käufe vornehmen. Verlangen wir vom Lieferanten Nachlieferung oder Nachbesserung, hat er einen mangelhaften Liefergegenstand zu diesem Zweck auch auszubauen und anschließend einen mangelfreien Liefergegenstand wieder einzubau- en. Ist der Lieferant dazu mit vertretbarem Aufwand nicht in der Lage oder ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, führen wir dies für den Liefe- ranten auf dessen Kosten durch. Wir können alternativ auch verlangen, dass der Preis für einen mangelhaf- ten Liefergegenstand in angemessenem Umfang herabgesetzt wird oder wir können dem Lieferanten den Liefergegenstand zur Abholung bereitstel- len und den Kaufpreis einbehalten bzw. zurückverlangen oder den mangel- haften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten entso...
Sach- und Rechtsmängel a) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware, Software oder Anpassungsprogrammierung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht für Personenschäden, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt.
b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlichen Mängeln, bei nur erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem vereinbarten Verwendungszweck und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, wenn die Leistung durch den Kunden oder durch Dritte geändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder nicht sachgemäßen Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird oder der Kunde die Leistung übermäßig nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind und dass die Mangelbeseitigung dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine übliche Abnutzung stellt keinen Mangel dar.
c) Der Kunde hat etwa auftretende Sachmängel unter genauer Angabe der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, und deren Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber der VITALTUNING anzuzeigen. Behauptete oder vom Kunden vermutete Rechtsmängel sind ebenfalls der VITALTUNING unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel der VITALTUNING zu belegen.
d) Die VITALTUNING wird ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel, für die sie haftet, unverzüglich prüfen und analysieren und daran anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nacherfüllung unternehmen, außer sie ist berechtigt die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums sind insbesondere der Schweregrad des Mangels, die Komplexität der Leistungsgegenstände, der Mängelbeseitigung bzw. der mangelfreien Lieferung sowie die Dauer der Leistungserbringung und eventuell notwendiger Zulieferungen zu berücksichtigen. Der Kunde hat der VITALTUNING die Suche und Analyse der Mangelursache zu ermöglichen, sie dabei angemessen zu unterstützen und ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines aufgetretenen bzw. behaupteten Mangels ergeben können. Ergibt die...
Sach- und Rechtsmängel. 7.1. Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Eine Untersuchungsobliegenheit besteht nur bezüglich offenkundiger oder leicht erkennbarer Mengen- und Qualitätsabweichungen. Festgestellte Abweichungen müssen wir dem Auftragnehmer unverzüglich anzeigen. Die Rüge gilt jedenfalls dann als rechtzeitig abgegeben, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht.
7.2. Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung die angegebene Verwendungsstelle ist. Die Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB stehen uns in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Auftragnehmer zu, wenn dieser nur Teile für die von uns neu hergestellte Sache zugeliefert hat.
7.3. Die Ansprüche des Bestellers wegen Abweichungen der Ware vom vertraglich geschuldeten Zustand, z. B. Mängel, verjähren nach Ablauf von 24 Monaten ab Inbetriebnahme, spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten ab vollständiger Lieferung und Leistung an den Besteller. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit dem Zeitpunkt der Ausbesserung bzw. Neulieferung die Verjährungsfrist bzw. Garantiefrist neu.
7.4. Ist der Auftragnehmer mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn Eile geboten und der Auftragnehmer nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers werden hierdurch nicht eingeschränkt.
Sach- und Rechtsmängel. 6.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Pflegeleistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Ein Mangel liegt vor, soweit die Pflegeleistungen - nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, - sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder - sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann.
6.2 Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Pflegeleistungen des Auftragnehmers Rechte Dritter verletzen, wird der Auftragnehmer nach seiner Xxxx entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Pflegeleistungen so austauschen oder abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
6.3 Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechtsmangel zu beseitigen, so ist der Kunde berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, die vereinbarte Pauschale für die Pflegeleistungen dem Grunde nach zu mindern. Über die Höhe der Minderung haben die Parteien eine Einigung zu erzielen; ein einseitiges Bestimmungsrecht des Kunden hinsichtlich der Höhe des Minderungsbetrages ist ausgeschlossen. Die Kündigung des Vertrages bzw. der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen; hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grund.
6.4 Verlangt der Kunde nach Beendigung des Vertrages unter Berufung auf einen Sach- und/oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an der Software, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer vom Auftragnehmer erbrachten Pflegeleistung beruht. Die Darlegung und der Beweis gelten dann als erbracht, wenn er darlegt und nachweist, dass dieser Mangel vor Erbringung einer bestimmten, vom Kunden genau zu bezeichnenden Pflegeleistung unter vergleichbaren Umständen nicht aufgetreten ist, sondern sich erst danach gezeigt hat, ohne dass andere Ursachen als die bezeichnete Pflegeleistung dafür ersichtlich sind. Insbesondere hat der Kunde darzulegen und nachzuweisen, dass nach Beendigung des Vertrages keine Änderungen an der Software und der betreffenden Arbeitsumgebung vorgenommen worden sind, auf denen der Mangel beruhen kann.
6.5 Die Regelun...
Sach- und Rechtsmängel. 8.1 Der Provider haftet für die vereinbarte Beschaffenheit (siehe Ziff. 1.5.) sowie dafür, dass der Kunde safechat ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann.
8.2 Die Haftung des Providers gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde oder Dritte Veränderungen an safechat vorgenommen haben, ohne hierzu (a) kraft Gesetztes,
Sach- und Rechtsmängel. 18.1. Sachmängel, die während der Laufzeit der Vereinbarung vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gemeldet werden, beseitigt der Auftragnehmer im Rahmen der Instandsetzung (Ziffer 8.). Außerhalb der Laufzeit bestehen keine Nacherfüllungsansprüche für Sachmängel.
18.2. Im Falle einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung von Rechten Dritter kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx entweder auf eigene Kosten ein für die vereinbarte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erwerben, sodass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden. Für die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Aufwendungsansprüchen gilt Ziffer 19..
18.3. Mängelansprüche verjähren innerhalb der Gewährleistungszeit von 12 Monaten.
Sach- und Rechtsmängel. 20.1 Soobr haftet für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die App ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann.
20.2 Die Sachmängelhaftung der Soobr gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde oder Dritte Verän- derungen an der App vorgenommen haben, ohne hierzu
(a) kraft Gesetzes, (b) aufgrund dieses Vertrags oder (c) aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Soobr berechtigt zu sein.
20.3 Soobr ist im Falle eines Sachmangels berechtigt, dem Kunden ggf. einen neuen Stand der App bereitzustellen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchti- gungen. Bei Rechtsmängeln wird Soobr im Rahmen der Nacherfüllung dem Kunden nach eigener Xxxx eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der App verschaffen oder die App so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.